Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.532/2002 /leb
Urteil vom 12. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. Oktober 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der russische Staatsangehörige A.________ reiste im Oktober 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtling trat mit Verfügung vom 30. Mai 2001 darauf nicht ein, und es wies A.________ aus der Schweiz weg, wobei er - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - aufgefordert wurde, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Nichteintretensentscheid wurde damit begründet, dass A.________ ohne entschuldbare Gründe keine Papiere eingereicht habe und sich zudem seine Vorbringen für eine angebliche Verfolgung als haltlos erwiesen.
A.________ reiste in der Folge nicht aus. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 13. Dezember 2001 gegen ihn gestützt auf Art. 13e ANAG eine Ausgrenzung aus dem zürcherischen Stadtgebiet an, da er sich im Umfeld der zürcherischen Drogenszene bewegte. Nachdem A.________ zu verschiedenen Malen, insbesondere mehrfach wegen Diebstahls, einmal wegen Raufhandels, strafrechtlich verurteilt worden war, wobei er sich mehrfach in Zürich aufgehalten hatte, ordnete das Migrationsamt am 5. August 2002 gegen ihn Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 6. August 2002 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung und bewilligte die Haft bis 2. November 2002. Die Haft wurde namentlich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG gestützt (Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2001 durch Betreten des Gebiets der Stadt Zürich).
Am 24. Oktober 2002 beantragte das Migrationsamt dem Haftrichter die Verlängerung der am 2. November 2002 endenden Ausschaffungshaft um drei Monate. Der Haftrichter entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 nach mündlicher Verhandlung (Verlängerung der Haft bis 2. Februar 2003).
Mit undatierter Eingabe in russischer Sprache (Eingang beim Bundesgericht am 31. Oktober 2002, von Amtes wegen übersetzt, Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 4. November 2002) ersucht A.________ das Bundesgericht um Beurteilung und Beschleunigung seines Falles; sinngemäss erhebt er Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 25. Oktober 2002.
Das Migrationsamt beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Flüchtlinge hat keine Stellungnahme eingereicht. Innert der ihm hiefür angesetzten Frist (11. November 2002) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zu ergänzender Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde, welche aufgrund einer mündlichen Verhandlung über deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit befindet (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG); die Ausschaffungshaft darf damit maximal neun Monate dauern. Die Haft ist zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), d.h. wenn nicht mehr ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass sich die Ausschaffung innert der maximal möglichen Haftdauer bewerkstelligen lässt. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).
2.2 An der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2002 vor dem Haftrichter, der über die Haftverlängerung zu entscheiden hatte, war der Beschwerdeführer durch eine unentgeltliche Rechtsanwältin verbeiständet. Er selber äusserte sich zum Antrag des Migrationsamts, die Haft zu verlängern, nicht. Seine Vertreterin erklärte, dass gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht opponiert werde. Sie anerkannte ausdrücklich, dass die in der Verfügung des Haftrichters vom 6. August 2002 betreffend Bestätigung der ursprünglichen Haftanordnung festgehaltenen Haftgründe nach wie vor gegeben seien und sich im momentanen Zeitpunkt auch noch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit sagen lasse, dass eine Ausschaffung nicht möglich sein würde.
Unter diesen Umständen fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die die Haftverlängerung genehmigende Verfügung vom 25. Oktober 2002 legitimiert ist. Jedenfalls ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet: Der Haftrichter hat unter zulässiger und zutreffender Verweisung auf die frühere Haftbestätigungsverfügung festgehalten, dass der Haftgrund gegeben sei. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Bemühungen der Behörden ist sodann dem Beschleunigungsgebot nachgelebt worden; aus diesen Bemühungen ergibt sich auch, dass dem Wegweisungsvollzug - übrigens gerade wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers - besondere Hindernisse entgegenstehen, wobei es aber nach wie vor möglich erscheint, dass die Wegweisung innert nützlicher Frist vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, die Haft(verlängerung) als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist das Angebot des Beschwerdeführers, selber auszureisen, schon darum unbehelflich, weil er in ein anderes Land als nach Russland kaum legal ausreisen kann, mit dem russischen Konsul oder Botschafter aber gerade nicht in Kontakt treten möchte. Mit den erst vor Bundesgericht gemachten Hinweisen auf seine gesundheitliche Situation lässt sich die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellen.
2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: