Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.191/2002 /rnd
Urteil vom 8. November 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Boutellier.
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 2. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 25. September 2000 reichte die Innenarchitektur B.________ KG beim Bezirksgericht Albula gegen A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) Klage ein. Gestützt auf einen Werkvertrag verlangte sie die Bezahlung von Fr. 17'055.-- nebst Zins. Mit Verfügung vom 29. September 2000 setzte der Bezirksgerichtsvizepräsident beiden Parteien Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 3'500.--. Der Beklagte wurde zudem aufgefordert, innert gleicher Frist die Prozessantwort einzureichen; beiden Aufforderungen kam er nicht nach. Am 22. Dezember 2000 ersuchte der Beklagte, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, um Akteinsicht, welche ihm in der Folge gewährt wurde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 teilte ihm das Gericht mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und er vom Verfahren ausgeschlossen sei, solange er den Kostenvorschuss nicht geleistet habe.
Am 3. Mai 2001 wies der Bezirksgerichtsvizepräsident das Gesuch des Beklagten vom 22. Januar 2001 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er forderte den Beklagten unter Hinweis auf den ansonsten erfolgenden Ausschluss vom Verfahren auf, innert der angesetzten Notfrist den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerde des Beklagten gegen diese Verfügung wies das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 25. Juni 2001 ab. Das Bundesgericht wies am 19. Oktober 2001 die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bezirksgericht Albula erliess am 9. Januar 2002 eine Beweisverfügung mit den Feststellungen, dass der Beklagte weder eine Prozessantwort eingereicht noch Beweismittel anerboten hatte. In der Folge bezahlte der Beklagte den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.-- mit dem Vorbehalt, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen.
B.
Nachdem die Parteien am 4. Februar 2002 auf den 5. März 2002 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden waren, ersuchte der Beklagte am 25. Februar 2002 beim Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er vor, seine finanzielle Lage habe sich nochmals massgeblich verschlechtert. So habe das Verwaltungsgericht Graubünden am 6. Februar 2002 in einem Baupolizeiverfahren gegenüber der Gemeinde Vaz/Obervaz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege anerkannt. Die Vermögens- und Einkommensbescheinigung seines Treuhänders per Ende Oktober 2001 weise einen Schuldenüberhang von mehr als 1,2 Millionen Franken aus, woran sich seither nichts Wesentliches geändert habe. Er sei nicht mehr in der Lage, auch nur eines der möglichen Bauprojekte selbst zu finanzieren. Der Einkommensstatus weise seit dem 1. Januar 2001 ein Defizit von Fr. 24'854.-- vor privatem Lebensaufwand auf, und über den Saldo seines Bankkontos könne er nicht mehr selbst verfügen. Der Beklagte offerierte alle notwendigen Vermögensauskünfte, soweit sie dem Gericht nicht ohnehin schon bekannt seien. Zudem seien die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbestritten. Mit Entscheid vom 21. März 2002 trat der Bezirksgerichtsvizepräsident auf das Gesuch nicht ein und wies es, soweit darauf einzutreten wäre, ab.
C.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsvizepräsidenten mit Urteil vom 2. Juli 2002 ab. Das Gericht hielt eine neue Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für geboten und schützte den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid diesbezüglich nicht. Es verneinte jedoch die Voraussetzung der Bedürftigkeit und hielt auch die Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Verfahren vor dem Bezirksgericht für aussichtslos.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. September 2002 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu bewilligen. Er beruft sich auf Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK und rügt, die mitwirkenden Gerichtspersonen seien ihm nicht bekannt gegeben worden, da ein Aktuar "i.V." unterzeichnet habe, das Kantonsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert und sein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt worden.
In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2002 schliesst das Kantonsgericht von Graubünden auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Vernehmlassung am 31. Oktober 2002 Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 30 BV, die er darin sieht, dass zwar der mitwirkende Aktuar im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt werde, jedoch eine Person mit unleserlicher Unterschrift "i.V." unterschrieben habe.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dass die im Rubrum aufgeführten mitwirkenden Richter oder der Aktuar die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllen würden oder ihre Zuständigkeit gesetzwidrig bejaht hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er stellt lediglich in Frage, dass der im Rubrum aufgeführte Spruchkörper auch tatsächlich seines Amtes gewaltet habe. Dabei beruft er sich allein darauf, dass neben dem im Rubrum aufgeführten Präsidenten für den Aktuar eine Person "in Vertretung" das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet habe. Er verkennt, dass mit dieser Unterschrift - die neben derjenigen des Präsidenten figuriert - nur, aber immerhin, die Authentizität des Urteils bestätigt wird. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die im Rubrum aufgeführten Personen nicht daran mitgewirkt hätten, oder dass die Erwägungen oder das Dispositiv mit dem Entscheid dieser Personen nicht übereinstimmen würden, ergibt sich nicht allein daraus, dass eine nicht mitwirkende Person in Vertretung des Aktuars unterschreibt. Ein solches Vorgehen ist vielmehr bei Abwesenheit des mitwirkenden Gerichtsschreibers durchaus üblich. Wenn der Beschwerdeführer Zweifel hatte, ob die "i.V." unterschreibende Person auch tatsächlich unterschriftsberechtigt war, wäre ihm oblegen, sich förmlich beim urteilenden Gericht über deren Identität zu erkundigen. Nachdem er dies unterlassen hat, kann er vorliegend nach Treu und Glauben nicht behaupten, die im Rubrum aufgeführten Personen hätten - entgegen der Unterschrift des Präsidenten und des in Vertretung handelnden Aktuars - das Urteil nicht gefällt. Die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV ist unbegründet. Seine in der Stellungnahme vorgebrachte Unterstellung, es sei unwahrscheinlich, dass der im Rubrum angeführte Aktuar an der Urteilsfindung mitgewirkt habe, ist durch nichts belegt. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die im Rubrum aufgeführte Person des Aktuars wegen der neben dem Gerichtspräsidenten "i.V." unterzeichnenden Person tatsächlich nicht mitgewirkt habe, ist eine Verfassungsverletzung nicht auszumachen.
2.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene soll sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil den Nichteintretensentscheid der ersten Instanz als falsch bezeichnet hat, vielmehr hält er dies für zutreffend. Er beanstandet jedoch, dass die Sache unter diesen Umständen nicht an die erste Instanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wurde, da das Kantonsgericht mit beschränkter Kognition und unter Ausserachtlassung vorgelegter Beweismittel "in Überschreitung des Anfechtungsgegenstandes" gleich selbst geurteilt habe. Diese Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt verständlich. Die erste Instanz hatte eventualiter die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Begründung verneint, und daher die Sache trotz des primären Nichteintretensentscheides materiell behandelt. Die Rüge des Beschwerdeführers beruht somit auf einer unzutreffenden Sachdarstellung.
2.2 Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass ihm das Kantonsgericht ein Replikrecht zu den eingeholten Vernehmlassungen verweigert habe. Er legt nicht dar, welche neuen und rechtserheblichen Vorbringen in diesen Vernehmlassungen enthalten gewesen sein sollten, zu denen er sich hätte äussern wollen. Die blosse Behauptung, dass die vorgelegten Tatsachen und Beweismittel seine Prozessarmut klar zu belegen vermöchten, genügt den formellen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch verletzt sein sollte.
2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm das Kantonsgericht Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den Prozesschancen zu äussern. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer konnte nicht zweifelhaft sein, dass darunter im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Voraussetzung zu verstehen ist, das Rechtsbegehren erscheine nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Prozesschancen in diesem Sinne eine Auseinandersetzung mit den "vernehmlassenden Einwänden", insbesondere zur Prozessarmut, bedingten. Die Bedürftigkeit bildet selbstständige Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche kumulativ zum Erfordernis erfüllt sein muss, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Stellungnahme zu den Prozesschancen umfasst insofern keineswegs die Frage der Prozessarmut. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
3.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.1 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil zunächst die Voraussetzung der Bedürftigkeit verneint. Das Gericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass den Gesuchsteller auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft, und dass er insbesondere seine finanzielle Situation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen hat, wobei daran um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je kompliziertere Verhältnisse vorliegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a, je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller schon mit der Einreichung seines Begehrens sämtliche Unterlagen einzulegen hat, welche für die Beurteilung der Prozessarmut erforderlich sind. Indem das Kantonsgericht in zweiter Instanz neue Belege aus prozessualen Gründen unberücksichtigt liess, verletzte es daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege nicht. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht mit den erforderlichen Aktenhinweisen geltend (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), dass er in seinem Rechtsmittel an das Kantonsgericht gerügt hätte, es sei ihm von der ersten Instanz keine Nachfrist unter Bezeichnung der fehlenden und noch beizubringenden Belege gewährt worden. Das entsprechende Vorbringen hat daher als neu zu gelten und ist im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 118 III 37 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Das Kantonsgericht hat weder die Darstellung zum Einkommen und zu den für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie notwendigen Ausgaben, noch dessen Angaben zu den Vermögensverhältnissen als nachvollziehbar, vollständig oder hinreichend belegt erachtet. Insbesondere hat das Kantonsgericht die Zusammenstellung der Treuhänder C.________ per 31. Oktober 2001 als unvollständig und unbelegt qualifiziert und in diesem Zusammenhang insbesondere festgehalten, es fehlten, abgesehen von den Hypothekarzinsen, die Belege für sämtliche Ausgaben (Liegenschaftsunterhalt, Alimente von Fr. 4'200.-- monatlich, Verlust aus Einzelfirma von Fr. 27'000.--) sowie für die Einnahmen (Mietzinse). Dass diese Feststellung unzutreffend oder gar willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine Behauptung, Alimente von Fr. 4'200.-- für die geschiedene Frau und zwei Kinder beliefen sich in einer "erfahrungsgemäss völlig normalen Höhe", trifft für Personen mit unzureichenden Mitteln offensichtlich nicht zu und vermag die fehlenden Belege keinesfalls zu ersetzen. Die Rüge, das Kantonsgericht habe die Einkommens- und Ausgabensituation des Beschwerdeführers in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als unbelegt erachtet, ist unbegründet. Das Kantonsgericht konnte ohne Verletzung dieser Verfassungsbestimmung die Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen verneinen. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Argumentation des Kantonsgerichts zu bestimmten Vermögensaspekten willkürlich sei und im Widerspruch zur Aktenlage stehe, wie der Beschwerdeführer rügt.
3.3 Das Kantonsgericht hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht nachgewiesen verneint, ohne damit Art. 29 Abs. 3 BV zu verletzen. Da somit bereits diese Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege auch wegen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers verweigern konnte. Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei das Armenrecht für das kantonsgerichtliche Verfahren in Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte verweigert worden, ist unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügt. Sie gründet auf der Annahme, der Beschwerdeführer wäre im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit neuen Beweismitteln zuzulassen gewesen, was das Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung verneinen konnte.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Anforderungen genügt. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind auch im vorliegenden Verfahren aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG. Somit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verweigern. Entsprechend ist ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: