BGer 1P.546/2002 |
BGer 1P.546/2002 vom 25.11.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.546/2002 /sta
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Urteil vom 25. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Kasernenstrasse 49, Postfach, 8026 Zürich,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
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Sicherheitshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ befindet sich seit dem 6. August 2001 in Untersuchungshaft. Am 23. August 2002 wurde gegen ihn Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie weiterer Delikte erhoben. Am 2. September 2002 stellte der Angeklagte persönlich ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Sicherheitshaft an, leistete dem Gesuch um Haftentlassung bzw. Aufhebung der Sicherheitshaft keine Folge und überwies das Haftentlassungsgesuch in Anwendung von § 68 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Anklagekammer) zum Entscheid. Mit Verfügung vom 3. September 2002 stellte diese dem amtlichen Verteidiger des Angeklagten das Haftentlassungsgesuch und die Überweisungsverfügung der Haftrichterin zur Stellungnahme zu. Der amtliche Verteidiger beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2002 ebenfalls die Haftentlassung seines Mandanten und verlangte zudem dessen persönliche Anhörung.
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B.
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Mit Beschluss vom 11. September 2002 wies die Anklagekammer sowohl den Antrag auf persönliche Anhörung des Angeklagten als auch dessen Haftentlassungsgesuch ab.
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C.
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Hiergegen hat X.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei der Beschluss der Anklagekammer vom 11. September 2002 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bzw. Abweisung des Haftentlassungsgesuches aufzuheben. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht geltend, die Anklagekammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie den Antrag auf persönliche Anhörung abgelehnt habe.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich sowie die Anklagekammer verzichten auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Anklagekammer den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzte, indem sie ihn im Verfahren um Aufhebung der Sicherheitshaft entgegen seinem Antrag nicht persönlich anhörte.
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2.1 Die Anklagekammer stellt sich auf den Standpunkt, eine mündliche Anhörung gemäss § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 StPO/ZH finde im vorliegenden Verfahren nur ausnahmsweise dann statt, wenn sie zur Verdeutlichung und Klärung von Ungereimtheiten, insbesondere hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, beitragen könne (§ 67 Abs. 2 StPO/ZH). Solche Umstände seien vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wozu eine persönliche Anhörung erforderlich sein sollte. Die vorliegenden Akten reichten als Grundlage zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts sowie der Flucht- oder Wiederholungsgefahr aus.
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2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, beim Verfahren vor der Anklagekammer gehe es um die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft. Das Verfahren müsse daher gleich gestaltet werden wie bei der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft oder der Fortsetzung der Haft nach Ablauf von drei Monaten. Gemäss § 61 Abs. 1 StPO/ZH habe der Beschwerdeführer das Recht, im Verfahren vor der Anklagekammer persönlich angehört zu werden, weil er darum ersucht habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vermittle dem Beschwerdeführer ferner ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Die verlangte persönliche Anhörung diene nicht nur der Sachaufklärung, sondern bestehe um der Persönlichkeit des Beschwerdeführers willen, zum Schutz seiner Menschenwürde. Die Anklagekammer habe den Beschwerdeführer durch die Verweigerung einer persönlichen Anhörung nicht wie ein Subjekt wahrgenommen, sondern ihn wie ein Objekt behandelt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem noch gar keine Gelegenheit gehabt, vor der Anklagekammer bei der Aufklärung der Sache mitzuwirken. Schliesslich sei eine persönliche Anhörung, falls der Angeklagte eine solche wünsche, im Rahmen des Verfahrens zur Anordnung der Sicherheitshaft in jedem Fall notwendig, selbst wenn der Angeklagte von einem amtlichen Verteidiger vertreten werde und dieser zur Frage der Sicherheitshaft habe Stellung nehmen können.
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2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus der BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Soweit reine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271).
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2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es im Verfahren vor der Anklagekammer nicht um die (erstmalige) Anordnung von Sicherheitshaft im Sinne von § 67 StPO/ZH, sondern um die Prüfung des sinngemässen Gesuches des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sicherheitshaft im Verfahren gemäss Art. 68 StPO/ZH. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die bezirksgerichtliche Haftrichterin mit Verfügung vom 2. September 2002 die Sicherheitshaft gemäss § 67 StPO/ZH angeordnet, das Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag an den Bezirksanwalt als Haftentlassungsgesuch interpretiert, dieses sinngemäss als Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft aufgefasst, da es erst nach Anklageerhebung, aber noch vor Anordnung der Sicherheitshaft gestellt worden war und das Gesuch entsprechend dem im § 68 StPO/ZH vorgesehen Verfahren an die Anklagekammer zum Haftprüfungsentscheid weitergeleitet. Die Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Ziff. 7 und 15), das Schreiben des letzteren vom 2. September 2002 könne nicht als Haftentlassungsgesuch bzw. Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft aufgefasst werden, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer bat in seinem Schreiben vom 2. September 2002 ausdrücklich um Aufhebung der Untersuchungshaft. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2002 zuhanden der Anklagekammer beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers zudem ausdrücklich, "es sei der Antrag des Angeklagten und Gesuchstellers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft und nunmehr Sicherheitshaft gutzuheissen, und es sei der Angeklagte und Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen". Die entgegengesetzte Argumentation im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren erscheint widersprüchlich. Das Vorgehen der kantonalen Instanzen, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2002 als Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu behandeln, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren stellt sich somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren um Prüfung der Sicherheitshaft im Sinne von § 68 StPO/ZH einen Anspruch auf persönliche Anhörung durch die Anklagekammer hat. Nicht geprüft werden muss hingegen, ob ihm ein solcher Anspruch auch bei der Anordnung der Sicherheitshaft gemäss § 67 StPO/ZH zusteht. Die sich hier stellende Frage ist gemäss dem in E. 2.3. dargelegten Prüfungsprogramm zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen.
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2.5 § 68 StPO/ZH regelt das Haftprüfungsverfahren im Falle von Sicherheitshaft nur sehr knapp und erklärt die §§ 61-66 StPO/ZH als sinngemäss anwendbar. Für die vorliegende Fragestellung relevant ist einzig § 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH, welcher die persönliche Anhörung des Beschuldigten durch den Haftrichter zwingend vorschreibt, falls der Inhaftierte einen entsprechenden Verfahrensantrag stellt: "Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören". Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beschränkt das Zürcher Strafprozessrecht den Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf Verlangen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH) nicht auf das Verfahren der ersten Haftanordnung, sondern gewährt diesen Anspruch namentlich aufgrund der in § 65 Abs. 2 sowie § 68 StPO/ZH enthaltenen Verweisungen auch im Haftverlängerungs- bzw. Haftprüfungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1P.520/2002 vom 16. Oktober 2002 i.S. A. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich., E. 2 und 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 i.S. Y. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich, E. 4; vgl. auch Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 68 N. 15; Jörg Rehberg/Markus Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 43). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung im Verfahren um Aufhebung der Sicherheitshaft gemäss § 68 StPO/ZH beantragt hatte. Indem die Anklagekammer eine persönliche Anhörung mit der Begründung verweigerte, eine solche sei nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn sie zur Verdeutlichung und Klärung von Ungereimtheiten, insbesondere hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, beitragen könne, verstiess sie krass und damit in willkürlicher Weise gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH verankerte Garantie, die eine persönliche Anhörung des Inhaftierten zwingend vorschreibt, wenn dieser eine solche verlangt.
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2.6 Da vorliegend das kantonale Strafverfahrensrecht (§ 68 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH) dem Inhaftierten einen Anspruch auf persönliche Anhörung im Verfahren um Überprüfung der Sicherheitshaft einräumt, falls ein entsprechendes Begehren gestellt wird, und die Anklagekammer bereits durch die willkürliche Nichtbeachtung dieses kantonalen Gehörsanspruchs die Verfassung verletzt hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Minimalgarantien missachtet wurden.
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Immerhin sei angemerkt, dass Art. 29 Abs. 2 BV in der Regel kein Recht auf mündliche Anhörung einräumt, sondern den Gehörsanspruch auf schriftliche Stellungnahmen beschränkt (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f. mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) sehen ferner Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK für die Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor den Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprüfungsverhandlung ausdrücklich vor. Ein mündliches Haftprüfungsverfahren könnte sich allenfalls in Ausnahmefällen als sachlich geboten aufdrängen, so etwa, wenn für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft die Erhebung von Beweisen durch den Haftrichter notwendig erschiene (BGE 126 I 172 E. 3b und 3c S. 175 f.; 125 I 113 E. 2a S. 115).
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist daher gutzuheissen. Der Beschluss der Anklagekammer vom 11. September 2002 wird aufgehoben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zwar - unabhängig davon, ob eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers den Haftprüfungsentscheid voraussichtlich geändert hätte oder nicht - zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des genannten Entscheides, nicht aber zur Haftentlassung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 125 I 113 E. 3 S. 118; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24). Dies wurde von ihm vor Bundesgericht auch nicht beantragt. Vielmehr hat die Anklagekammer den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und unverzüglich neu über sein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu entscheiden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird bei dieser Ausgangslage gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2002 wird aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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