BGer 5A.14/2002
 
BGer 5A.14/2002 vom 10.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
5A.14/2002 /dxc
Urteil vom 10. Dezember 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterinnen Nordmann,
Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Bank X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Stöckli, Schwanengasse 5/7, 3001 Bern,
gegen
Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Schadenersatzforderung (Art. 5 SchKG)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Nachdem die landwirtschaftliche Genossenschaft Y.________ und Umgebung (Y.________) am 27. Dezember 1996 die Bilanz deponiert hatte, eröffnete der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen über sie am 20. Februar 1997 den Konkurs und betraute das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau (Konkursamt) mit der Durchführung des Konkursverfahrens. Am 22. Februar 1999 wurde dieses vom Konkursrichter mit Wirkung per 1. März 1999 geschlossen.
In der Konkursmasse befanden sich die Grundstücke Z.________-GBB-204, umfassend ein altes Lagerhaus mit Silos, eine Wohnung und eine Mühle, sowie Z.________-GBB-827, umfassend ein 1988/1989 erstelltes Lager-, Fabrikations- und Verkaufsgebäude, wozu ebenfalls eine Mühle gehörte. Im Konkursinventar waren die Parzellen mit einem Schätzpreis von Fr. 500'000.-- resp. Fr. 1'600'000.-- aufgeführt. Als Hauptgläubigerin war die Bank X.________ mit einer Forderung von rund Fr. 2'250'000.-- zugelassen, gesichert mit mehreren Schuldbriefen auf den erwähnten Grundstücken. Bei der öffentlichen Versteigerung vom 5. September 1997 erwarb die Bank X.________ die Liegenschaft Z.________-GBB-827 für Fr. 400'000.--; die Liegenschaft Z.________-GBB-204 wurde für Fr. 250'000.-- einem anderen Bieter zugeschlagen.
Die Bank X.________ liess sich am 26. November 1998 gemäss Art. 260 SchKG die der Masse zustehenden Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche gegenüber den früheren Organen der Y.________ abtreten. Das diesbezüglich beim Handelsgericht des Kantons Bern hängige Zivilverfahren hat die vor der Konkurseröffnung und ohne Mitwirkung des Konkursamtes ausgebaute und verkaufte Würfelpresse in der Liegenschaft Nr. 827 zum Gegenstand.
B.
Parallel dazu gelangte die Bank X.________ mit Schreiben vom 2. Februar 1999 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und machte eine Staatshaftung gemäss Art. 5 SchKG geltend. Es geht dabei um die vom Konkursamt bzw. mit dessen Zustimmung angeblich unsachgemäss herausgerissene und verkaufte Mischfutteranlage in der Liegenschaft Nr. 827.
Nachdem die JGK Vergleichsverhandlungen abgelehnt hatte und der Regierungsrat mit Beschluss vom 5. Mai 1999 auf das als Gesuch gemäss Art. 50 Abs. 2 PG (BSG 153.01) behandelte Schreiben wegen Verjährung nicht eingetreten war, erhob die Bank X.________ am 23. September 1999 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen den Kanton Bern mit dem Begehren um dessen Verurteilung zu einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei der mit Zustimmung des Konkursbeamten verkauften Mühleinrichtung habe es sich um einen sachenrechtlichen Bestandteil der von ihr ersteigerten Liegenschaft Nr. 827 gehandelt. Durch das unsachgemässe Abmontieren der Anlage sei der Wert der Liegenschaft ganz erheblich vermindert und sie dadurch in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin geschädigt worden. Mit Urteil vom 14. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Bank X.________ am 4. Juli 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Bezahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 900'000.-- übersteigenden Betrags nebst Zins (Ziff. 1), eventualiter um Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Vernehmlassungen vom 25. und 29. Oktober haben der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Verantwortlichkeitsentscheide gemäss Art. 5 SchKG steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (zur bis dahin bestehenden Kontroverse äussert sich ausführlich: BGE 126 III 431 E. 2c S. 435 ff.); auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat die vom Kanton Bern erhobene Verjährungseinrede verworfen. In der Sache selbst hat es die Auffassung vertreten, die den Verkauf der Mischfutteranlage betreffenden Handlungen seien, obwohl teilweise vor der Konkurseröffnung erfolgt, dem Vorsteher des Konkursamtes als Amtshandlungen zuzurechnen und der beklagte Kanton dafür zu behaften. Der Grundpfandgläubigerin stehe jedoch einzig eine pfandgesicherte Forderung, nicht die verpfändete Sache selbst zu; eine Schädigung der Liegenschaft könne deshalb nur das Haftungssubstrat schmälern und einen höheren Pfandausfall bewirken. Ein allfälliger Schaden der Grundpfandgläubigerin könne somit einzig in der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten und jenem Verwertungserlös bestehen, der ohne vorherige Entfernung von Bestandteilen mutmasslich erzielt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Schaden zu verneinen, da die Bank X.________ die Liegenschaft vor der Steigerung gar nie besichtigt und Fr. 400'000.-- in Unkenntnis geboten habe, dass die Mischfutteranlage entfernt worden sei. Der effektiv bezahlte Preis entspreche deshalb dem hypothetischen, den die Bank geboten hätte, wenn die Anlage nicht entfernt worden wäre, und bei diesem Ergebnis könne offen gelassen werden, ob diese in sachenrechtlicher Hinsicht überhaupt ein Bestandteil der Liegenschaft gewesen sei. In ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin könne die Bank X.________ auch hinsichtlich des Verkaufspreises der Mischfutteranlage keinen Schaden nachweisen. Dieser sei anhand einer von der Konkursverwaltung in Auftrag gegebenen Schätzung eines Mühlebauers sowie in Berücksichtigung der entstehenden Aufwendungen festgelegt worden. Da in den Steigerungsbedingungen und beim Zuschlag jegliche Gewährleistung wegbedungen worden sei, könne die Bank X.________ ebenso wenig in ihrer Eigenschaft als Bieterin einen Schaden geltend machen; sie habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie die Liegenschaft nicht besichtigt und sie deshalb in der Annahme ersteigert habe, in der Liegenschaft sei eine Mühlanlage installiert. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die entfernte Mischfutteranlage sei für die Bank X.________ als Erwerberin der Liegenschaft Nr. 827 ohnehin wertlos geworden, nachdem ein anderer Interessent den Zuschlag für das Grundstück Nr. 204 mit den Silos erhalten habe.
2.2 Die Bank X.________ stellt sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Standpunkt, es gehe nicht an, ihr die unterbliebene Besichtigung der ersteigerten Liegenschaft anzulasten und sich auf die Wegbedingung der Haftung in den Steigerungsbedingungen zu berufen. Als Grundpfandgläubigerin kenne sie die Liegenschaft und es sei schliesslich der Konkursbeamte gewesen, der in widerrechtlicher Weise Bestandteile herausgerissen und separat verschleudert habe, ohne sie zu orientieren. Unter diesen Voraussetzungen bestehe der Schaden in der objektiven Wertverminderung des Grundpfandes, die gemäss Gutachten A.________/B.________ Fr. 1'880'000.-- betrage. Realistischerweise müsse man aber wohl von den Wiederherstellungskosten ausgehen, die gemäss Gutachten mindestens Fr. 900'000.-- betrügen. Dies decke sich in etwa mit der Schätzung von C.________ vom Lagerhaus D.________, der die Wiederherstellungskosten mit ca. Fr. 1'000'000.-- beziffert habe. Eine Umnutzung sei kaum möglich oder jedenfalls nur mit einem Aufwand von mehreren hunderttausend Franken zu realisieren, weil das Gebäude als Mühle konzipiert sei.
2.3 Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung, dass die Mischfutteranlage ein Bestandteil des Grundstücks gewesen sei. Zum einen habe sie sich leicht demontieren und in einem anderen Betrieb weiterverwenden lassen, zum anderen habe es sich, was namentlich die Zeugenaussage des Mühlebauers E.________ bestätigt habe, ohnehin um einen wertlosen Maschinenteil bzw. um Schrott gehandelt, nachdem die früheren Organe der Y.________ die Würfelpresse und damit den wertvollen Teil der Maschinenanlage verkauft hätten. Im Übrigen lasse sich das Grundstück Nr. 827 gar nicht mehr als Mühle nutzen, weil es die Beschwerdeführerin versäumt habe, das andere Grundstück mit den betriebsnotwendigen Silos zu erwerben. Schliesslich zeige das Gutachten A.________/B.________, dass im Zuge der Liberalisierung in der Futtermittelbranche Grossbetriebe den Markt abdeckten und kleine wie die Y.________ gar nicht mehr gebaut würden bzw. bestehende ums Überleben kämpften. Die Zeugen F.________ und G.________ sowie E.________ hätten denn auch übereinstimmend ausgeführt, dass der erneute Betrieb einer Futtermühle in Z.________ nicht in Frage komme. Nicht einzusehen sei schliesslich, weshalb nicht für alle Bieter die gleichen Steigerungsbedingungen gelten sollen.
3.
3.1 Gemäss Art. 5 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den Beamte, Angestellte und ihre Hilfspersonen bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Zur Auslegung des Schadenbegriffs im Bereich der öffentlich-rechtlichen Haftung ist auf die privatrechtlichen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die einschlägige Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 107 Ib 160 E. 2 S. 162; Entscheid 5C.124/1999 vom 29. Juni 2000, E. 2b).
Die Bank X.________ klagt in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin aus eigenem Recht auf Ersatz des ihr unmittelbar entstandenen Schadens. Dies setzt voraus, dass das fehlbare Organ gegen Bestimmungen verstossen hat, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, oder dass die Schadenersatzpflicht auf anderen widerrechtlichen Amtshandlungen gründet (vgl. BGE 110 II 391 E. 1 S. 393; 122 III 176 E. 7b S. 190; 125 III 86 E. 3a S. 88; 127 III 374 E. 3b S. 377).
Sollte es sich bei der Mischfutteranlage um einen Bestandteil des Grundstücks Nr. 827 oder allenfalls um von der Pfandhaft erfasste Zugehör gehandelt haben - die Vorinstanz hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen -, wären die widerrechtlichen Handlungen des Konkursbeamten grundsätzlich geeignet, einen Haftungsanspruch der Grundpfandgläubigerin im genannten Sinn zu begründen (vgl. Leemann, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 809 ZGB; näheres siehe nachfolgend E. 3.2). Umgekehrt wäre von vornherein keine schädigende Handlung ersichtlich, wenn die Mischfutteranlage nach dem Entfernen der Würfelpresse durch die damaligen Organe der Y.________ nur noch entsorgungsbedürftigen Schrott dargestellt hätte. Indes bedarf es keiner definitiven Klärung dieser Fragen durch Rückweisung an die Vorinstanz, weil jene die Klage mit anderen, je eigenständigen und überzeugenden Begründungen abgewiesen hat.
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht einen allfälligen Schaden in ihrer Eigenschaft als (allenfalls zu kurz gekommene bzw. getäuschte) Bieterin und Erwerberin, sondern allein denjenigen geltend macht, den sie als Grundpfandgläubigerin angeblich erlitten hat (Klage, S. 9). Ausgehend von dieser verbindlichen Umschreibung des Streitgegenstandes (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 109) hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, ein allfälliger Schaden würde in der Differenz zwischen dem Verwertungserlös mit und demjenigen ohne schädigende Einwirkung bestehen. Dies folgt begriffsnotwendig aus dem Wesen des Pfandrechts:
Als blosses Sicherungsrecht, als unter gesetzlicher Suspensivbedingung stehendes Wertrecht (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 816) bleibt das Pfandrecht latent, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Forderungsverhältnis nachkommt. Erst und nur im Fall ausbleibender Rückzahlung der gekündigten Pfandforderung mit anschliessender Betreibung oder im Konkursfall realisiert sich das Pfandrecht, indem es dem Pfandgläubiger den wertmässigen Zugriff auf das Grundpfand durch Befriedigung aus dem Steigerungserlös ermöglicht (Art. 816 Abs. 1 ZGB für das Grund- und Art. 891 Abs. 1 ZGB für das Faustpfand). Aus diesem Grund verschafft die Schädigung des pfandbelasteten Grundstücks vorerst einzig dem Eigentümer und damit dem Grundpfandschuldner einen Anspruch gegen den Schädiger, während das latente Recht dem Grundpfandgläubiger bei eingetretener Wertverminderung des Pfandobjektes nur erlaubt, vom Schuldner die Sicherstellung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen (Art. 809 Abs. 1 ZGB). Ein allfälliger Schaden des Grundpfandgläubigers manifestiert sich erst bei der Verwertung des Grundstücks (vgl. Leemann, a.a.O., N. 15 zu Art. 809 ZGB) und auch dann nur, wenn seine Deckungsquote kleiner ist als sie es ohne schädigende Einwirkung gewesen wäre.
Da es folglich um die Differenz von Liquidationswerten geht, ist es bereits vom Ansatz her verfehlt, die Differenz zwischen (angeblichen) Realwerten als Schaden einzuklagen. Noch weniger taugen (angebliche) Wiederherstellungskosten als Schadenbasis, denn diese beträfen wenn schon den Ersteigerer des Grundstücks, nicht den Grundpfandgläubiger. Vielmehr stellt sich die Frage, wie hoch der Liquidationswert der Liegenschaft mit der entfernten Mischfutteranlage gewesen wäre. Die Antwort gibt die Beschwerdeführerin gleich selbst, indem sie als Bieterin an der öffentlichen Steigerung das Höchstangebot von Fr. 400'000.-- gemacht hat in der Meinung, die umstrittene Anlage sei noch vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb erwogen, die Entfernung der Mischfutteranlage habe sich gar nicht auf den Zuschlagspreis ausgewirkt und insofern sei der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin kein Schaden entstanden. Inwiefern damit Bundesrecht verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.3 Das Verwaltungsgericht hat einen Schaden der Beschwerdeführerin noch mit einer zweiten Begründung verneint: Nach seinen unbestrittenen Feststellungen - die offensichtlich auf KB 14 sowie auf der Zeugenaussage von H.________ basieren - kann auf der ersteigerten Liegenschaft objektiv gar keine Mühle (mehr) betrieben werden, weil es die Beschwerdeführerin versäumt hat, gleichzeitig auch die Parzelle Nr. 204 mit den betriebsnotwendigen Silos zu erwerben. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Entfernung der Mischfutteranlage gar nicht schädigend auswirken und es spricht für sich, dass die Klägerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese eigenständige (Alternativ-) Begründung des Verwaltungsgerichts völlig ausblendet.
Abschliessend sei auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen, dass die Mühle gemäss Gutachten A.________/B.________ ohnehin nicht mehr wirtschaftlich hätte betrieben werden können, da in der näheren Umgebung diverse Betriebe den Nischenmarkt abdecken und die Anlage für die konventionelle Futterfabrikation aus heutiger Sicht zu klein wäre. Es ist nicht dem Beschwerdegegner und auch nicht dem Handeln seiner Organe zuzuschreiben, wenn die an der öffentlichen Steigerung gemachten Angebote im Zuge der Entwicklung in der Futtermittelbranche deutlich unter dem seinerzeitigen Schätzpreis lagen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Schaden der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen durfte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen und die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2002 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: