BGer I 9/2002 |
BGer I 9/2002 vom 28.11.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 9/02
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Urteil vom 28. November 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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A.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 20. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1943, reiste 1987 mit einer Saisonbewilligung von Spanien in die Schweiz ein und arbeitete bei der E.________ AG als Gipser-Handlanger. Am 13. November 1989 stürzte er von einem Gerüst und zog sich Frakturen des ersten Lendenwirbelkörpers sowie des Radius zu. Nach einem zweiten Unfall am 22. Juni 1994 (Sturz von einem Lastwagen) wurde die Diagnose eines ossären Ausrisses der rechten Achillessehne sowie einer medialen Malleolarfraktur rechts gestellt.
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Die Invalidenversicherung richtete A.________ von November 1990 bis Mai 1991 eine halbe Invalidenrente aus, von Juni 1995 bis März 1996 eine ganze, ab 1. April 1996 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente und ab 1. März 1999 nach Wegfall der grossen Härte wiederum eine Viertelsrente. Nach einer Revision sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente ab 1. November 1998 zu.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2001 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
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Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zur Rentenrevision (Art. 41 IVG; vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht in der Lage, ein Invalideneinkommen zu erzielen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf den Bericht des Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 1999, der seinerseits auf die ärztliche Abschlussuntersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. Juli 1996 hingewiesen und eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit selbst für eine leichte Tätigkeit als "sehr hypothetisch" erachtet hatte.
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2.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Seine Beschwerden erlauben ihm keine Arbeiten mehr auf unebenem Boden, Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen und kein Heben von Lasten; ausserdem darf er wegen der Kompressionsfraktur am ersten Lendenwirbelkörper auch nicht den ganzen Tag sitzen (Berichte des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, Rehabilitationsklinik X.________, vom 3. Juli 1996 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 19. Juli 1996). Gemäss Einschätzung des Dr. med. J.________ vom 13. Juni 2000 besteht jedoch für eine leichte körperliche Arbeit - ohne weitere Einschränkungen - eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
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2.3 Massgebend ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
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Die körperlichen Einschränkungen des Versicherten sind keineswegs derart einschneidend, dass deswegen angenommen werden müsste, er finde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit, in welcher er nicht ganztägig sitzen und auch nicht übermässig gehen und zudem keine Lasten über 5 kg heben muss, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten wird. Da der Versicherte mit einer solchen Tätigkeit bei einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit nur ein halbes Lohneinkommen zu erzielen braucht, sein Einsatz aber nicht auf einen halben Tag beschränkt ist, kann er auch Pausen einlegen und in solchen entweder gehen oder sitzen. Für einen solchen Einsatz eignen sich vor allem Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben.
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3.
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Strittig ist des Weiteren das der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen.
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Die Vorinstanz hat zunächst auf drei Vergleichstätigkeiten der Dokumentation über Arbeitsplätze der SUVA (DAP) hingewiesen und jene Tätigkeit des Hilfsarbeiters in der Industrie ausgeschlossen wegen des Tragens von Lasten über 5 kg. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aus dem gleichen Grund die Tätigkeit als Verpacker nicht in Frage komme, ist berechtigt. Ob auch die dritte Tätigkeit als Elektromontagemitarbeiter aus dem gleichen Grund ausser Betracht fällt, kann dahingestellt bleiben, denn der Lohn einer einzigen DAP-Verweisungstätigkeit wäre keinesfalls hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung.
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Schliesslich hat das kantonale Gericht jedoch ohnehin richtig auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen) und das Invalideneinkommen bei einem 50 %-Pensum und nach höchstzulässigem leidensbedingten Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) richtig mit Fr. 20'390.- ermittelt. Dieses liegt unter den nach den DAP-Verweisungstätigkeiten zu erzielenden Löhnen, was sich beim Invaliditätsgrad zu Gunsten des Versicherten auswirkt.
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4.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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