BGer I 412/2001 |
BGer I 412/2001 vom 07.11.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 412/01
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Urteil vom 7. November 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und neben-amtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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D.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanen-platz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 8. Januar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1948 geborene D.________ meldete sich am 25. März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle Nidwalden holte Formularberichte des Neurochirurgen Dr. S.________, Klinik A.________, der Klinik B.________ sowie der Arbeitgeberfirma ein und zog das von der SUVA beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (im Folgenden: ZMB), eingeholte Gutachten vom 22. Oktober 1998 sowie die Jahresrechnungen 1993-1998 der Arbeitgeberfirma bei. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2000 ab 1. Oktober 1996 eine halbe Invalidenrente nebst einer halben Kinderrente zu.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wurde, nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 8. Januar 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die kör-perlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
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2.
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Art. 28 Abs. 2 IVG; so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
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Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
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3.
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3.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt zunächst Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht invalid und erwerbsunfähig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 IVG sein (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
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3.2 Liegen zur Frage der einem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit voneinander abweichende ärztliche Berichte oder Gutachten vor, haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nach dem das ganze sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
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Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt auch den von der IV-Stelle aus einem anderen Verfahren beigezogenen Gutachten volle Beweiskraft zu, sofern sie die dargelegten Anforderungen erfüllen und dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt, d.h. ihm Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 337 Erw. 4b; Alfred Bühler, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten, in: Schaffhauser/ Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 205). Soweit die Gehörsrechte des Versicherten beim Beizug eines Fremdgutachtens im Verwaltungsverfahren von der IV-Stelle verletzt worden sind, ist der entsprechende Verfahrensmangel einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich (Alfred Bühler, a.a.O., S. 209).
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3.3 Im vorliegenden Fall ist es somit formellrechtlich nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle für die Frage der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und -leistung massgeblich auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten des ZMB vom 22. Oktober 1998 abgestellt haben. Zwar hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, doch ist dieser formelle Mangel dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren eingehend zum Beweiswert dieses Gutachtens und zur Person der Gutachter äussern konnte.
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4.
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4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten ZMB enthalte eine unzulässige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Das trifft nicht zu. Vielmehr haben die ZMB-Gutachter die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin individuell-konkret nach Massgabe der gegebenen medizinischen Sachlage und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit dahingehend beantwortet, eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Geschäftsführerin sei ihr weiterhin zumutbar. Als medizinische Grundlage für diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit haben die Gutachter - mangels relevanter Befunde - weder einen rheumatologischen noch einen orthopädischen oder neurologischen Gesundheitsschaden, sondern die psychische Gesundheitsstörung (histrionische Persönlichkeitsstörung) der Beschwerdeführerin angegeben.
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4.1.2 Im Rahmen ihrer Beweiseinreden weist die Beschwerdeführerin auf einzelne Testergebnisse der im ZMB durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hin, welche eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit ergeben haben. Der begutachtende Neurologe des ZMB hat indessen die entsprechenden neuropsychologischen Defizite als leicht eingestuft. Zudem vermögen die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse die Genese einer Hirnfunktionsstörung nicht selbständig zu erklären, sondern sind stets nur im Rahmen einer gesamthaften medizinischen Beweisführung von Bedeutung (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb). Das gilt auch bei der Beurteilung einer komplexen medizinischen Situation im Hinblick auf die einem Versicherten noch zumutbare Arbeitsfähigkeit und -leistung.
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4.1.3 Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf das von ihr beim neurologischen Spezialarzt Dr. M.________, eingeholte Privatgutachten vom 27. September 2000. Dr. M.________ erachtet die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar, weil dabei "eine konstante Verfügbarkeit" erforderlich sei. Auch längere Bildschirmarbeit sei ihr nicht mehr zumutbar (a.a.O., S. 14). Indessen geht der Privatgutachter ebenfalls von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit "mit frei wählbarem Arbeitsrhythmus und wechselnd sitzender Körperhaltung" aus (a.a.O., S. 13). Gerade diese sachlichen und zeitlichen Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin aber am besten in dem von ihr und ihrem Lebenspartner geführten Betrieb verwirklichen, da sie als Geschäftsführerin die Dauer ihrer Arbeitseinsätze und die zu übernehmenden Arbeitsgattungen weitgehend selbst bestimmen kann. Der Umstand, dass sie im Sommer 1997 die angestammte, geschäftsleitende Tätigkeit mehr oder weniger aufgegeben hat, ist ohne Belang. Denn es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin im Betrieb der ed electronic design ag sozialpraktisch nicht mehr zumutbar wäre (oben Erw. 1).
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4.1.4 Die Beschwerdeführerin legt schliesslich mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Formularbericht ihres Hausarztes Dr. X.________, vom 3. Mai 2001 auf, mit dem ihr dieser eine Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin von 100 % rückwirkend ab 12. Juni 1997 attestiert hat. Da dieses Zeugnis aber keine Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Gutachter des ZMB und des Privatgutachters Dr. M.________ sowie keine Begründung für die im Gegensatz dazu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit enthält, fehlt ihm der erforderliche Beweiswert.
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4.2 Zusammenfassend haben Vorinstanz und IV-Stelle demgemäss im Rahmen der Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte und Gutachten zu Recht auf die im Gutachten ZMB festgestellte, zumutbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt. Für die Invaliditätsbemessung ist demgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise weiterhin im Umfang eines halben Pensums in ihrer angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma ed electronic design ag verwerten kann.
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5.
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5.1 Vorinstanz und Verwaltung haben zwar die für die Invaliditätsschätzung massgebenden Vergleichseinkommen genau beziffert, effektiv aber einen Prozentvergleich vorgenommen, indem sie das von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin noch erzielbare Invalideneinkommen auf die Hälfte ihres früheren, vor dem Unfall vom 8. Oktober 1995 erzielten Valideneinkommens von Fr. 117 170.- (zuzüglich 2,5 % Nominallohnentwicklung) geschätzt haben. Diese Variante der Einkommensvergleichsmethode erscheint im vorliegenden Fall als zulässig, weil nichts dafür vorliegt, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten, geschäftsleitenden Tätigkeit mit einem halben Arbeitspensum erzielbare Wertschöpfung vergleichsweise erheblich geringer wäre als bei einem Vollpensum und demgemäss eine geringere Entlöhnung ihrer Resterwerbstätigkeit wirtschaftlich begründet wäre. Abgesehen davon liegt ein sog. "Extremfall" vor, weil die Differenz der beiden Vergleichseinkommen den für die beanspruchte ganze Rente massgebenden Invaliditätsgrad von 66 2/3 % eindeutig unterschreitet. Die erforderliche Zuverlässigkeit des bei einer Invaliditätsschätzung nach der Methode des Prozentvergleichs ermittelten Resultates ist daher gegeben (oben Erw. 2).
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Fall dränge sich das ausserordentliche Bemessungsverfahren auf, weil sie faktisch als Selbstständigerwerbende einzustufen sei. Sie verweist hiefür auf das nicht publizierte Urteil O. vom 6. Februar 1998 (I 93/97), in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht analog vorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im erwähnten Urteil die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens für einen selbstständigerwerbenden Einzelunternehmer bejaht wurde, weil die Struktur seines Betriebes in dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitraum erhebliche Änderungen erfahren hatte. Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin war stets als Unselbstständigerwerbende in der von ihr und ihrem Lebenspartner geführten Aktiengesellschaft tätigt. Demgemäss ist ihre Invalidität nach Massgabe des vor und nach Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten bzw. erzielbaren Lohneinkommens und nicht eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches oder der Betriebsergebnisse der ed electronic design ag zu bemessen.
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Mit Bezug auf das Valideneinkommen rügt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle dieses auf Fr. 120 100.- festgesetzt habe. Im Feststellungsblatt vom 13. August 1999 sei nämlich dargelegt worden, dass auf dem individuellen Kon-to in den Jahren 1991 bis 1995 AHV-beitragspflichtige Löhne von Fr. 115 000.- bis Fr. 130 000.- abgerechnet worden seien.
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Diese Tatsachenfeststellung der IV-Stelle entspricht den gerundeten Einträgen im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin. Die verbuchten massgebenden Löhne beliefen sich im Jahre 1991 auf Fr. 136 813.- und in den Jahren 1992 bis 1995 auf je Fr. 114 790.-. Die Beschwerdeführerin übersieht indessen, dass IV-Stelle und Vorinstanz für die Invaliditätsschätzung gar nicht darauf, sondern auf den von der Arbeitgeberfirma für das Jahr 1995 im Formularbericht vom 10. September 1997 deklarierten AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn von Fr. 117 170.- abgestellt und diesen der Nominallohnentwicklung angepasst hat. Das ist nicht zu beanstanden, ist aber irrelevant, weil die Invalidität nach der Prozentvergleichsmethode bemessen worden ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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