BGer U 249/2002 |
BGer U 249/2002 vom 12.11.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 249/02
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Urteil vom 12. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
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(Entscheid vom 16. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 15. Januar 1998 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die S.________, geb. 1953, für das Unfallereignis vom 22. Juni 1995 ausgerichteten Leistungen verfügungsweise per 5. Januar 1998 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. August 1998 festhielt. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 29. März 2001). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess S.________ geltend machen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen und die Auslagen für die medizinischen Abklärungen in der Klinik X.________ in Höhe von Fr. 1098.90 zurückzuerstatten; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Vor-nahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Das Eidgenössische Versiche-rungsgericht hiess die Rechtsvorkehr mit Urteil vom 8. Juli 2002 teilweise gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. Bezüg-lich des Ersatzes der Gutachtenskosten wies es die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde ab. Des Weiteren wurde die SUVA verpflichtet, dem Beschwerde-führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu bezah-len und die Vorinstanz angewiesen, über die Parteientschädigung für das kanto-nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
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B.
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Nachdem S.________ mit Eingabe vom 7. August 2002 eine Honorarnote in Höhe von insgesamt Fr. 3991.50 (Honorar: Fr. 3685.25, Barauslagen: Fr. 24.30, Mehrwertsteuer: Fr. 281.95) hatte einreichen lassen, sprach das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis eine - zufolge nur teilweisen Obsiegens - reduzierte Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Umfang von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzüglich Barauslagen von Fr. 24.30 zu (Entscheid vom 16. August 2002).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragen.
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Das kantonale Gericht, die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen mit bundesrechtlich garantiertem Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 24 EOG, Art. 22 Abs. 3 FLG) enthält das UVG weitergehende bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Bemessung der Parteientschädigung. Daraus folgt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der Unfallversicherung als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der - andernorts allein dem kantonalen Recht überlassenen - Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (BGE 117 V 405 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2).
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2.2 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
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Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 f. Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt werden (AHI 2000 S. 329 Erw. 4a mit Hin-weisen), wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist (vgl. auch RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren unter Würdigung der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie des nützlichen Zeitaufwandes des Rechtsvertreters festgesetzt, wobei es diese auf Grund des Ausgangs des letztinstanzlichen Prozesses - bloss teilweises Obsiegen - reduziert hat.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen im Wesentlichen vor, er sei mit seinem vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gestellten Begehren um Ausrichtung von UVG-Leistungen durchgedrungen. Die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten des neurologischen Konsiliums im Betrag von Fr. 1098.90 sei demgegenüber von offensichtlich untergeordneter Bedeutung, zumal dieses Ersuchen keinen nennenswerten Aufwand verursacht habe. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige sich die vom kantonalen Gericht vorgenom-mene Reduktion nicht und zweifellos nicht im Ausmass von über 50 %.
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4.
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4.1 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG - wie in Erw. 2.1 zuvor dargelegt - die obsiegende Partei. Obsiegen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn das Gericht die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid aufhebt und einen für die betroffene Person günstigeren Entscheid trifft oder die Sache allenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung zurückweist (Urteil N. vom 24. Juni 2002, U 262/01, Erw. 4 mit Hinweisen). Auch der Beschwerdeführer, der nur einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, hat mindestens Anspruch auf eine wesentliche Teilentschädigung seiner Parteikosten (BGE 117 V 407 Erw. 2c mit Hinweisen). Das Unterliegen in einem Nebenpunkt, der weder für sich Anlass zur Beschwerde gab, noch das Verfahren kompliziert oder aufwendiger gemacht hat, rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung (RKUV 2001 Nr. U 411 S. 76 Erw. 4b betr. Frage des Verzugszinses).
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4.2 Das kantonale Gericht begründet die Zusprechung einer - im Vergleich zur eingereichten Kostennote um mehr als 50 % - reduzierten Parteientschädigung mit dem Argument, gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt. Dieser Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte zwar mit seinem Antrag um Rückerstattung der Auslagen für die medizinischen Abklärungen an der Klinik X.________ in Höhe von Fr. 1098.90 - dessen Begründung im Rahmen der dreissigseitigen erstinstanzlichen Beschwerdeschrift gerade eine halbe Seite galt - nicht durchgedrungen ist, er aber - worauf in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hingewiesen wird - in der Hauptsache, der Erbringung von gesetzlichen Leistungen durch die SUVA, insofern vollumfänglich obsiegt hat, als das Eidgenössische Versicherungsgericht einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Juni 1995 und den über den 5. Januar 1998 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bejaht und die Sache an die SUVA zurückgewiesen hat, damit diese die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) neu festlege. Da sich der Versicherte somit in wesentlichem Umfange mit seinen Rechtsbegehren durchgesetzt hat und das Unterliegen hinsichtlich des Ersatzes der Gutachtenskosten einen Nebenpunkt betraf, der weder für sich Anlass zur Beschwerde gab, noch das Verfahren kompliziert oder aufwendiger gemacht hat, hält sich die Vorinstanz, soweit die Reduktion der Parteientschädigung einzig auf dem nur teilweisen Obsiegen beruht, nicht an die im Rahmen der nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden bundesrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Parteientschädigung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese im Übrigen für das letztinstanzliche Verfahren ungekürzt zugesprochen.
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Nach dem Gesagten kann der angefochtene Entscheid, soweit damit eine Kürzung der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens vorgenommen wurde, nicht bestätigt werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur neuerlichen Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss den aufgeführten Bemessungselementen ( Erw. 2.1 und 2.2) zurückzuweisen.
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5.
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Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, da es eine rein prozessrechtliche Frage beschlägt (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1 hievor). Die Gerichtskosten sind auf Grund der Anträge der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei -, zu verlegen (BGE 123 V 156 Erw. 3). Die SUVA als formell unterliegende Beschwerdegegnerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Die SUVA hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 13 Erw. 5b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 16. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren im Sinne der Erwägungen zuspreche.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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4.
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Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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