BGer 6P.194/2001
 
BGer 6P.194/2001 vom 03.12.2002
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.194/2001 /kra
6S.707/2001
Sitzung vom 3. Dezember 2002
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Seiler,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"),
Art. 190 StGB (Vergewaltigung),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 18. Oktober 2001.
Sachverhalt:
A.
A.________ kam 1982 in der Schweiz zur Welt und lebte seither hier. Sie wuchs nach der Scheidung ihrer Eltern mit ihrer Mutter, einem Bruder und einer Schwester sowie mit ihrem Stiefvater und einem Stiefbruder auf. Ihr soziales Umfeld bestand hauptsächlich aus türkischen Immigranten. Zu ihren besten Freundinnen gehörte die gleichaltrige B.________, die gleichfalls in der Schweiz aufgewachsen ist und ebenfalls vorwiegend mit türkischen Immigranten verkehrte. B.________ war Ende 1997 während einiger Monate mit X.________ intim befreundet. Dieser wurde 1979 in der Türkei geboren und kam 1995 mit seiner Familie in die Schweiz. Er scheint auch nach der Trennung von seiner früheren Freundin B.________ den Kontakt zu dieser gesucht zu haben. Anlässlich eines Zusammentreffens mit A.________ erhielt B.________ eine SMS-Nachricht von ihrem früheren Freund, welche indessen A.________ beantwortete.
In der Folge sandte X.________ eine grosse Zahl von SMS-Nachrichten an A.________ und er kontaktierte sie auch oft über deren Mobiltelefon, wobei er ihr auch Heiratsanträge machte. Nach etwa zehn Tagen kam es am 10. November 1999 zu einer persönlichen Begegnung. Zuerst hielten sich die beiden für einige Stunden in Zürich auf; anschliessend fuhren sie mit dem Auto X.________s an einen abgelegenen Ort oberhalb von Dietikon. Diesen Ort hatte A.________ vorgeschlagen, weil sie ihn von gelegentlichen Treffen mit ihrem ehemaligen Freund kannte.
Was darauf vorfiel, wird von den Beteiligten nach den Angaben im angefochtenen Urteil weitgehend übereinstimmend geschildert. Danach begannen X.________ und A.________ miteinander zu schmusen. A.________ willigte ein, sich auf den Rücksitz des Autos zu begeben, wo ihr X.________ zunächst den Pullover und dann nach und nach die weiteren Kleider auszog. A.________ bekundete jeweils, dies nicht zu wünschen, schmuste aber weiter. Es ging ihr dabei offensichtlich darum, X.________ mitzuteilen, dies alles nicht bereits beim ersten Zusammentreffen tun zu wollen. Im Weiteren erklärte sie ihm, Jungfrau zu sein und dies bis zu ihrer Heirat auch bleiben zu wollen. Darauf erwiderte X.________ jeweils, sie ohnehin heiraten zu wollen. Schliesslich gelang es X.________, sich selbst und A.________ vollständig zu entkleiden; dann drang er überraschend in A.________ ein. Als diese vor Schmerz aufschrie, ihn aufforderte aufzuhören und sich vergeblich zu wehren versuchte, sagte er, es wäre für sie nur noch schmerzhafter, wenn er sich jetzt zurückzöge. Nach wenigen Stössen, während derer er A.________ an den Oberarmen festhielt, ejakulierte er auf ihren Bauch.
B.
Mit Urteil vom 18. November 2002 sprach das Bezirksgericht Bremgarten X.________ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- an A.________.
C.
Auf Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Geschädigten und des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil im Schuldpunkt und setzte die Strafe auf zweieinhalb Jahre Zuchthaus und die Genugtuungssumme auf Fr. 10'000.-- fest.
D.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Für den Fall, dass der Schuldspruch vom Bundesgericht bestätigt werden sollte, beantragt er die Herabsetzung der Genugtuung auf Fr. 5'000.--. Schliesslich sucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nach.
E.
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil die Abweisung beider Beschwerden. Mit seiner Vernehmlassung nimmt das Obergericht in der Sache ausdrücklich Stellung zur der mit der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 64 al. 5 StGB.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung beider Beschwerden und stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Der objektive Sachverhalt im engeren Sinn ist weitgehend unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung und die mangelhafte Erhebung von Beweisen, soweit es um Feststellungen geht, welche den Rückschluss auf eine Vergewaltigung erlauben bzw. soweit es um den subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung geht. Rechtlich rügt er die Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Grundsatz in dubio pro reo), §§ 26 und 27 StPO/AG (Offizialmaxime, Unmittelbarkeitsprinzip, in dubio pro reo).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime in dubio pro reo bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts: Wie bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung (BGE 123 I 31 E. 3a mit Hinweisen); es hebt einen Entscheid nur auf, wenn das kantonale Verfahrensrecht qualifiziert falsch angewendet worden ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die auf die ärztlichen Berichte abgestützten Feststellungen der Vorinstanz zu den Verletzungsfolgen der angeblichen Tat und die Abweisung seiner diesbezüglichen Beweisanträge (Einvernahme der beiden beteiligten Ärztinnen und medizinisches Obergutachten) durch das Obergericht.
3.1.1 Die Vorinstanz selbst stellt gewisse Differenzen in den Berichten der beiden Ärztinnen fest und setzt sich mit den bereits vor Obergericht vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Abstellen auf die Berichte von Dr. C.________ auseinander. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, Dr. C.________ sei auf Grund der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Gewalt bei der angeblichen Tat voreingenommen gewesen; insbesondere sei sie von der nachgewiesenermassen falschen Voraussetzung ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin mit einer Waffe bedroht. Die erstuntersuchende Ärztin Dr. D.________, welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls gynäkologisch untersucht habe, stelle demgegenüber fest, dass die diagnostizierte Verletzung des Hymens auch bei einem einvernehmlichen Sexualkontakt verursacht worden sein könne. Dr. C.________ stelle eine Rissverletzung an der Stirne fest, wogegen Dr. D.________, bestätigt durch die Beschwerdegegnerin, nur eine Prellung diagnostiziere; vor allem aber stelle Dr. C.________ eine Rissverletzung an der vorderen Scheidenwand fest, was von der Dr. D.________ nicht bestätigt werde.
Beim Vorgehen des Obergerichts ist keine Willkür ersichtlich, zumal sich die Berichte der beiden Ärztinnen nicht eigentlich widersprechen; vielmehr stellt Dr. C.________ weitergehende Verletzungen fest, als sie Dr. D.________ diagnostizierte. Dr. C.________ diagnostiziert im Unterschied zu Dr. D.________ eine Rissverletzung in der Scheide der Beschwerdegegnerin. Dieser Umstand ist aber insofern nicht erstaunlich, als Dr. D.________ die Beschwerdegegnerin zur "weiteren Behandlung und Abklärung" zu Dr. C.________ wies. Dass deren Untersuchung deshalb einen zusätzlichen Befund ergab, erscheint ohne Weiteres damit erklärbar, dass Dr. C.________ als spezialisierte Ärztin eine genauere gynäkologische Abklärung vornahm, als dies Dr. D.________ getan hatte; dasselbe gilt für die von Dr. C.________ festgestellte Schwellung der Schamlippen. Jedenfalls ist die diesbezügliche Annahme des Obergerichts nicht willkürlich. Im Übrigen besteht Einigkeit darüber, dass die Kopfverletzung für das Strafverfahren nicht von Bedeutung war, weil die Beschwerdegegnerin selbst angab, sich diese Verletzung bei einer anderen Gelegenheit zugezogen zu haben; ob es sich dabei um ein Hämatom oder um eine Rissverletzung handelte, ist deshalb nicht von Bedeutung. Schliesslich stellen beide Ärztinnen übereinstimmend weitere Verletzungen fest, welche auf Gewalteinwirkung hinweisen und mit der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Tat erklärt werden können. Dass Dr. C.________ die schwereren Verletzungen im Genitalbereich fälschlicherweise deshalb diagnostizierte, weil sie sich von einer übertriebenen Gewaltschilderung des Opfers beeinflussen liess und deshalb eine Verletzung diagnostizierte, welche nicht bestand, ist nicht plausibel. In wesentlichen Punkten stimmen die ärztlichen Berichte überein, die Abweichungen sind nicht unglaublich, wie der Beschwerdeführer behauptet. Schliesslich stellt Dr. D.________ nicht grundsätzlich - wie der Beschwerdeführer behauptet - fest, die Verletzungen könnten auch bei einem einvernehmlichen Sexualkontakt entstanden sein; diese Äusserung bezieht sich allein auf den Deflorationsbefund.
3.1.2 Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie wäre es grundsätzlich wünschenswert, wenn Sachverständige auf Antrag in der Hauptverhandlung befragt würden, sofern deren vor der Verhandlung zu den Akten genommene Berichte unterschiedliche Feststellungen oder Schlussfolgerungen enthalten. Unter den gegebenen Umständen war es jedoch nicht geradezu zwingend erforderlich, die beiden Ärztinnen vor Gericht zu befragen oder eine Oberexpertise einzuholen. Absolut zwingend wäre dies nur gewesen, wenn sich die Berichte widersprochen hätten, was heisst, wenn ein Bericht Feststellungen enthalten hätte, welche vom anderen Bericht ausgeschlossen worden wären. In casu war dies jedoch nicht eigentlich der Fall. Das Obergericht konnte daher die Feststellungen zur Verletzungsschwere ohne Befragung der Ärztinnen und eines Obergutachters willkürfrei treffen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren die Befragung des Stiefvaters der Beschwerdegegnerin und die Einholung und den Beizug eines Leumunds- und Amtsberichtes über denselben beantragt. Das Obergericht hat diese Beweisergänzungsanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt diesen Entscheid und den Umstand, dass das Obergericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugin B.________ und seine eigenen ausser Acht gelassen habe. Damit seien der Grundsatz in dubio pro reo und die §§ 26 und 27 StPO/AG in willkürlicher Weise verletzt worden.
Die genannten Befragungen und Beweismittel wären nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, um abzuklären, ob nicht der Stiefvater die Beschwerdegegnerin verprügelt und ihr so die äusseren Verletzungen zugefügt habe, die als Hinweise auf Gewaltanwendung im Auto gedeutet worden seien. Ebenso wäre abzuklären gewesen, ob nicht der Stiefvater die Beschwerdegegnerin dazu gedrängt habe, eine Vergewaltigung vorzuschützen, um die Schande des vorehelichen Geschlechtsverkehrs wenigstens etwas zu mildern, und ob der Stiefvater Zeugen zu beeinflussen versucht habe. Dabei wäre es darum gegangen, Rückschlüsse auf den Charakter des Stiefvaters der Beschwerdegegnerin und auf deren familiäres Umfeld zu ziehen.
Nach ständiger Praxis kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).
Die Aussagen der Zeugin B.________ sind aus nachvollziehbaren Gründen (mehrseitige Loyalitätskonflikte) etwas widersprüchlich und unklar ausgefallen. Auch wenn der Stiefvater die Zeugin zu beeinflussen versucht und bedroht hätte, könnte daraus nicht abgeleitet werde, er habe die Beschwerdegegnerin verprügelt und ihr so die fraglichen Verletzungen zugefügt. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch deren Mutter haben klar dementiert, dass der Stiefvater gegenüber der Beschwerdegegnerin gewalttätig war. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht ohne Willkür auf die Einvernahme des Stiefvaters verzichten, zumal es keine weiteren Hinweise auf die vermutete Gewalttätigkeit gibt. In antizipierter Beweiswürdigung war es nicht willkürlich, von der Befragung des Stiefvaters und von einem Leumundsbericht über diesen keinen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsfeststellung zu erwarten.
3.3
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, weil die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin für sehr glaubwürdig, seine eigenen Aussagen jedoch für völlig unglaubwürdig hält. Es lägen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin unglaubhaft seien.
Die Beschwerdegegnerin habe möglicherweise ihre Defloration in Kauf genommen, um von zu Hause ausziehen zu können, weil sie ein sehr schlechtes Verhältnis zu den Eltern gehabt habe. Die Vorinstanz stelle dazu fest, es sei nie von einem schlechten Verhältnis zu den Eltern die Rede gewesen. Dem stehe aber gegenüber, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei anlässlich der ersten Einvernahmen angegeben habe, von der Familie fertig gemacht zu werden; er nennt Weiteres mehr. Diese Rüge ist unbegründet, weil sich die entsprechenden Angaben der Beschwerdegegnerin und deren Mutter auf die Verhältnisse nach der Tat beziehen. Das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zu ihrer Familie wurde wegen ihrer Defloration sehr belastet; es kann daraus nicht gefolgert werden, sie habe vor dem Vorfall ein schlechtes Verhältnis zu den Eltern gehabt und deshalb von zu Hause ausziehen wollen. Es kann daraus nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin Sprechendes abgeleitet werden.
Weiter habe die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon gesprochen, unter Drohung mit einer Pistole in den Wald entführt und dort vergewaltigt worden zu sein. Diese Version finde sich im Bericht der Ärztin Dr. C.________. Das Obergericht geht hinsichtlich der Ärztin von einem Missverständnis aus. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdegegnerin hatte die Pistole nicht aus eigener Initiative, sondern auf Nachfrage in der ersten polizeilichen Befragung erwähnt. Dabei sagte sie nicht, die Waffe gesehen zu haben. Von dieser Waffe wusste sie offenbar durch die Mitteilung ihrer Freundin B.________. Auch aus dem Bericht der Ärztin geht hervor, dass sie durch die Freundin von der Waffe erfahren hatte. Dass die Waffe für die Tatbegehung verwendet worden wäre, sagte die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Diese Episode spielte denn auch weder für den Anklagesachverhalt noch für den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Rolle. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Stelle, sie habe Respekt vor der Pistole gehabt, bezieht sich nicht auf die Tatsituation, sondern auf die Umstände, unter welchen die Anzeige erstattet wurde. Sie hatte Angst davor, den Beschwerdeführer anzuzeigen unter anderem deshalb, weil sie Respekt vor seiner Waffe hatte, von deren Existenz sie auf Grund des Berichts der Freundin ausging. Auch diese Episode ist nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin zu wecken.
Schliesslich ist auf Grund des gesamten Beweisergebnisses auch nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich gewesen sein sollte, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor dem Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin gewusst, dass diese damals noch Jungfrau war.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt den Ausschluss der Zeugenaussage B.________ vor Bezirksgericht durch das Obergericht. Richtig ist, dass die Zeugin vor Bezirksgericht gewisse Aussagen tätigte, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten, und dass das Obergericht diese Aussagen in ihrer Bedeutung explizit relativierte. Die entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die gesamte Zeugenaussage B.________ vor Bezirksgericht ist von einem tiefgreifenden mehrseitigen Loyalitätskonflikt (Freundschaft mit Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin, gerichtliche Wahrheitspflicht, auf welche sie mit Strafandrohung hingewiesen wurde) gekennzeichnet; die für den Beschwerdeführer eher günstigen Aussagen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zeugin inzwischen bewusst geworden war, welche Konsequenzen ein Schuldspruch für den Beschwerdeführer haben könnte. Sie selbst machte diese Einsicht und ihren Loyalitätskonflikt vor Gericht zum Thema; sie wollte sich ursprünglich von der Verhandlung dispensieren lassen. Es spricht alles dafür, dass sie aus der Sache rauskommen wollte, ohne einer der beteiligten Personen zu schaden und ohne zu lügen. Unter diesen Umständen war es nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, diese Aussage in ihrem Beweiswert erheblich zu relativieren. Ausserdem stimmen ihre früheren Aussagen, welche sie vor Bezirksgericht relativierte, mit den insgesamt glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin und mit objektiven Beweismitteln überein. Die Vorinstanz stellt fest, dass die diagnostizierten Verletzungen nicht denkbar wären, wenn es einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, wie die Zeugin vor Bezirksgericht vermutete. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz, weil diese hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes sein vorgängiges Wissen (1.) um die Jungfräulichkeit der Beschwerdegegnerin und (2.) um deren Ablehnung des Geschlechtsverkehrs unterstelle.
3.5.1 Das Obergericht gründet seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass die Beschwerdegegnerin noch Jungfrau war, auf deren grundsätzlich glaubwürdige Aussagen (vgl. oben E. 3.3), deren dem Beschwerdeführer bekannten kulturellen Hintergrund und auf die Bestätigung der Zeugin B.________. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge entgegen - indem er auf die eigenen, anders lautenden Aussagen verweist -, ohne aber darzutun, inwiefern dem Obergericht Willkür vorzuwerfen wäre. Das Vorbringen erschöpft sich somit in appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er um den dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen der Beschwerdegegnerin gewusst und deshalb vorsätzlich gehandelt habe. Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde genügt oder ob sie sich ebenfalls in appellatorischer Kritik erschöpft, da sie ohnehin unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Beschwerdegegnerin gesagt hatte, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Er bringt hingegen vor, er habe diese Äusserung ebenso wenig ernst nehmen müssen wie die entsprechenden früheren Äusserungen: Die Beschwerdegegnerin habe auch bei den vorausgehenden Handlungen ständig nein gesagt, dann aber ihr Einverständnis bekundet, wenn er sich über ihr verbales Nein jeweils hinwegsetzt hatte. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdegegnerin signalisiert, auch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden zu sein. Er habe keinen Anlass gehabt zu glauben, dass die Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr nicht wolle.
Dagegen stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass er nicht berechtigt sei, den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin zu vollziehen. Aus dem Umstand, dass diese sich im Rahmen des Petting - zunächst jeweils zwar widerstrebend, dann aber einverständlich - auf immer weiter gehende Handlungen eingelassen habe, könne den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorsatzes nicht entlasten. Es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Petting und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, ein Unterschied, welcher auch dem Beschwerdeführer in seiner Bedeutung für die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei. Gemäss den traditionalistisch türkischen Grundsätzen muslimischer Prägung, nach welchen die Beschwerdegegnerin erzogen worden sei, müsse ein Frau ihre Jungfräulichkeit bis zur Heirat bewahren. Auf Grund ihres kulturellen Hintergrundes sei davon auszugehen, dass sie - zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau -, dem Beschwerdeführer klar und deutlich mitgeteilt habe, wenigstens den Geschlechtsverkehr vor der Heirat definitiv nicht zu wollen. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in durchaus glaubwürdiger Weise ausgesagt, dem Beschwerdeführer klar gesagt zu haben, dass sie jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr wolle.
Der Beschwerdeführer musste sich unter anderem auch auf Grund seiner eigenen Herkunft aus demselben Kulturkreis darüber im Klaren sein, welche wichtige Rolle die Heirat für eine junge Muslimin spielt und welche Bedeutung der Jungfräulichkeit in diesem Zusammenhang zukommt. Er konnte sich deshalb nicht berechtigt fühlen, das Nein der Beschwerdegegnerin zum Geschlechtsverkehr als rhetorisches Nein zu verstehen, so wie er ihr Verhalten während des vorangehenden Pettings deutete. Das Obergericht stellt sogar fest, dass die Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr auch nicht gewollt hätte, wenn der Beschwerdeführer ihr ein Heiratsversprechen gegeben hätte, sagte sie dem Beschwerdeführer doch, sie wolle mit dem Geschlechtsverkehr zuwarten, auch und gerade wenn er sie würde heiraten wollen. Dass der Beschwerdeführer um den entgegenstehenden Willen der Beschwerdegegnerin wusste, ergibt sich auch aus der Art, wie er den Geschlechtsverkehr vollzog: Er drang zunächst überraschend in sie ein - so dass sie sich erst wehren konnte, als er sie bereits penetriert hatte - und er führte darauf den Geschlechtsverkehr zu Ende, obwohl sie vor Schmerz schrie und sich zu wehren versuchte.
Die Feststellung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer gegen ihren Willen in die Beschwerdegegnerin eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog, ist auf jeden Fall nicht willkürlich. Die Rüge ist demnach unbegründet.
3.6 Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich, weil es selbstverständlich davon ausgehe, er habe die Verletzungen der Beschwerdegegnerin an Brust, Arm und Knie verursacht. Das Obergericht verwerfe die erstinstanzliche Erklärung dieser Verletzungen, tue aber nicht dar, wie er diese der Beschwerdeführerin zugefügt habe. Es prüfe eine andere Erklärung für diese Verletzungen nicht. Dr. C.________ führe die Verletzungen auf den festen Druck zurück, stelle bei der Beschwerdegegnerin aber keine erhöhte Druckempfindlichkeit fest. Im Ergebnis ist die Annahme des Obergerichts nicht willkürlich. Die Verletzungen stimmen - auch nach Auffassung der Ärztin - mit dem von der Beschwerdegegnerin plausibel und glaubhaft geschilderten Geschehen überein; die Verletzungen sind auch zeitlich auf den Tag der Tat zurückzuführen. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, es habe sich um harten Sex gehandelt; er selbst habe gern, wenn es beim Sex etwas härter zu und her gehe. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht die Verletzungen ohne Willkür auf das Tatgeschehen zurückführen.
3.7 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es ihm unterstelle, beim weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs mehr Kraft angewendet zu haben, als er es unter normalen Umständen hätte tun müssen, und weil es diese Unterstellung nicht begründe.
Die Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur teilweise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet zurückzuweisen: Das Obergericht begründet die Annahme übermässiger Kraftanwendung für die Penetration selbst mit der Schwere der verursachten Verletzungen. Für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ergibt sich die Begründung für die obergerichtliche Würdigung aus der Feststellung, dass sich die - vom Schmerz bereits geschwächte - Beschwerdegegnerin erfolglos zur Wehr setzte. Der Beschwerdeführer überwand die Gegenwehr mit Kraftanwendung. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Würdigung willkürlich sein sollte. Es genügt nicht festzustellen, das Obergericht versuche nicht, die Verletzungen mit dem Handlungsablauf in Übereinstimmung zu bringen. Das Obergericht ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, als es auf Grund der festgestellten Verletzungen auf übermässige Kraftanwendung schloss; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der erstmalige Geschlechtsverkehr bei einer Frau normalerweise nicht derartige Verletzungen provoziert.
3.8
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde demnach abzuweisen, soweit es überhaupt darauf eintreten kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr - im Unterschied zum einverständlichen Petting - nicht wollte. Er habe sich über den Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt und sei, als sie entkleidet und aufrecht auf der Kante des Rücksitzes vor ihm sass, überraschend in sie eingedrungen; dabei habe er sie mit festem Griff an den Oberarmen festgehalten. Die Beschwerdegegnerin, die darauf vertraut habe, dass er ihren Willen respektieren würde, habe sich gegen die Penetration wegen der Überraschung, welche mit der Tat verbunden war, nicht zur Wehr setzen können. Auf Grund der Verletzungen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der Penetration beibrachte, sei darauf zu schliessen, dass er deutlich mehr Kraft aufgewendet habe, als dies unter normalen Umständen für das Eindringen nötig gewesen wäre. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin vor Schmerz geschrien und geweint. Sie habe den Beschwerdeführer an den Schultern und an der Brust zurückstossen und an den Armen zur Seite ziehen wollen, habe dazu aber nicht genügend Kraft gehabt, weil sie wegen der starken Schmerzen habe weinen müssen. Der Beschwerdeführer habe den Geschlechtsverkehr bis zum Höhepunkt fortgeführt. Die Überwindung der Gegenwehr der vom Schmerz und vom Weinen geschwächten Beschwerdegegnerin habe zwar keine grosse Kraft erfordert; der Beschwerdeführer habe aber dennoch ein grösseres Mass an Kraft aufgewendet, als dies unter normalen Umständen nötig gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz sowohl den ersten wie auch den zweiten Teil des Geschehens als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 StGB: Während der Beschwerdeführer die Abwehr der Beschwerdegegnerin zunächst unterlief, indem er diese mittels Überraschung nötigte, die Penetration zu dulden, und dabei mehr Kraft aufwendete, als dies unter normalen Umständen nötig gewesen wäre und insofern Gewalt anwendete, erfüllte sein Verhalten auch bei der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs die Tatbestandsvariante der Nötigung mittels Gewalt.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im ersten Sachverhaltsabschnitt an einer vom Gesetz für die Duldung des Geschlechtsverkehrs kausalen Nötigungshandlung fehle. Weder sei die festgestellte Gewaltsamkeit der Penetration selbst in diesem Sinne kausal noch genüge das Unterlaufen der erwarteten Abwehr durch Überraschung den Anforderungen einer für die Duldung kausalen Nötigungshandlung. Im Übrigen sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da er nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Geschlechtsverkehr wolle. Im Weiteren fehle es auch hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes sowohl an einer eigentlichen Nötigungshandlung wie auch am Vorsatz; insbesondere habe die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise das zweite Element des subjektiven Tatbestandes, seinen Willen, die Beschwerdegegnerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, nicht geprüft und nicht festgestellt.
6.
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).
6.1 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis BStP).
6.2 Art. 190 StGB schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht; Personen weiblichen Geschlechts dürfen nicht dazu genötigt werden, den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen dulden zu müssen. Das Gesetz nennt verschiedene Nötigungsmittel in exemplarischer Weise, wobei die Umschreibung der Nötigung im Rahmen von Art. 190 StGB nicht vollständig mit den Tatbestandserfordernissen bzw. den Mitteln der Nötigung gemäss Art. 181 StGB übereinstimmt. Von ihrer Grundstruktur her ist die Vergewaltigung als Gewaltdelikt ausgestaltet, wiewohl seit der Revision des Sexualstrafrechts eine Vergewaltigung auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter durch Ausübung psychischen Drucks das Opfer in seiner Widerstandsfähigkeit so weit einschränkt, dass es sich schliesslich nicht mehr zur Wehr setzt, obwohl es den Geschlechtsverkehr nicht will. Die vollständige Widerstandsunfähigkeit ist hingegen nicht mehr erforderlich, wiewohl die Einwirkung erheblich sein muss (BGE 124 IV 154 E. 3b; vgl. auch BGE 122 IV 97;; 126 IV 124 E. 3a; 128 IV 106 E. 3a). Auch die Wissenschaft - dort vor allem auch die Opferforschung - versteht die Vergewaltigung primär als Gewaltdelikt (vgl. z.B. Philipp Maier, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 306, 33 ff.). Der in diesem Sinne kriminologische Gewaltbegriff - der durch die Annahme des psychischen Drucks als Nötigungsmittel im Rahmen eines Gewaltdelikts erweitert wurde - ist jedoch vom juristisch-technischen zu unterscheiden. Soweit die Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mittels Gewalt erreicht wird, kann darunter nur äussere, physische Gewaltanwendung verstanden werden. Diese liegt vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft anwendet als unter gewöhnlichen Umständen zum Vollzug des Geschlechtsaktes notwendig (BGE 87 IV 68 E.1 S. 69).
6.2.1 Die Vorinstanz erblickt die Nötigung zunächst in der gewaltsamen, die Beschwerdegegnerin in der Scheide verletzenden Penetration und in der die Beschwerdegegnerin überraschenden Art und Weise, mit welcher die Penetration vollzogen wurde. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer damit den Tatbestand bereits erfüllte, zumal die "Nötigung" mittels Überraschung und Gewaltsamkeit der Penetration uno actu mit der Penetration selbst erfolgte. Die begriffliche Fassung des Tatbestandes spricht jedoch dafür, dass von einer logischen Differenz auszugehen ist zwischen der Nötigung und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, der in der Folge auf Grund der Nötigung geduldet werden müsste. Die Frage kann indessen offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten insgesamt den Tatbestand der Vergewaltigung verwirklichte.
6.2.2 Der Beschwerdeführer penetrierte die Beschwerdegegnerin im Wissen um deren dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen. Auch wenn er mit diesem Handlungsabschnitt den Tatbestand objektiv noch nicht verwirklicht hätte, ist sein weiteres Verhalten vor diesem Hintergrund zu sehen: Er wusste bereits vor der Penetration, dass die Beschwerdegegnerin keinen Geschlechtsverkehr wollte. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass er den Geschlechtsakt fortsetzte, obwohl die Beschwerdegegnerin vor Schmerz aufschrie, zu weinen begann und ihn von der Fortsetzung abzuhalten versuchte, indem sie ihn an der Brust zurückstiess und an den Armen auf die Seite zog. Sie habe aber wegen der enormen, durch die Verletzung verursachten Schmerzen und weil sie habe weinen müssen, nicht mehr genügend Kraft gehabt, um sich wirksam zu wehren. Zwar habe der Beschwerdeführer nicht besonders viel Kraft aufwenden müssen, um die Gegenwehr zu überwinden, er habe dabei aber doch ein grösseres Mass an Kraft angewendet, als es unter normalen Umständen erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin war ihm wenigstens in diesem Moment wegen ihres geschwächten Zustandes physisch unterlegen, und er setzte sich über ihre physische Abwehr mit Kraftanwendung hinweg. Insoweit nötigte er die Beschwerdegegnerin mit Gewalt, den Geschlechtsverkehr zu dulden, dem sie sich entzogen hätte, wenn sie der Beschwerdeführer nicht physisch daran gehindert hätte. Der Tatbestand ist demnach objektiv erfüllt.
6.2.3 Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen zum zweiten Element des subjektiven Tatbestandes trifft, nämlich zu seinem Willen, die Beschwerdegegnerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Vor dem Gesamtzusammenhang der vorinstanzlichen Feststellungen kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass beim Beschwerdeführer auch das Willenselement des subjektiven Tatbestandes vorlag: Er wusste nicht nur um den Widerstand der Beschwerdegegnerin, er wollte diesen mit seiner Verhaltensweise auch überwinden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich anders verhalten haben könnte.
6.3 Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt demnach kein Bundesrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
Die Vorinstanz verschärfte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 18 Monaten Zuchthaus bedingt auf zweieinhalb Jahre Zuchthaus. Sie bestätigte die bedingte Landesverweisung von fünf Jahren bei einer Probezeit von vier Jahren. Strafe und Nebenstrafe werden mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
7.1 Die Vorinstanz geht zutreffend von einem Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren aus. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer völlig rücksichtslos und grob vorgegangen und dass er den Willen der Beschwerdegegnerin brutal missachtet habe, indem er deren von ihm verursachte enorme Schmerzen nicht beachtete. Sein Verschulden sei deshalb schwer. Straferhöhend wirke sich aus, dass er aus niedrigen, rein egoistischen Beweggründen, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt und keine Rücksicht auf die Situation und den kulturellen Hintergrund der Beschwerdegegnerin genommen habe. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden vorgängig in einer einvernehmlichen sexuellen Stimmung befunden hätten und dass der Beschwerdeführer einen guten Leumund habe und nicht vorbestraft sei. Seine Strafempfindlichkeit sei auf Grund seiner inzwischen erfolgten Eheschliessung leicht erhöht. Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren angemessen.
7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz widerspreche ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen und missbrauche damit ihr Ermessen, wenn sie ihm vorwerfe, völlig rücksichtslos und grob vorgegangen zu sein und den Willen der Beschwerdegegnerin brutal missachtet zu haben. Sein deliktisches Verhalten habe allein darin gelegen, ohne Vorwarnung mit einem kraftvollen und gewaltsamen Stosse in die Beschwerdegegnerin eingedrungen zu sein und anschliessend in Anwendung eines grösseren Masses an Kraft, als es unter normalen Umständen hätte aufgewendet werden müssen, den Geschlechtsakt mit fünf bis sechs Stössen vollendet zu haben. Die festgestellten Verletzungen beträfen allein die äussere Scheide und seien wenigstens teilweise darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin noch Jungfrau war. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass er die Beschwerdegegnerin absichtlich verletzte, dass er ihr Schmerzen bereiten oder sie erniedrigen wollte. Das angeblich rücksichtslose, grobe und brutale Vorgehen werde nicht näher begründet; der daraus gezogene Schluss auf schweres Verschulden beruhe auf bundesrechtswidrigem Ermessensmissbrauch. Dasselbe gelte für die straferhöhende Berücksichtigung des Umstandes, nur zur Befriedigung seiner sexuellen Lust und deshalb aus niederem Beweggrund gehandelt zu haben. Ein solcher läge allenfalls vor, wenn er das Opfer etwa hätte erniedrigen wollen; dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. In bundesrechtswidriger Weise habe die Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt, dass er von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 64 al. 5 StGB in Versuchung geführt worden sei.
7.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht für begründet. Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 64 al. 5 StGB im kantonalen Verfahren nicht verlangt habe, weshalb die diesbezügliche Rüge zu spät erfolge.
7.4
7.4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Fest steht, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
Dem Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Andererseits steht ihm innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichts kann daher in das Ermessen auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP), nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen).
7.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, ist es nicht zulässig, strafschärfend zu berücksichtigen, dass er nur seinen Sexualtrieb ausleben wollte und deshalb aus ausschliesslich niederen Motiven handelte. Solches dürfte bei Vergewaltigungen eher das am wenigsten gravierende und mit dem Grundtatbestand stets vorausgesetzte Motiv sein. Der Sexualtrieb und egoistische Motive in dessen Umsetzung spielen bei Vergewaltigungen stets eine wesentliche Rolle, welche aber häufig von erschwerenden Umständen begleitet werden. Schlimmere, das Opfer nachhaltig traumatisierende und deshalb strafschärfend zu berücksichtigende Umstände und Motive, die bei Vergewaltigungen wenigstens für das Opfer, häufig aber auch für den Täter von primärer Bedeutung sind - massive Gewalttätigkeit, schwere Drohung, Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber dem Opfer, dessen Entwertung und Demütigung - liegen hier bei der Tat selbst gerade nicht vor.
Die Vorinstanz schliesst auf schweres Verschulden, weil der Beschwerdeführer völlig rücksichtslos und grob vorgegangen sei und den Opferwillen in brutaler Weise missachtet habe. Jedes im Sinne von Art. 190 StGB tatbestandsmässige Verhalten dürfte diese Qualifikation jedoch erfüllen. Die Vorinstanz tut nicht dar, inwiefern die Tatumstände über die Tatbestandsverwirklichung hinaus - die in jedem Fall ein gravierendes Delikt darstellt - in besonderer Weise für die Annahme schweren Verschuldens spricht.
Dem Beschwerdeführer ist in besonderer Weise das Verhalten nach der Tat vorzuwerfen: Er beschuldigte die Beschwerdegegnerin nicht nur, sondern er äusserte sich darüber hinaus in abfälliger Weise über sie als Person und als Frau und er wollte nichts mehr von ihr wissen. Damit hat er sein Opfer nicht nur schwer enttäuscht, sondern auch in krasser Weise gedemütigt und verletzt. Das in diesem Sinne sehr belastende Nachtatverhalten ist jedoch für die Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB vor dem Hintergrund des Tatverschuldens zu sehen. Zwar erwähnt die Vorinstanz als entlastend die vorgängige einvernehmliche sexuelle Stimmung. Sie scheint aber den Umständen nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer während der Tat nicht besonders gewalttätig verhielt und dass sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch zunächst widerstrebend und durch die Versprechungen des Beschwerdeführers verführt - wenigstens auf gewisse sexuelle Handlungen freiwillig einliess. Dies vermag den Beschwerdeführer im Schuldpunkt zwar nicht zu entlasten, es muss sich aber bei der Strafzumessung auswirken. Ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 64 Abs. 2 StGB ernstlich in Versuchung führte, wie die Verteidigung geltend macht, kann offen bleiben; der Umstand könnte auch im Rahmen von Art. 63 StGB Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz ist hingegen darauf hinzuweisen, dass sie die entsprechende Prüfung nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen vorzunehmen hätte.
Die Beschwerde ist demnach im Strafpunkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
7.5 Die Landesverweisung beruht auf der Feststellung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht verwurzelt; er beabsichtige, in einigen Jahren in seine Heimat zurückzukehren. Im Übrigen sei das Sicherungsbedürfnis der Schweiz gross. Wie bei der Bemessung der Hauptstrafe steht dem kantonalen Sachrichter auch in Bezug auf die Landesverweisung ein erhebliches Ermessen zu. Wie bereits das Bezirksgericht ordnete die Vorinstanz eine bedingt vollziehbare Landesverweisung von fünf Jahren an, obwohl sie das Verschulden als schwerer einstufte und die Freiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil deshalb verschärfte. Ist die Hauptstrafe zu reduzieren, so kann daraus in casu nicht gefolgert werden, dass auch die Nebenstrafe nicht schuldangemessen wäre. Insgesamt ist bei der Anordnung der Landesverweisung weder eine Ermessens- noch eine Rechtsverletzung festzustellen. Die extrem frauenverachtende Einstellung des Beschwerdeführers, wie er sie noch in den gerichtlichen Befragungen äusserte, rechtfertigt zumindest diese bedingte Fernhaltemassnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer rügt die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- und er beantragt deren Herabsetzung auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Fr. 5'000.--. Die Vorinstanz qualifiziert die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- implizit als relativ hoch, aber angemessen. Sie stellt für die Bemessung primär auf die Schwere der körperlichen und psychischen Leiden ab, die der Beschwerdegegnerin zugefügt wurden. Die Begründung für die Genugtuungssumme ist nachvollziehbar und berücksichtigt alle wesentlichen Gesichtspunkte. Das vom Beschwerdeführer gerügte Abstellen auf sein angeblich schweres Verschulden ist nur ein Motiv unter vielen. Dasselbe gilt für den geltend gemachten fehlenden Nachweis für die Kausalität zwischen der Tat und der aufgetretenen Blasenentzündung. Dass das Tatverschulden nun als weniger gravierend zu qualifizieren ist, als es die Vorinstanz getan hat, muss sich auf die Bemessung der Genugtuungssumme nicht auswirken. Das schuldhaft verursachte physische und psychische Leiden der Beschwerdegegnerin, das primär massgebend ist, kann wegen des geringeren Verschuldens nicht als kleiner eingestuft werden. Im Ergebnis liegt die zugesprochene Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens, auch wenn die aufgeworfenen Kausalitäts- und Beweisfragen in grundsätzlicher Hinsicht nicht ganz unberechtigt sind. Die Beschwerde ist demnach auch im Zivilpunkt abzuweisen.
III. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege; Kosten
9.
Da beide Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollständig beziehungsweise weitgehend abgewiesen werden, würde der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig. Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen erscheint und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos erscheinen mussten, ist sein Gesuch gutzuheissen (Art. 152 Abs. 1 OG). Nicht anders ist in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben; der Vertreter des Beschwerdeführers und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin sind aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit es die Strafzumessung betrifft, teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts in Ziff. 1a aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Zivilpunkt abgewiesen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
5.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
6.
Es werden keine Kosten erhoben.
7.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Seiler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8.
Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: