Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 251/02
Urteil vom 28. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
F.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz, Casinoplatz 8, 3000 Bern 7,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 27. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene F.________ reiste 1967 von Italien in die Schweiz ein und war seither als Arbeitnehmer in verschiedenen Anstellungen tätig. Seit Mai 1986 ist er als Mitarbeiter des technischen Dienstes im Diakonissenhaus Y.________ beschäftigt. Am 16. Juni 2000 meldete sich F.________ wegen eines rheumatischen Leidens, wegen Müdigkeit, Motivationslosigkeit, Verlangsamung der Arbeitsleistung sowie 50%igen Leistungsabfalls bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Bern holte Arbeitgeberauskünfte vom 26. Juli 2000 sowie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 15. August 2000 ein. Diesem Schreiben waren Kopien der Berichte der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 13. Juli 1998 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Spez. Rheumaerkrankungen, vom 3. April 2000 beigelegt. Die IV-Stelle liess F.________ zudem durch Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie & phys. Medizin, und Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, interdisziplinär abklären (Gutachten vom November 2000). Dr. med. B.________ kritisierte diese Gutachten mit Schreiben vom 11. Januar 2001 und hielt an seiner Diagnose fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2001 ab.
B.
Das Diakonissenhaus Y.________ und F.________ erhoben gegen die Verfügung der IV-Stelle gemeinsam Beschwerde und beantragten wiederum die Zusprechung einer Rente. Dr. med. B.________ reichte mit Eingabe vom 4. April 2001 sein Schreiben vom 19. März 2001 mit ärztlichen Einwendungen gegen die Verfügung vom 20. Februar 2001 sowie einen Brief des Vorgesetzten des Versicherten vom 31. Januar 2001 nach. Des weiteren gab die inzwischen beigezogene Rechtsvertreterin einen Bericht des Spitals X.________ vom 29. August 2001 zu den Akten. Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde sowie den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Abklärung im Spital X.________ ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, die Sache sei zur weiteren Abklärung sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten für die Abklärung im Spital X.________ von der IV-Stelle zu übernehmen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
In der Invalidenversicherung kann die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erfolgen durch die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, durch Gutachten aussenstehender Fachleute, die Untersuchung in den zu diesem Zweck eingerichteten medizinischen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV ), das vom Versicherten beigezogene Parteigutachten sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten. Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen oder qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der Verfahrensökonomie geringere Anforderungen an den Gehörsanspruch zu stellen sind, besteht nicht. Auch liegt es im pflichtgemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 160 oben mit Hinweis).
1.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG ). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend oder pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1 c mit Hinweisen).
2.
Die IV-Stelle ging beim Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2001 davon aus, es fehle an einem erheblichen Befund zur Annahme eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, welcher eine Invalidität begründen könnte. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer unter Ausschluss von Rückenschwerarbeit zeitlich und leistungsmässig ein volles Arbeitspensum ohne Einschränkungen zumutbar. Auch in der derzeitigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im technischen Dienst könne von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die IV-Stelle stützte sich dabei vor allem auf die Gutachten der interdisziplinären Abklärung durch die Dres. med. H.________ und R.________ vom November 2000. Die Vorinstanz sah entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Grund für die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Sie bestätigte die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten sowie die 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die daraus resultierende Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente.
Der Beschwerdeführer bemängelt wiederum, dass keine eingehende Abklärung und medizinische Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchgeführt worden sei, und kritisiert die Invaliditätsbemessung durch Verwaltung und Vorinstanz.
3.
Für die Beantwortung der vorliegend streitigen Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht, sind der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten massgebend.
3.1 Gemäss dem vom Hausarzt des Beschwerdeführers aufgelegten Bericht der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 13. Juli 1998 wurden damals ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und leichte degenerative Veränderungen diagnostiziert. Die Ärzte hielten fest, dass die Schmerzen eine nur diskrete objektivierbare Entsprechung fänden, dass sie den Patienten der Gutartigkeit seines Zustandes versichert und ihn zur raschen Wiederaufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit ermuntert hätten.
Dr. med. S.________, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, stellte am 3. April 2000 die Diagnose eines erneuten Schubes des bekannten Lumbo-Thorakovertebralsyndroms bei Haltungsanomalie, degenerativen Veränderungen sowie fibromyalgisch-funktioneller Komponente. Er empfahl neben körperlicher Fitness die Arbeit, wenn immer möglich, nicht zu unterbrechen.
Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 15. August 2000 findet sich die Diagnose einer Fibro-Myalgie seit 1976 mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, weniger ausgeprägt auch im Schultergürtelbereich. Damit verbunden seien Schlafstörungen mit chronischer Müdigkeit, wobei die an Intensität allmählich zunehmenden Schmerzen und Müdigkeit wachsende Probleme mit der Arbeitsleistung und entsprechende Unzufriedenheit des Arbeitgebers auslösten. Der Hausarzt hielt fest, dass die effektive Arbeitsfähigkeit gemäss Aussagen des Arbeitgebers seit Monaten nur noch ca. 50% betrage und bezifferte die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im technischen Dienst ab 1. Juni 2000 bis auf weiteres mit 50 %. Auf die Frage, welche Tätigkeiten trotzdem und in welchem Ausmass noch zumutbar seien, antwortete er, dass alle Arbeiten mit entsprechender Mehrzeit ausgeführt werden könnten.
3.2 Im Rahmen der interdisziplinären Abklärung diagnostizierte Dr. med. R.________ als beigezogener Spezialarzt für Rheumatologie & phys. Medizin ein lumbovertebrales (panvertebrales) Schmerzsyndrom bei/mit einer leichten Fehlhaltung der LWS, einer kleinen Diskusprotrusion L4/5 ohne radikuläre Zeichen sowie leichtgradigen degenerativen Veränderungen L4-S1. Seiner Ansicht nach waren/sind die krankhaften Befunde nicht sehr gravierend und übersteigen das altersübliche Mass höchstens geringfügig. Ein Fibromyalgiesyndrom bestehe nicht, da die Anzahl von Tender points zu gering sei, ihre Verteilung auf die Lumbal-Beckenrückseite begrenzt sei und zudem auch kaum vegetative Begleitsymptome vorhanden seien. In der bisherigen Tätigkeit ging Dr. med. R.________ von einer grob geschätzten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus, wohingegen er eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Ausschluss von Rückenschwerarbeit) aus somatisch-rheumatologischer Sicht zeitlich und leistungsmässig ohne Einschränkung zu 100 % als zumutbar erachtete (Gutachten vom November 2000).
Dr. med. H.________ als Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte einen weitgehend unauffälligen psychischen Befund und verneinte psychosomatische Zusammenhänge. Die Arbeitsfähigkeit erachtete er aus psychiatrisch/psychosomatischer Sicht als nicht eingeschränkt (Gutachten vom 30. November 2000).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die beigezogenen Spezialisten den Versicherten bei einer geeigneten Tätigkeit für weitgehend arbeitsfähig, wobei auf ungünstige invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen werden könne, welche die Arbeitsfähigkeit - krankheitsfremd - herabsetzten (Gutachten vom November 2000).
3.3 Dr. med. B.________ hielt in seinen Schreiben vom 11. Januar und 19. März 2001 an der Diagnose eines atypischen Fibromyalgiesyndroms im Rahmen einer larvierten Depression fest. Das Schmerzleiden provoziere für den Patienten einen beträchtlichen Leidensdruck mit Krankheitswert. Die nach intensiver Rücksprache mit dem Arbeitgeber beschriebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei diesem Krankheitswert durchaus angepasst.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des Spitals X.________ vom 29. August 2001 zu den Akten gegeben. Dort wurden anlässlich der Untersuchung im August 2001 eine Schmerzstörung mit Krankheitswert vom affektiv-motorischen Typ nach Mainzer Schmerzwerkstatt, ein behandeltes whs primäres fibromyalgisches Syndrom, Nikotinabusus sowie kontrollbedürftiger erhöhter Bluthochdruckwert diagnostiziert. Die Ärzte hielten fest, dass nach den strengen Kriterien der Amerikanischen Rheumatologie-Gesellschaft die Diagnosestellung einer primären Fibromyalgie nicht möglich sei, wobei eine solche aufgrund der Schilderung der Befunde durch die Voruntersucher sehr wahrscheinlich sei. Die im Untersuchungszeitpunkt vorliegende Schmerzstörung habe eindeutig Krankheitswert. Die langbestehenden Beschwerden hätten ihrerseits zu psychosozialen Begleitumständen geführt mit Abnahme der Arbeitsfähigkeit und einer vollständigen Neugestaltung des privaten Lebens, was sich insgesamt im Sinne eines Circulus vitiosus ungünstig auswirke. Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, wobei für eine genaue Beurteilung eine eingehende Abklärung nötig wäre.
3.4 Wie die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage zutreffend festgehalten hat, erlauben die vorhandenen Berichte eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Insbesondere die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. R.________ und H.________ vom November 2000 erfüllt die an ein Gutachten gestellten Kriterien. Sie ist - wie das kantonale Gericht darlegt - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Nicht bestätigt wurde im interdisziplinären Gutachten das vom Hausarzt diagnostizierte atypische Fibromyalgiesyndrom, wobei die abweichende Beurteilung überzeugend begründet wurde. Wie die Vorinstanz bereits erwähnte, fand diese Diagnose denn auch in den Berichten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 13. Juli 1998 sowie des Dr. med. S.________ vom 3. April 2000 keine Bestätigung. Was die aus allfälligen gesundheitlichen Beschwerden resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, waren sich die bis zum Verfügungserlass beigezogenen Ärzte mit Ausnahme des Hausarztes darin einig, dass der Beschwerdeführer weiter arbeiten sollte und könnte. In der interdisziplinären Begutachtung vom November 2000 wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 75 %, in einer angepassten Tätigkeit (unter Ausschluss von Rückenschwerarbeit) mit 100 % beziffert. Wenn der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine wesentlich tiefere Arbeitsfähigkeit attestiert, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Hausärzte erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und dass vorliegend im Speziellen der behandelnde Arzt seine Angaben - wie aus seinen Schreiben vom 11. Januar und 19. März 2001 hervorgeht - massgeblich auf die Beschreibungen des Arbeitgebers stützte. Zutreffend ist, dass die Beurteilung des Hausarztes gewisse Entsprechungen im nach Verfügungserlass eingeholten Gutachten des Spitals X.________ vom 29. August 2001 findet. Diesbezüglich ist jedoch - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - anzumerken, dass der Bericht die bisherigen medizinischen Beurteilungen nicht zu entkräften vermag, da zur Frage des Gesundheitszustandes wie auch der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden können. Zudem fällt insbesondere ins Gewicht, dass für die Abnahme der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Begleitumstände verantwortlich gemacht wurden. Auf solche wurde bereits in der interdisziplinären Begutachtung hingewiesen, wobei sie dort zutreffenderweise als invaliditätsfremde Faktoren bezeichnet wurden. Unter Ausschluss dieser invaliditätsfremden Faktoren (BGE 127 V 294, Praxis 1997 Nr. 49 S. 252) sind Vorinstanz und Verwaltung somit zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der bisherigen sowie von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Für die Einholung weiterer medizinischer Beurteilungen besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass.
4.
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
4.1 Die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2000 von Fr. 65'901.- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist in Anbetracht der Bestätigung des Arbeitgebers vom 26. Juli 2000 auch nicht zu beanstanden.
4.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen), hat die Vorinstanz Tabellenlöhne beigezogen, wohingegen der Beschwerdeführer beantragt, es sei von den aktuellen Verdienstverhältnissen auszugehen. Der Versicherte macht geltend, die Stelle als Hilfsarbeiter im technischen Dienst sei dem Leiden angepasst, er könne sie jedoch nicht mit einem vollen Arbeitspensum ausüben. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit ist unter Hinweis auf Erw. 3 hiervor festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung festgestellten Einschränkungen seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann. Wie die Vorinstanz darlegt, kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen jedoch nur dann ausschlaggebend sein, wenn es einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens eben nicht der konkrete, sondern vielmehr der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (AHI 1998 S. 287). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik ausgegangen und hat in Anbetracht des Bildungsstandes des Beschwerdeführers den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor von Fr. 4437.- im Monat (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden inklusive 13. Monatslohn) beigezogen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Nicht zu beanstanden ist sodann auch der Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Das massgebliche hypothetische Invalideneinkommen beträgt jährlich somit unter Berücksichtigung der im Jahre 2000 durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2002, S. 80 Tabelle B 9.2) sowie des Abzuges von 20 % Fr. 44'512.-, sodass aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'901.- ein Invaliditätsgrad von 32,5 % resultiert.
4.3 Zusammenfassend ist für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen, weshalb sich die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2001 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Februar 2002 als rechtens erweisen.
5.
Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Übernahme der Kosten für die Abklärung im Spital X.________ vom August 2001 durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Als Bestandteil der Parteientschädigung ist eine solche Vergütung an die Voraussetzung des Obsiegens des Beschwerdeführers wie auch an die Relevanz des Berichts für den Ausgang des Verfahrens gebunden (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 115 V 62). Weder obsiegt der Beschwerdeführer, noch war der Bericht zur Klärung der medizinischen Sachlage erforderlich.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: