BGer 1P.372/2002
 
BGer 1P.372/2002 vom 09.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.372/2002 /err
Urteil vom 9. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
U.________, Beschwerdeführer,
gegen
L.________, Det. Wm., Polizeibeamter, c/o Stadtpolizei Zürich, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Einstellung der Untersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
U.________ erstattete am 17. Juni 2001 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen L.________, Det Wm der Stadtpolizei Zürich. Darin warf er diesem vor, ihn unter dem Vorwand, ihn zu einem Verkehrsunfall befragen zu wollen, auf den Detektivposten Oerlikon vorgeladen zu haben, um ihn dem Betreibungsamt Zürich 11 vorführen zu können. Damit habe der Beamte zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber unzulässige und unverhältnismässige Mittel angewandt und damit den Straftatbestand von Art. 312 StGB erfüllt.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen L.________ wegen Amtsmissbrauchs am 11. September 2001 ein. Sie erwog, aus den Polizeirapporten vom 17. Februar und vom 10. August 2001 gehe hervor, dass U.________ am 14. Februar 2001 bei einem Verkehrsunfall als Auskunftsperson befragt worden sei und dabei falsche Angaben zu seiner Wohnadresse gemacht habe. In der Folge sei dementsprechend gegen ihn wegen Verstosses gegen die Meldepflicht ermittelt worden. Ausserdem ergebe sich aus dem Rapport vom 10. August 2001, dass die Stadtpolizei vom Betreibungsamt 11 um Vorführung von U.________ ersucht worden sei, dieser an seiner angeblichen Wohnadresse aber nie habe angetroffen werden können. Bei dieser Sachlage habe L.________ U.________ unter Verweis auf den besagten Verkehrsunfall vom 14. Februar 2001 vorgeladen. Daraus ergebe sich, "dass zwischen dem Verkehrsunfall vom 14.02.2001 und der besagten Vorladung des Anzeigeerstatters insofern ein Zusammenhang besteht, als dieser anlässlich des erwähnten Unfalles unrichtige Angaben zu seinem Wohnsitz machte und daher von der Polizei im Rahmen der betreibungsrechtlichen Auseinandersetzung nicht betroffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann die Vorladung von U.________ unter Hinweis auf den Verkehrsunfall nicht als arglistig bezeichnet werden und schon gar nicht als Fall, wo das angewandte Mittel in grober oder krasser Weise mit dem angestrebten Ziel nicht mehr in Relation steht, wie das vom durch den Anzeigeerstatter herangezogenen Bundesgerichtsentscheid (BGR 104 IV 23) für einen Amtsmissbrauch verlangt wird".
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies den Rekurs von U.________ gegen die Einstellungsverfügung am 18. Januar 2002 ab, soweit er darauf eintrat.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von U.________ am 21. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (recte wohl: Art. 9 BV) beantragt U.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. L.________ beantragt sinngemäss deren Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG).
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer ist somit als Geschädigter grundsätzlich nicht befugt, den Rechtsmittelentscheid über die Einstellung des von ihm in Gang gebrachten Strafverfahrens anzufechten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit er allerdings geltend macht, das Obergericht sei zu Unrecht nicht auf seine Gehörsverweigerungsrüge eingetreten, wirft er diesem im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung vor, wozu er nach dem Gesagten befugt ist. Diese Rüge erweist sich indessen, selbst wenn sie, was fraglich ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen würde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), als offensichtlich unbegründet:
1.3 Das Obergericht ist auf die Rüge, der bezirksgerichtliche Einzelrichter habe sich auf verschiedene neue Tatsachen gestützt, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen "darzutun, auf welche angeblich neue Tatsachen der Vorderrichter in der Begründung des angefochtenen Entscheides abgestellt hat". Dies trifft entgegen den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde zu, der Beschwerdeführer belässt es in seiner Nichtigkeitsbeschwerde bei der pauschalen Behauptung, der Einzelrichter habe seinem Entscheid verschiedene neue Tatsachen zu Grunde gelegt, ohne diese konkret zu nennen und nachzuweisen, dass er sich dazu nicht äussern konnte. Das Obergericht konnte darauf ohne Verfassungsverletzung mangels Substanziierung nicht eintreten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt oder übertriebene Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellt.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: