Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.327/2002 /bie
Urteil vom 25. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
W.________, 8486 Rikon im Tösstal, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Zell, 8486 Rikon im Tösstal,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Sanierung einer Kanalisationsleitung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. März 2002.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Zell beschloss am 29. März 2001, das private Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Grundeigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Dagegen gelangte W.________ zunächst erfolglos mit Rekurs an den Bezirksrat Winterthur und anschliessend mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 21. März 2002 die Beschwerde ab.
B.
W.________ erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2002 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht forderte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2002 auf, ihm bis zum 10. Juni 2002 den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts zuzustellen, ansonsten gemäss Art. 90 Abs. 2 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 liess W.________ den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht zukommen. Dabei stellte er sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, wegen Abwesenheit habe er die eingeschriebene Sendung des Bundesgerichts erst am 10. Juni 2002, abends, abgeholt. "Speditiv" habe er das verlangte Urteil bereits am 11. Juni 2002 dem Bundesgericht zugestellt.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gemeinderat Zell hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Bundesgericht nicht fristgerecht eingereicht. Sinngemäss stellte er jedoch ein Fristwiederherstellungsgesuch.
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). Die Wiederherstellung setzt ein "unverschuldetes Hindernis" voraus; jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters bzw. beigezogener Hilfspersonen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.), so geringfügig es auch sein mag, schliesst sie aus. Diese Lösung kann im Einzelfall zu Härten führen, doch steht es dem Bundesgericht nicht zu, den klaren Gesetzestext gegen seinen Wortlaut auszulegen.
1.2 Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Aus ihr geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung des Bundesgerichts, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert worden war, erst am letzten Tag der ihm gewährten Frist, und zwar abends, abgeholt hat. Damit ist aber nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen wäre, den angeforderten Entscheid - oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch für dessen Einreichung - noch am gleichen Abend zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post zu übergeben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang - die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet - kann indessen offen bleiben, ob nicht doch ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG gegeben ist.
2.
Gegenstand des gemeinderätlichen Beschlusses vom 29. März 2001 bildet einzig die private im Eigentum des Beschwerdeführers und einer weiteren Miteigentümerin liegende Schmutzwasserleitung. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die im Eigentum der Gemeinde befindliche Hauptleitung beanstandet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da diese Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen.
3.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich zur Frage der Sanierungs- und Kostentragungspflicht auf Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und der Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde Zell. Ob es sich dabei um unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder um selbständiges kantonales Recht handelt (vgl. BGE 128 I 46 E. 1b/aa mit Hinweisen), kann offen bleiben, da sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sowohl im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch der staatsrechtlichen Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, das fragliche Leitungsstück weise mehrere Schäden auf, was eine Instandstellung notwendig mache. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf eine Aktennotiz vom 15. Februar 2001, auf Aufnahmen des Kanalfernsehens und eine Planskizze. Die Aktennotiz und die Planskizze, welche anlässlich einer Untersuchung mit Kanalfernsehen erstellt wurden, beschreiben die Art und den Standort der Schäden recht detailliert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder willkürlich erscheinen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG bzw. Art. 90 OG). Die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für die umstrittene Sanierungs- und Kostenpflicht sei jenes Recht massgebend, das zur Zeit der Erstellung der fraglichen Leitung im Jahre 1971 in Kraft stand. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht wandte zu Recht jenes Recht an, das in Kraft stand, als der Gemeinderat Zell die umstrittene Sanierung am 29. März 2002 beschloss. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid verwiesen werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zell und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: