Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.578/2002 /kil
Urteil vom 4. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg,
Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464,
8024 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Aufenthaltsbewilligung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2002).
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich weigerte sich am 8. Januar 2002, die Aufenthaltsbewilligung des aus Jugoslawien stammenden X.________ (geb. 1958) zu verlängern, wogegen dieser erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte. Auf eine gegen dessen Entscheid vom 11. September 2002 gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2002 mangels eines Rechtsanspruchs des Betroffenen auf die Bewilligung nicht ein. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihm den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Verfahrensgegenstand bildet der Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche mangels eines Bewilligungsanspruchs auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, soweit geltend gemacht wird, die Verneinung des Rechtsanspruchs sei bundesrechtswidrig (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da dieses Rechtsmittel seinerseits einen entsprechenden Anspruch voraussetzt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), ist dessen Bestehen im Rahmen des Eintretens zu prüfen (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; bestätigt im Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 2.1).
2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); eine solche enge Verbundenheit besteht im vorliegenden Fall indessen gestützt auf die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) nicht: Der Beschwerdeführer vermochte sich hier nie wirklich zu integrieren; er wurde insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt, war teilweise arbeitslos und machte erhebliche Schulden. Seine am 15. Juni 1997 geheiratete Landsmännin, deren Nachzug in die Schweiz am 15. Mai 2001 rechtskräftig verweigert wurde, lebt wie seine weitere Familie in der Heimat. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es bestünden trotz des Aufenthalts von rund 13 Jahren keine besonders intensiven Bindungen, welche ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchten. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - offenbar im Boxclub A.________ aktiv ist und über Schweizer Freunde verfügt; die Beziehungen zu diesen kann er gegebenenfalls von der Heimat aus pflegen, wo seine Ehefrau lebt und er seine weiteren familiären Bindungen unterhält. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Verfahrensrechtliche Rügen, welche allenfalls im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167), erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung war die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos, weshalb das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der Art der Prozessführung Rechnung getragen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: