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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.228/2002 /min
Urteil vom 26. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Existenzminimum
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2002.
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 17. September 2002 vollzog das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt gegenüber T.________ eine Pfändung, wobei es den das Existenzminimum von monatlich Fr. 2'320.-- übersteigenden Teil der Arbeitslosenentschädigung mit Beschlag belegte.
Die von T.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 23. Oktober 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm T.________ am 6. November 2002 in Empfang. Mit einer vom 7. November 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, es seien ihm als Fahrkosten Fr. 250.-- im Monat zuzugestehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. E.________, der am angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, sei befangen. Das Vorbringen ist unbehelflich: Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen Dr. E.________ wegen dessen Verhalten in der in seinem Ehescheidungsverfahren durchgeführten Verhandlung beim kantonalen Zivilgericht Beschwerde eingereicht. Mit diesem in keiner Weise substantiierten Vorbringen ist nicht dargetan, inwiefern mit Bezug auf den genannten Richter eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen haben soll, die eine Ausstandspflicht begründet hätte.
3.
Bei der Ermittlung des Notbedarfs hat das Betreibungsamt Fr. 15.-- unter dem Titel "Fahrkosten zum Arbeitsplatz/Fahrrad für Abnützung" und Fr. 100.-- unter dem Titel "Diverses/Stellensuche" eingesetzt. Der zur Zeit arbeitslose Beschwerdeführer verlangt mit dem blossen Hinweis auf ein Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2002 (7B.117/2002), dass ihm monatlich Fr. 250.-- als Fahrkosten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche zuzugestehen seien. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, verkennt er, dass es sich bei jenem Betrag nicht etwa um eine Pauschale handelte, die jeder Arbeitslose zu Lasten seines Notbedarfs beanspruchen könnte. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse. Die Annahme der Vorinstanz, für den Beschwerdeführer lasse sich in der Nähe seines Wohnorts (Riehen) mit geringerem Kostenaufwand Arbeit finden als für den in Kienberg (Kanton Solothurn) wohnhaften Schuldner, dessen Beschwerde im erwähnten Entscheid zu beurteilen war, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gehalten, auch im Raum Bern, Zürich, Biel und Pruntrut Arbeit zu suchen und anzunehmen, stösst nach dem Gesagten ins Leere.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: