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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 17/02
Urteil vom 2. Dezember 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
B.________, 1927, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Machleidt Lehmann, Neugasse 48, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 24. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1927 geborene B.________ bezog seit 1. November 1994 Ergänzungsleistungen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 11. Mai 2000 teilte die AHV-Zweigstelle St. Gallen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit, dass B.________ seit 1. Januar 2000 höhere Leistungen der Krankenkasse Grütli von Fr. 55.- pro Tag und möglicherweise von der Krankenkasse Visana seit 1. Januar 1997 zusätzlich Fr. 15.- pro Tag erhalte. Nachdem die Zahlungen der Visana am 18. Mai 2000 von der AHV-Zweigstelle bestätigt worden waren, berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 1997 neu und forderte, weil B.________ zwischenzeitlich (am 24. Mai 2000) verstorben war, von F.________, der Schwiegertochter und Bevollmächtigten der Verstorbenen, in dieser Zeitspanne zu Unrecht ausgerichtete Beiträge in der Höhe von Fr. 19'049.- zurück (Verfügung vom 20. Juli 2000). Am 24. November 2000 stellte das Ehepaar P.________ und F.________ ein Erlassgesuch, auf welches die Ausgleichskasse wegen Fristablaufs nicht eintrat (Verfügung vom 9. Januar 2001). Dagegen erhob F.________ am 14. Februar 2001 mündlich Beschwerde mit der Begründung, die Verfügung vom 20. Juli 2000 hätte nicht ihr, sondern der Erbengemeinschaft eröffnet werden müssen. Am 2. März 2001 widerrief die Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom 20. Juli 2000 und 9. Januar 2001 gegenüber F.________, worauf das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren am 12. März 2001 zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Am 21. März 2001 verfügte die Ausgleichs-kasse die Rückforderung von zuviel bezahlten Ergänzungsleistungen wiederum in Höhe von Fr. 19'049.- gegenüber P.________.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Januar 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht anficht, kann er damit im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens nicht gehört werden. Daran ändert nichts, dass Art. 13 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) die bundesrechtlichen Bestimmungen über Rückforderung und Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für die kantonalen Leistungen als "sachgemäss" anwendbar erklärt. Nach der Rechtsprechung bewirken eine Bezugnahme des kantonalen Rechts auf Bundesrecht oder eine analoge Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften im kantonalen Recht keine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (BGE 125 V 186 Erw. 2c mit Hinweisen). Damit sind sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit kantonalen Zusatzleistungen unzulässig.
2.
2.1 Laut Art. 27 Abs. 1 (Satz 1) ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis). Mit noch nicht in BGE 128 V veröffentlichtem Urteil T. vom 8. Oktober 2002 (P 41/00) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung, laut der nach dem Tod eines Zahlungspflichtigen eine Rückerstattung gegenüber allen Erben durch Verfügung geltend gemacht werden muss (EVGE 1959 S. 141 ff.), geändert. Dabei hat es erkannt, dass es für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung genügt, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe oder eine einzelne Erbin ins Recht gefasst wird. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Verfügung, mit welcher zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden, jedem Erben persönlich zuzustellen ist, um rechtswirksam zu sein, während es im Unterschied dazu im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausreicht, mit Blick auf die Solidarhaftung der Erben (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 1995, B.103/1995) den Zahlungsbefehl einem (beliebigen) Erben zuzu-stellen, damit er Rechtswirkungen entfalten kann. Diese geänderte Rechtspre-chung ist auf alle hängigen Fälle anwendbar (BGE 122 V 184 Erw. 3b mit Hin-weis).
2.2 Die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer und damit einem Erben zugestellt. Ob dieser Vertreter der Erbengemeinschaft war, ist dabei ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung der Erbengemeinschaft insgesamt oder dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als einer unter mehreren Erben zustellen wollte. Es genügt, dass der Beschwerdeführer ins Recht gefasst wurde, weshalb die Rückerstattungsverfügung rechtswirksam ist.
3.
3.1 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 271 Erw. 2 und 368 Erw. 3). Mittels prozessualer Revision wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neuentdeckter unverschuldet unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind.
In Anbetracht der neuen Tatsache, dass die Krankenkasse Visana B.________ ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu den obligatorischen Leistungen der Grütli Fr. 15.- täglich ausgerichtet und die Grütli ab 1. Januar 2000 ihre Zahlungen auf Fr. 55.- erhöht hat, steht fest, dass unter dem Titel der prozessualen Revision die Voraussetzungen auf ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Gewährung von Ergänzungsleistungen erfüllt sind. In masslicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. März 2001 verwiesen werden.
3.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 139 Erw. 2e, 115 V 313 Erw. 4a/aa) die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers besteht. Es geht hier einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, weshalb die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eventualerwägung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach eine Meldepflichtverletzung jedenfalls vorliege, sollte eine solche verlangt sein, unbehelflich sind.
3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob das Amt die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat, wobei es sich dabei entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem oder einer bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, dem Amt sonstwie bekannt werden oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht lässt nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend genügen; es stellt vielmehr auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b in fine). Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 und SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verwaltung bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen.
Die Ausgleichskasse erfuhr durch das Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 11. Mai 2000, dass B.________ ab 1. Januar 2000 einen höheren täglichen Beitrag (Fr. 55.- statt bisher Fr. 20.-) von der Krankenkasse Grütli erhielt. Am 18. Mai 2000 wurde die Ausgleichskasse von der AHV-Zweigstelle überdies dahingehend informiert, dass die Versicherte ab 1. Januar 1997 aus ihrer Langzeitpflege-Zusatzversicherung bei der Krankenkasse Visana zusätzlich Fr. 15.- pro Tag vergütet wurden. Nach dem Gesagten (Erw. 3.3 hievor) spielt dabei keine Rolle, ob die höheren oder zusätzlichen Leistungen schon vorher aus den Akten ersichtlich waren oder die Amtsstelle durch eigene Recherchen davon hätte Kenntnis erlangen können. Die einjährige Verwirkungsfrist hat deshalb im Mai 2000 zu laufen begonnen, weshalb das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, dass die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2001 rechtzeitig ergangen ist.
3.4 Nicht Gegenstand der angefochtenen und vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 21. März 2001 bildet die Frage nach einem allfälligen Erlass der Rückforderung und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gutgläubig gehandelt haben. Darüber wäre nur aufgrund eines Erlassgesuchs zu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.