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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.207/2002 /rnd
Urteil vom 10. Dezember 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Bernet und Claudius Ettinger, Löwenstrasse 19, Postfach 6333, 8023 Zürich,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Baumgartner und Rolf Herter, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach 3580, 8021 Zürich,
Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer,
c/o Rechtsanwalt Dr. Pierre A. Karrer, Präsident, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.
Art. 85 lit. c OG, sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG
(int. Schiedsverfahren; rechtl. Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 19. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft russischen Rechts mit Sitz in Russland. Sie ist weltweit die zweitgrösste Aluminiumproduzentin. Die Aluminiumverarbeitung erfolgt meist im System der internationalen Lohnveredelung (international tolling). Eine ausländische Partei liefert das Rohmaterial Aluminiumoxid, dieses wird von X.________ zu Aluminium verarbeitet und anschliessend an die ausländische Partei re-exportiert. Dabei bleiben das Rohmaterial und somit auch das Endprodukt während der ganzen Dauer der Verarbeitung im Eigentum der ausländischen Partei. Die Produzentin erhält pro Tonne des Endproduktes eine Verarbeitungsgebühr.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts. Sie ist primär im Handel mit Aluminium tätig und bezieht dieses Material von Produzentinnen wie der Beschwerdeführerin zum Zweck des Wiederverkaufs.
B.
Die Y.________ AG bzw. ihre Vorgängerin unterhielt seit 1997 Geschäftsbeziehungen zu X.________. Für das Jahr 2000 schloss sie mit X.________ folgende vier Verträge.
- Vertrag Nr. 2012 vom 17. Dezember 1999 ("Lohnveredelungsvertrag")
- Vertrag Nr. 20 vom 20. Dezember 1999 ("Export von Rohaluminium")
- Vertrag Nr. 21 vom 20. Dezember 1999 ("Export von Kleinbarren")
- Vertrag Nr. 24 vom 23. Dezember 1999 ("Export von Grossbarren")
Die Verträge Nr. 20 und 21 sehen ein Schiedsverfahren vor dem internationalen kommerziellen Schiedsgericht der russischen Handels- und Industriekammer vor.
Die Verträge Nr. 2012 und 24 sehen ein Schiedsverfahren vor der Zürcher Handelskammer vor. Nach der gleich lautenden Schiedsklausel dieser Verträge unterstehen diese schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Jeder Streitfall aus oder in Verbindung mit den Verträgen, der sich nicht einvernehmlich beilegen lässt, wird dem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich zur endgültigen Entscheidung gemäss der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer vorgelegt. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, diese bestellen sodann gemeinsam den dritten Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache abgewickelt.
Nach dem Lohnveredelungsvertrag Nr. 2012 sollte die Y.________ AG Aluminiumoxid an X.________ zur Verarbeitung liefern, X.________ verpflichtete sich zur Verarbeitung des entsprechenden Materials und Lieferung von 182'600 (+/- 1%) metrischen Tonnen an die Y.________ AG. X.________ lieferte jedoch lediglich 28'268.259 Tonnen und stellte nach einem Eigentümer- und Managementwechsel die Lieferungen im April 2000 ein.
Gemäss Exportvertrag Nr. 24 verpflichtete sich X.________ gegen Zahlung eines Kaufpreises zur Lieferung von 60'000 metrischen Tonnen (+/- 1%) Aluminium nach Wahl der Y.________ AG. Sie lieferte lediglich 32'248.294 metrische Tonnen und stellte im April 2000 ihre Lieferungen ebenfalls ein.
C.
Am 27. September 2000 leitete die Y.________ AG das Schiedsverfahren ein, wobei sie Dr. Christian Benz als Schiedsrichter ernannte. Durch Beschluss des Präsidenten der Zürcher Handelskammer vom 10. Oktober 2000 wurde entsprechend den Schiedsregeln der Kammer Dr. Pierre A. Karrer als Vorsitzender ernannt, und durch Schreiben der X.________ vom 15. November 2000 wurde Martin Wiebeke als Schiedsrichter bestellt.
Mit endgültigem Schiedsspruch vom 19. August 2002 trat das Schiedsgericht auf die Forderung der Y.________ AG in Höhe von USD 1'389'600.-- aus der Lieferung von Aluminiumoxid im Jahre 1999 wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein (Ziffer 1). X.________ wurde verpflichtet, an die Y.________ AG den Betrag von USD 90'461'257.43 zuzüglich Zins zu 5% pro Jahr ab 16. August 2000 zu zahlen (Ziffer 2). Ausserdem wurde X.________ verpflichtet, der Y.________ AG den Betrag von USD 5'822'169.71 zuzüglich Zins zum Dreimonats-Libor-Satz für USD plus 4 % ab 16. August 2000 zu bezahlen (Ziffer 3). Die Y.________ AG wurde verpflichtet, der X.________ den Betrag von USD 6'443'673.00 zuzüglich 5% Zins pro Jahr ab 30. Juli 2001 zu bezahlen (Ziffer 4). Alle anderen und weitergehenden Ansprüche wurden abgewiesen (Ziffer 7).
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2002 stellt X.________ das Begehren, der Schiedsspruch vom 19. August 2002 (zugestellt am 27. August 2002) sei vollumfänglich aufzuheben. Sie rügt die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie die Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Zum Verfahren stellt sie die Anträge, es seien sämtliche Akten beizuziehen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, und das Urteil sei nicht zu veröffentlichen, eventuell sei das Urteil zu anonymisieren.
Die Y.________ AG schliesst in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt zudem, die Verfahrensanträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf Nichtveröffentlichung des Urteils, eventuell Anonymisierung seien abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in der Schweiz hat und die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz hingegen in der Schweiz, weshalb ein Ausschluss der Anfechtung gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG nicht wirksam ist. Abgesehen davon kann in der Bestimmung der Endgültigkeit des Schiedsspruchs kein genügender vollständiger Ausschluss der Anfechtung des Schiedsentscheides gesehen werden (BGE 116 II 639 E. 2c S. 640 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher zulässig (Art. 191 Abs. 1 IPRG). Für das Verfahren gelten die Regeln der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 191 Abs. 1 IPRG; Art. 85 lit. c OG).
1.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Nach Art. 93 Abs. 3 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Es muss ein Grund dafür bestehen, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, denn ein geordnetes Verfahren hat sich - soll es zeitgerecht beendet werden - im Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen unendlichen Austausch weiterer Schriften. Anträge und Rügen, welche bereits in der fristgebundenen Beschwerde selbst hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist unstatthaft (BGE 125 I 71 E. 1 d/aa mit Hinweisen). Die Anordnung eines gesetzlich ausnahmsweise zulässigen weiteren Schriftenwechsels bedarf daher der Begründung, ansonsten ist er abzuweisen. Ein Grund für die Anordnung weiterer Schriftenwechsel kann sich jedoch daraus ergeben, dass wesentliche Argumente erst in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht werden (BGE 94 I 659 E. 1b S. 662 f. mit Hinweis). Ob dies zutrifft, und insbesondere nach Ansicht der Beschwerdeführerin neuen Argumenten widersprochen werden muss, kann erst beurteilt werden, wenn die Vernehmlassung vorliegt. Der Partei, welche die Vernehmlassung zur Kenntnis erhält, ist bei dieser Sachlage zumutbar, nach Kenntnis der Rechtsschrift der Gegenpartei einen weiteren Schriftenwechsel zu verlangen; sie ist dann in der Lage zu begründen, weshalb sie die Gelegenheit zu weiterer Äusserung beansprucht, ohne Argumente vorzubringen, die sie innert der Beschwerdefrist hätte vortragen müssen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde ohne Begründung den Antrag gestellt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist ihr am 29. November 2002 zugestellt worden. Aus der Zustellung bloss zur Kenntnis war für sie ohne weiteres ersichtlich, dass ihrem Antrag auf einen weiteren Schriftenwechsel nicht stattgegeben wurde. Nach Kenntnis der Vernehmlassung hat sie keinen neuen Antrag gestellt. Für das Gericht besteht kein Anlass, von Amtes wegen eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin einzuholen, da sich aus der Vernehmlassung keine neuen Argumente ergeben.
1.2 Dem Antrag auf Verzicht auf Urteilspublikation ist zum Vornherein keine Folge zu leisten. Urteile werden aufgrund ihrer präjudiziellen Tragweite und dem Interesse des Publikums an der Kenntnis der Beurteilung von Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung amtlich publiziert. Sofern daher eine Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite beantwortet wird, ist der Entscheid durch amtliche Publikation dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin an Diskretion könnte durch Anonymisierung im Sinne ihres Eventualbegehrens Rechnung getragen werden. Einen entsprechenden Anspruch auf Diskretion haben die Parteien von Gerichtsverfahren schon deshalb nicht, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz (Art. 30 Abs. 3 BV) einer generellen Geheimhaltung der Identität der Parteien und der entscheidungswesentlichen Umstände, welche allenfalls einen Schluss auf ihre Identität zulassen, entgegensteht. Immerhin schliesst der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aus, entgegenstehenden privaten Interessen auf Diskretion Rechnung zu tragen und auf die Publikation von Parteinamen zu verzichten. Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV) wird in der Regel auf die Publikation der Parteinamen verzichtet, soweit Urteile von nicht grundlegender Bedeutung dem interessierten Publikum auf Internet zugänglich gemacht werden. Im Übrigen wird dem privaten Interesse an Geheimhaltung der Identität in den Fällen durch Anonymisierung Rechnung getragen, in denen die Kenntnis der Parteinamen zum Verständnis des Falles nichts beiträgt und ein der Bekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse erkennbar ist. Dass allenfalls aus entscheidwesentlichen Umständen Rückschlüsse auf die Identität der Parteien möglich sind, rechtfertigt keinen grundsätzlich Verzicht auf derartige Angaben. Der Antrag auf "Anonymisierung" des Urteils ist mangels detaillierter Angaben so zu verstehen, dass die Parteinamen nicht publiziert werden sollen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist gegenstandslos, da hier kein Interesse an der Bekanntgabe der Parteinamen ersichtlich ist.
2.
In Art. 190 Abs. 2 IPRG werden die zulässigen Anfechtungsgründe gegen Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte abschliessend aufgezählt (BGE 126 III 524 E. 1a S. 526 mit Hinweis).
2.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheides durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Ein Verstoss gegen den Ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn Beweise willkürlich gewürdigt, ein Sachverhalt krass falsch festgestellt oder Rechtsnormen klar verletzt worden sind (BGE 121 III 331 E. 3a mit Hinweisen). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt (BGE 128 III 191 E. 6b mit Hinweisen) und daher mit der Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat, ob die für die Schweiz geltende Wertordnung oder die in den Kulturstaaten und daher überstaatlich geltenden Grundauffassungen massgeblich sind (BGE 120 II 155 E. 6a S. 167 f.; vgl. auch 126 III 534 E. 2c; 125 III 443 E. 3d, je mit Hinweisen). Zu den fundamentalen Grundsätzen gehören immerhin das Prinzip pacta sunt servanda, das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen (BGE 128 III 191 E. 6b; 120 II 155 E. 6a; 116 II 634 E. 4, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das angefochtene Schiedsurteil könnte diese Grundsätze verletzen. Sie hält jedoch dafür, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Schadensminderung missachtet, der ebenfalls zum Ordre public gehöre. Weshalb eine geschädigte Person nach der allgemein anerkannten grundlegenden Wertordnung zur Verminderung ihres Schadens verpflichtet sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin vertritt zudem zu Recht nicht die Ansicht, zum materiellen Ordre public gehöre an sich auch der Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte zwischen verbundenen Personen als solche stets ungültig oder anfechtbar sein müssten. Sie hält allein dafür, mit der Nichtbeachtung der in Russland geltenden Regeln über Geschäfte unter nahestehenden Personen habe das Schiedsgericht den Ordre public verletzt; sie verkennt damit, dass die Nichtbeachtung einfacher Gesetzesregeln - soweit diese vorliegend überhaupt anwendbar waren - zum Vornherein nicht gegen den materiellen Ordre public verstösst.
2.2 Ein Schiedsspruch kann auch gegen den verfahrensmässigen Ordre public verstossen. Dies trifft zu, wenn fundamentale und allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze verletzt werden, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194; 126 III 249 E. 3 b, je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien, welche ebenso wie die in Art. 190 Abs. 2 lit. a - d IPRG ausdrücklich aufgeführten unabdingbaren formellen Garantien den Parteien eine unabhängige Beurteilung der dem Gericht prozesskonform unterbreiteten Begehren und Sachbehauptungen gewährleisten sollen (BGE 126 III 249 E. 3b; 121 III 331 E. 3c, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung des formellen Ordre public, das Schiedsgericht habe mit der Abweisung ihres Editionsgesuchs ohne Begründung vereitelt, dass sie ihre Behauptungen zur Schadenminderung näher habe substanziieren können. Damit habe das Gericht ihr faktisch verunmöglicht, ihre Rechte auszuüben. Sie zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, welche Verfahrensgarantien bestehen und verletzt sein könnten, die der Beschwerdeführerin weitergehende Ansprüche verschaffen würden als die ausdrücklich in Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gewährleisteten Verfahrensrechte.
3.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verlangt eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der Parteien in vergleichbarer Situation; er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 116 II 639 E. 4c; vgl. auch Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 61 zu Art. 190 IPRG; Schneider, Basler Kommentar, N. 64 zu Art. 182 IPRG; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG). Die Beschwerdeführerin macht im Sinne eines eigenständigen Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, ihr Editionsantrag in der Duplik sei, im Gegensatz zum spiegelbildlichen Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Replik, abgewiesen worden. Sie verkennt damit die Anforderungen, die an eine verfahrensmässig vergleichbare Situation zu stellen sind. Denn weder aus dem Umstand, dass beide Parteien im zweiten Schriftenwechsel Editionsbegehren gestellt haben, noch daraus, dass sich beide Anträge auf sämtliche "export-" und "tolling contracts" bezogen, welche die jeweilige Gegenpartei mit Dritten während der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen hatte, ergibt sich eine verfahrensmässig gleiche Situation. Das Beweismittel der Edition von Unterlagen, die sich im Besitze der Gegenpartei befinden, kann vielmehr dem Beweis unterschiedlicher Behauptungen dienen und ist jedenfalls auf die materielle Beurteilung der Streitsache bezogen. Dass daher das Schiedsgericht im einen Fall über die Herausgabe der verlangten Akten sofort entschieden und dem Antrag stattgegeben, über das Begehren der andern Partei den Entscheid aufgeschoben und den Antrag schliesslich erst mit Schluss des Beweisverfahrens sinngemäss abgelehnt hat, ist nicht als Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot zu werten. Vielmehr kann der Entscheid über Beweismassnahmen ohne Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Laufe des Verfahrens getroffen werden, insbesondere wenn die Erheblichkeit der entsprechenden Beweise feststeht. Dass aber die Beweise der Beschwerdeführerin zur Schadenshöhe und Schadenminderungspflicht der Beschwerdegegnerin nur für den Fall erheblich waren, dass der - von der Beschwerdeführerin im Grundsatz bestrittene - Schadenersatzanspruch überhaupt bestand, versteht sich von selbst. Der Verfahrensablauf schliesst daher in Wahrung der formellen Gleichbehandlung der Parteien nicht aus, dass über die Beweise zum Grundsatz der Schadenersatzpflicht vor denjenigen zur Höhe des Schadens entschieden wird. Die Ablehnung des Editionsantrages der Beschwerdeführerin, welche die Höhe des Schadens zum Gegenstand hatte, ist keine Frage der Gleichbehandlung der Parteien im Verfahrensablauf, sondern des rechtlichen Gehörs im kontradiktorischen Verfahren, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt.
4.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien, mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheides (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung in Sinne der Gehörsverweigerung liegt darin, dass eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e mit Hinweisen). Steht aber fest, dass die Verfahrensbedingungen der Partei erlaubten ihre Argumente vorzubringen und das Gericht die Parteivorbringen zur Kenntnis nahm, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht betroffen.
4.1 Im Schiedsgerichtsverfahren können die Parteien auf die Begründung des Entscheides überhaupt verzichten; der unabdingbare Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann sich daher nicht auf die Begründung des Schiedsurteils an sich beziehen (BGE 128 III 234 E. 4b mit Hinweisen). Insbesondere hat die Partei im Schiedsverfahren keinen Anspruch auf eine Begründung, welche ihr eine sachgerechte Anfechtung der Entscheidung ermöglichen würde (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c mit Hinweisen). Soweit in der Lehre kritisiert wird, die Begründung gehöre - sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet hätten - zu den elementaren Anforderungen auch der Schiedsgerichtsbarkeit (Berti/Schnyder, a.a.O., N. 65 zu Art. 190 IPRG, Heini, IPRG Kommentar, N. 31 ff. zu Art. 190 und N. 13 zu Art. 189 IPRG), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass die Begründung des Schiedsurteils - wenn und soweit sie vorliegt - für andere, von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gewährleistete, Gesichtspunkte des Gehörsanspruches wesentlich sein kann. So kann sich insbesondere aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängen, das Schiedsgericht habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Auch ist anhand der Begründung zu beurteilen, ob ein Sachvorbringen nach der massgebenden Rechtsauffassung des Schiedsgerichts überhaupt erheblich ist (BGE 121 III 331 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die grundsätzliche Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin, das Schiedsgericht habe ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin missachtet. Sie bringt in dieser Hinsicht vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis zugestanden, dass deren Gruppe, namentlich die Holdinggesellschaft welche die Klägerin kontrolliert, die A.________ und die B.________ per 20. Dezember 1999 erwarben. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht "die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fakten" als nicht bewiesen angesehen bzw. sich gefragt, ob nun die Beschwerdeführerin oder die Y.________ Ldt. diese Gesellschaften kontrolliert habe, was allerdings unerheblich sei, da beide zur Gruppe der Beschwerdegegnerin zählten, wie diese zugestanden habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf ein einzelnes Element ihrer Sachbehauptungen, mit denen sie belegen wollte, dass die Klägerin im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zwischen den Parteien von nahestehenden Personen einer Aktionärsgruppe der Beschwerdeführerin selbst beherrscht worden sei. Das Schiedsgericht hat in dieser Hinsicht zunächst festgehalten, russisches Recht, auf welches sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes berief, sei gar nicht anwendbar. Das Schiedsgericht setzte sich mit dem Zugeständnis der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ausdrücklich auseinander und würdigte diese. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zugeständnis sei übersehen worden, trifft daher nicht zu, womit die Basis dieser Argumentation entfällt. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin ohnehin die Beweiswürdigung, was nicht einmal zur Begründung einer Willkürrüge ausreichen würde. Der Anspruch, sich zu erheblichen - für den Entscheid wesentlichen - Sachvorbringen äussern zu können, ist offensichtlich nicht verletzt.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zudem, das Schiedsgericht habe wesentliche Fakten übersehen. Sie bringt in dieser Hinsicht vor, sie habe im Schiedsverfahren geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zur Schadensminderung verpflichtet war. Daher seien Einkünfte, welche sie aus "export" und "tolling contracts" im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2000 erzielt habe, an den Schaden anzurechnen und - falls die Beschwerdegegnerin keine solchen Verträge geschlossen hätte - zu berücksichtigen, dass sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Das Schiedsgericht habe offensichtlich lediglich die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in seine Erwägungen einbezogen, jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schadensminderung ausser Acht gelassen. Das Schiedsgericht hat sich in Ziffern 253 bis 268 mit den Ansprüchen der Beschwerdegegnerin auf entgangenen Gewinn auseinander gesetzt. Dabei bezieht das Gericht sich ausdrücklich auf Ziffern 138 bis 182 der vollständigen Klage, in welcher die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch substanziiert habe; auf Ziffern 137 bis 146 der vollständigen Klageantwort und Widerklage, in welcher die Beschwerdeführerin diese Forderung als überhöht und falsch bestritten, jedoch selbst keinen Betrag genannt habe; sowie auf Ziffern 255 bis 274 der Replik, in der die Beschwerdegegnerin ihr Erfüllungsinteresse behaupte und argumentiere, dass sie in Anbetracht der vorsätzlichen Vertragsverletzung durch die Beschwerdeführerin nicht zur Schadenminderung verpflichtet gewesen sei; und schliesslich auf Ziffern 255 bis 274 der Duplik, in der die Beschwerdeführerin bestreite, dass die Beschwerdegegnerin zur Lieferung der vereinbarten Menge Aluminiumoxid in der umstrittenen Zeit in der Lage gewesen wäre. Aus diesen Darstellungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schadensminderung vom Schiedsgericht nicht übersehen wurden. Vielmehr hat das Schiedsgericht sowohl durch den generellen Verweis auf die Vorbringen der Parteien zur Höhe des Schadens, als auch durch die Zusammenfassung der ihm wesentlich scheinenden Gesichtspunkte dokumentiert, dass die Parteivorbringen tatsächlich gehört wurden. Namentlich aus der Wiedergabe des Standpunkts der Beschwerdegegnerin zur Schadensminderung ergibt sich hinreichend deutlich, dass diese Argumente vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen wurden. Aus der Begründung des Urteils geht zwar nicht hervor, aus welchen Gründen das Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin verworfen hat. Es ergibt sich jedoch klar, dass die Standpunkte beider Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Damit sind die unabdingbaren Mindestanforderungen erfüllt, welche Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG an die kontradiktorische Gewährleistung des rechtlichen Gehörs stellt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert von ca. 150 Mio. Franken.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: