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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.85/2002 /kra
Urteil vom 22. November 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann, Postfach 22, 9004 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung; Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 18. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ fiel im Januar und Februar 2002 den Organen der Stadtpolizei St. Gallen durch sein teilweise aggressives und unkooperatives Verhalten sowie durch eine Häufung von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Am 17. Januar 2002 verursachte er einen geringfügigen Parkschaden, bei dessen Tatbestandsaufnahme er sich gegenüber den Polizeiorganen arrogant und renitent zeigte. Am Tag danach erschien er bei der Polizei und beschimpfte die Beamten aufs Übelste und stiess ihnen gegenüber Drohungen aus. Wenig später, am 14. Februar 2002, verursachte er als Lenker eines Lieferwagens eine Auffahrkollision. Schliesslich überschritt er am 25. Februar 2002 ausserorts die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete wegen dieser Vorfälle eine verkehrspsychologische Begutachtung von X.________ an. Diese ergab, dass dessen Fahreignung wegen charakterlicher Nichteignung und knapp genügender Leistung zur Zeit zu verneinen sei. Gestützt auf diesen Befund entzog das genannte Amt X.________ am 25. September 2002 den Führerausweis mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von 12 Monaten.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen einen Rekurs ein und verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission wies am 21. Oktober 2002 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
B.
X.________ erhebt gegen die Präsidialverfügung, mit der sein Begehren um aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es ist zunächst die Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels zu prüfen.
1.1 Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen einen solchen ist nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein, sondern es genügt auch ein bloss wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids, sofern mit der Beschwerdeerhebung nicht allein eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindert werden soll (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Vorliegend hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, da er mangels Führerausweises nicht mehr als Chauffeur arbeiten könnte. Er macht sogar geltend, er habe im Falle einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung mit der sofortigen Kündigung seines Arbeitgebers zu rechnen.
1.2 Gegen Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Art. 101 lit. a OG). Sicherungsentzüge sind auf dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeweg beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 24 Abs. 2 SVG). Dieses überprüft dabei nicht nur Anordnungen, die sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen, sondern auch solche, die auf unselbständigem kantonalem Ausführungsrecht oder auf kantonalen Vorschriften beruhen, die in einem hinreichend engen Sachzusammenhang mit den vom Bundesverwaltungsrecht geregelten Fragen stehen (BGE 123 I 275 E. 2b).
Die angefochtene Verfügung über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 3 VwVG, nach welcher die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen kann, findet, wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid klargestellt hat, im Verfahren vor letztinstanzlichen kantonalen Behörden, die über Sicherungsentzüge entscheiden, keine Anwendung (BGE 106 Ib 115 E. 2a; vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG). Von daher fragt sich, ob die angefochtene Verfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Allerdings kann nicht ausser Acht bleiben, dass auch das Bundesrecht Vorschriften über das Verfahren bei Führerausweisentzügen enthält. So sieht namentlich Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) vor, dass bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden kann. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, dass dem vorsorglichen Ausweisentzug nach Art. 35 Abs. 3 VZV und der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren gegen einen bereits verfügten Sicherungsentzug die gleiche Funktion zukomme und darüber nach den gleichen Kriterien zu entscheiden sei (BGE 122 II 359 E. 3a). Die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung steht somit in einem engen Sachzusammenhang zum Bundesrecht. Dies rechtfertigt es, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Sicherungsentzüge zuzulassen (in diesem Sinne auch das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts [II. Oeffentlichrechtliche Abteilung] 2A.398/1998 vom 22. Oktober 1998, E. 1b; noch offen mit Bezug auf das Verfahren des Sicherungsentzugs demgegenüber BGE 107 Ib 395 E. 1a).
2.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat in der Verfügung, in der es den Sicherungsentzug anordnete, zugleich einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. In der beim Bundesgericht angefochtenen Präsidialverfügung wird es abgelehnt, dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs - in Abweichung der vom Amt getroffenen Anordnung - die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze die Grundsätze, die nach dem Bundesrecht beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu beachten seien.
2.1 Nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (SGS 951.1) hat ein Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen, die endgültig ist (Abs. 2). Eine nähere Regelung der Kriterien, die beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung massgebend sind, enthält das kantonale Recht nicht. Bei dieser Sachlage ist bei der Prüfung der Gründe, die für den Aufschub sprechen, und jenen, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen, von dem vom Bundesrecht vorgegebenen Zweck des Sicherungsentzugs auszugehen.
Nach Art. 30 VZV dienen Sicherungsentzüge dem Schutz des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern (Abs. 1). Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (Abs. 2). Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass diese Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Nach der Rechtsprechung ist daher Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a; 107 Ib 395 E. 2a; 106 Ib 115 E. 2b).
Der kantonalen Instanz steht beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie trifft ihren Entscheid regelmässig gestützt auf die vorhandenen Akten und nimmt keine weiteren Abklärungen vor. Denn eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für und gegen einen Sicherungsentzug sprechen, kann nicht bereits beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, sondern erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 496). Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahrensstadium lediglich, ob die kantonale Instanz sich an den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum gehalten hat, insbesondere ob sie die im Lichte des Bundesrechts wesentlichen Interessen berücksichtigt und nicht falsch gewichtet hat (BGE 106 Ib 115 E. 2a).
2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die dargestellten Grundsätze. Der Abteilungspräsident kommt darin zum Schluss, dass keine besonderen Umstände, die im Lichte der genannten Rechtsprechung ausnahmsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, vorlägen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der angeordnete Sicherungsentzug offensichtlich gegen Bundesrecht verstosse, was einen besonderen Grund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung darstelle. In diesem Zusammenhang rügt er ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das verfügende Amt, da es sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten nicht genügend auseinandergesetzt habe. Ausserdem sieht der Beschwerdeführer einen besonderen Umstand darin, dass er sich seit den fraglichen Vorfällen während mehr als acht Monaten im Verkehr unauffällig verhalten habe.
2.3 Die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsmittels werden beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung nur berücksichtigt, wenn sie zu keinen Zweifeln Anlass geben (BGE 106 Ib 115 E. 2a). So kann einer Beschwerde, die offenkundig aussichtslos ist, aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung verweigert werden (BGE 107 Ib 395 E. 2c). Umgekehrt wäre vorliegend der Beschwerde die Suspensivwirkung zuzuerkennen, wenn sie offensichtlich als begründet erschiene, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn der Fahrzeuglenker nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Für einen Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist demnach erforderlich, dass hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (Zahl und Art der begangenen Verkehrsdelikte) und der gesamten persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 2 VZV einzuholen (BGE 125 II 492 E. 2a).
Im Lichte dieser Kriterien erscheint der vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Sicherungsentzug nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Einwand des Beschwerdeführers, wegen des blossen Bagatelldelikts vom 17. Januar 2002 (Verursachen eines Parkschadens) hätte keine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet werden dürfen, geht fehl. Denn diese wurde nicht in erster Linie wegen dieses Delikts, sondern wegen des ungewöhnlich aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeiorganen - insbesondere auch am Tag nach dem Vorfall - sowie wegen zweier weiterer, nicht geringfügiger Verkehrsregelverletzungen innerhalb weniger Wochen angeordnet. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er das verkehrspsychologische Gutachten als offensichtlich mangelhaft bezeichnet. Es enthält die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren, die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers anhand verschiedener Kriterien sowie eine Gesamtbeurteilung. Die Folgerungen sind nachvollziehbar und jedenfalls nicht von vornherein nicht stichhaltig. Auch das Schreiben von Dr.med. Y.________ vom 15. Oktober 2002 stellt die Ergebnisse des verkehrspsychologischen Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage, zumal sich das hier festgehaltene vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers auf Sportveranstaltungen und nicht auf den Strassenverkehr bezieht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügung des Sicherungsentzugs klarerweise eine ungenügende Begründung enthielte und das vom Beschwerdeführer bei der Verwaltungsrekurskommission erhobene Rechtsmittel offensichtlich schon deshalb gutzuheissen wäre.
2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf sein korrektes Verhalten im Strassenverkehr seit den fraglichen Vorfällen. Dieser Umstand kann nach der Rechtsprechung die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn der Lenker während eines länger dauernden Entzugsverfahrens im Besitze des Führerausweises blieb und während dieser Zeit keine neuen Verkehrsregelverletzungen beging. Allerdings muss es sich dabei um einen längeren Zeitraum handeln, so dass die Gründe für den Sicherungsentzug angesichts der seitherigen Bewährung in den Hintergrund treten, was von der Rechtsprechung nach Verstreichen von 2½ bzw. 3¼ Jahren bejaht wurde (vgl. nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 6A.53/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2b und 2A.398/1998 vom 22. Oktober 1998 E. 2b/cc). Vorliegend sind jedoch seit dem letzten Vorfall am 25. Februar 2002 und der angefochtenen Verfügung lediglich knapp acht Monate verstrichen. Das Interesse an einem sofortigen Vollzug des Sicherungsentzugs verdient in dieser Situation den Vorrang.
2.5 Aus diesen Erwägungen durfte der Abteilungspräsident besondere Umstände, die ausnahmsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, verneinen, ohne den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Werner Bodenmann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: