Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 85/02
Urteil vom 2. Dezember 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
F.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz, Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 24. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene F.________ war seit 1990 als Gipser-Vorarbeiter bei der Firma S.________ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Bereits am 26. Februar 1987 sowie am 27. Juli 1988 hatten sich zwei bei der SUVA versicherte Arbeitsunfälle ereignet. Im Gefolge eines weiteren Unfalls vom 14. Dezember 1998, bei welchem der Versicherte auf einer vereisten Treppe ausglitt und mit Rücken und Gesäss auf dem Boden aufschlug, richtete ihm die SUVA am 24. Januar 2001 - nebst einer Integritätsentschädigung von 7,5 % - eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % aus. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2001 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Januar 2002 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids, zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente aus versicherten (Art. 6 Abs. 1 UVG) Unfällen (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der Fassung vom 20. März 1981]), zum Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die beweisrechtlichen Vorgaben für die Würdigung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die SUVA anerkennt als Folgen des Unfalls vom 14. Dezember 1998 ein persistierendes chronisches Lumbovertebralsyndrom mit linksseitigen pseudoradikulären Ausstrahlungen bei objektiv relativ blandem Befund. Im Streit liegt allein die Frage, ob Verwaltung und Vorinstanz, die übereinstimmend zum Schluss gelangten, die sonstigen invalidisierenden Gesundheitsschäden seien nicht durch die drei versicherten Unfälle bedingt, zu Recht eine abschliessende Beurteilung der Kausalität vornahmen.
2.1.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinischen Befunden und den beiden Bagatellunfällen vom 26. Februar 1987 und 27. Juli 1988 liegt offensichtlich nicht vor: Der Beschwerdeführer war im Anschluss an diese ohne Weiterungen abgeschlossenen Ereignisse während Jahren voll arbeits- und erwerbsfähig.
2.1.2 Die bei den Akten liegenden Berichte und Gutachten enthalten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall vom 14. Dezember 1998 gesundheitliche Folgen gezeitigt haben könnte, die von Verwaltung und Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. G.________, stellt im Untersuchungsbericht vom 16. September 1999 fest, es liege "unfallvorbestehend eine Spondylolyse L5/S1 vor, zusätzlich im MRI gesichert eine Discopathie L3/L4 sowie L5/S1, polysegmentale Facettengelenksarthrosen von L3 - S1." Die sturzbedingte Traumatisierung habe zu einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit anhaltenden pseudoradikulären linksseitigen Beschwerden geführt. Die nach der Abschlussuntersuchung am 9. März 2000 sowie mit Beurteilung des Integritätsschadens vom gleichen Datum bestätigten Befunde zeigen, dass ein ausgedehnter degenerativer (abnützungsbedingter) Vorzustand vorliegt, der durch den Unfall verschlimmert wurde. Beweisrechtlich kann auf die Beurteilungen des Kreisarztes abgestellt werden; denn den Berichten und Gutachten auch versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie - wie hier - als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
Der Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 23. November 1999 enthält ebenso wenig eine davon abweichende Kausalitätsbeurteilung wie das - zuhanden der Invalidenversicherung erstattete - Gutachten der Frau Dr. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 23. Juni 2000. Frau Dr. L.________ stellt "ausgeprägte degenerative Veränderungen" der Halswirbelsäule fest. Ebenfalls degenerative Veränderungen lägen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Dementsprechend erwähnt die Gutachterin bei der diagnostischen Erfassung des somatischen Substrats zum lumbalen und zum zervikalen Schmerzsyndrom nur degenerative, nicht aber traumatisch bedingte Veränderungen.
2.1.3 Angesichts der Beschwerdefreiheit und vollen Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallereignis von 1998 führt der Beschwerdeführer (entsprechend der - beweisrechtlich unzureichenden [BGE 119 V 341 unten] - Überlegung "post hoc, ergo propter hoc") die Gesamtheit des Gesundheitsschadens auf den Unfall zurück. Die medizinischen Unterlagen lassen indessen allein den Schluss zu, dass die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule einerseits sowie das Lumbovertebralsyndrom in seinem Ausgangszustand, also ohne die unfallbedingte Verschärfung, anderseits degenerativen Entstehungsfaktoren zugeschrieben werden müssen. In diesem Umfang können die Folgen des Gesundheitsschadens nicht zu Lasten der Unfallversicherung gehen.
Hinsichtlich der psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes schliesslich ist auf die vorinstanzliche Feststellung, dass dieser Teil des Leidens offensichtlich nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Dezember 1998 steht (vgl. BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zu verweisen. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht geltend gemacht.
2.2 Da nach dem Gesagten erhebliche unfallfremde Beschwerden vorliegen, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die Einheitlichkeit der Invaliditätsschätzung berufen, wonach die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (vgl. BGE 126 V 291 f. Erw. 2a, 119 V 470 Erw. 2b); er vermag also aus dem Umstand, dass ihm die Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, unfallversicherungsrechtlich nichts abzuleiten.
3. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden nur die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsgrundlagen in Frage gestellt, nicht aber die dem Einkommensvergleich zu Grunde liegenden erwerblichen Annahmen. Es ist daher nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen (vgl. BGE 110 V 52 f. Erw. 4a). Anzumerken ist immerhin, dass die Vorinstanz die von der SUVA gestützt auf deren Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens mittels Beizuges eines Tabellenlohns verifiziert und plausibilisiert hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da vorliegend kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen mehr gegeben ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Einkommensvergleich, der zur Bestätigung des von der Verwaltung veranschlagten Invaliditätsgrades von 33,33 % führte, korrekt vorgenommen hat. Insbesondere gestatten die unter Erw. 2.1.2 gewürdigten ärztlichen Berichte eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung der strittigen Frage. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: