BGer 7B.216/2002
 
BGer 7B.216/2002 vom 11.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.216/2002 /min
Urteil vom 11. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch Beschwerdeführer 3,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Aktenherausgabe im Konkursverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (NR020084/U).
Sachverhalt:
A.
A.________, B.________ und C.________ reichten am 31. Mai 2001 Beschwerde gegen das Konkursamt Altstetten-Zürich wegen Rechtsverweigerung ein und verlangten, es seien ihnen sämtliche - in den bereits übergebenen Akten nicht enthaltene - Schuldurkunden und alle Beweismittel betreffend die vom Konkursamt käuflich erworbenen und abgetretenen Forderungen der A.________ AG in Konkurs auszuliefern. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde und das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wiesen die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2001 bzw. vom 15. November 2001 ab. Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG mit Urteil vom 1. Februar 2002 nicht ein (7B. 272/2001).
B.
In der Folge gelangten A.________, B.________ und C.________ erneut an das Konkursamt und verlangten die Herausgabe der weiteren Akten der A.________ AG in Konkurs, die zu den vom Konkursamt erworbenen Forderungen gehören sollen. Das Konkursamt verneinte mit Schreiben vom 29. April 2002 unter Hinweis auf das vorangegangene Beschwerdeverfahren eine Pflicht zur Herausgabe von weiteren Akten. Auf Beschwerde hin wies die untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 9. August 2002 das Konkursamt an, den Beschwerdeführern sei ohne Kostenvorschussleistung, jedoch auf deren Kosten entsprechend der Gebührenverordnung zum SchKG Einsicht in die Akten im Konkurs über die A.________ AG zu gewähren; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 27. September 2002 ab.
A.________, B.________ und C.________ haben den (am 14. Oktober 2002 zugestellten) Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben (Antrag Ziff. I), das Konkursamt anzuweisen, näher bezeichnete Akten nach näher bestimmten Modalitäten herauszugeben (Anträge Ziff. III-V) sowie die beim Konkursamt hinterlegte Vorschussleistung von Fr. 1'000.-- ohne Abzug und Gebühren zurückzuerstatten (Anträge Ziff. VI und VII).
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
C.
Auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Beschluss vom 27. September 2002 der oberen Aufsichtsbehörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2002 nicht eingetreten (5P.396/2002).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Die von den Beschwerdeführern am 8. Dezember 2002 (Poststempel) als Beschwerdenachtrag eingereichten Unterlagen können von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil die 10-tägige Beschwerdefrist am 24. Oktober 2002 endigte.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf Herausgabe von Akten der A.________ AG in Konkurs bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Seither sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, so dass das Konkursamt den erneuten Herausgabeanspruch zu Recht verneint habe. Die obere Aufsichtsbehörde hat diese Auffassung geschützt.
3.
3.1 Eine Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft, wenn u.a. die letzte Instanz über die Sache entschieden hat (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2002, Rz. 991; Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 14 zu Art. 21). Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn im Fall, dass über die Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also wieder von vorne angefangen werden könnte. Deshalb können formell rechtskräftige Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde bei nicht erheblich veränderten Verhältnissen im gleichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr umgestossen werden (Cometta, a.a.O., N. 15 zu Art. 21; Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 73 Fn 1a, S. 99 f.).
3.2 Die Beschwerdeführer haben sich in dem am 31. Mai 2001 angehobenen (ersten) Beschwerdeverfahren dagegen gewehrt, dass ihnen das Konkursamt angeblich nicht alle Schuldurkunden und Beweismittel der von diesem käuflich erworbenen und abgetretenen Forderungen aller Debitoren der A.________ AG in Konkurs herausgegeben habe. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Beschluss (Ziff. 3.3 S. 8) vom 15. November 2001 in der Sache festgehalten, das Gesuch um Herausgabe der weiteren Akten sei unbegründet, und die Beschwerde abgewiesen. Auf die gegen den Abweisungsbeschluss erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich nicht eingetreten (Urteil 7B.272/2001 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2002).
3.3 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das Konkursamt verweigere nach wie vor aus unerfindlichen Gründen die Herausgabe aller Akten zu den Forderungen, die sie vom Amt erworben hätten. Anlässlich der Akteneinsicht am 17. April 2002 hätten sie (die Beschwerdeführer) erstmals die Gelegenheit gehabt, die zu den erworbenen Forderungen gemäss Art. 170 OR gehörenden Akten zu identifizieren. Die Beschwerdeführer werfen der oberen Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vor, sie habe die erneute Weigerung des Konkursamtes zur Herausgabe der weiteren Akten zu Unrecht geschützt und in Bezug auf das frühere Beschwerdeverfahren zu Unrecht keine veränderten Verhältnisse angenommen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, so wie sie dem ersten Beschwerdeverfahren zugrunde lagen, darzutun. Ihr Argument, die Einsichtnahme in die Akten betreffend die A.________ AG in Konkurs im Zentralarchiv habe unzweifelhaft ergeben, dass weitere Akten zu den erworbenen Forderungen gehörten, ist unbehelflich. Von erheblich veränderten Verhältnissen kann nicht die Rede sein, weil die Beschwerdeführer - genau gleich wie im ersten Beschwerdeverfahren - die Herausgabe von angeblich ihnen zustehenden weiteren Dokumenten verlangen, ohne dass sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt, dass den archivierten Akten der A.________ AG in Konkurs in der Zwischenzeit neue Akten beigefügt worden wären. Die Beschwerdeführer konnten seit jeher Einsicht in die archivierten Akten nehmen (Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 15. November 2001, Ziff. 1.2 S. 2) und hatten - entgegen ihrer Darstellung - nicht am 17. April 2002 erstmals entsprechende Gelegenheit. Wenn die Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Beschwerdeverfahrens erneut weitere Akten der A.________ AG in Konkurs zu den erworbenen Forderungen verlangen (also offenbar mehr als jene Debitorenunterlagen, welche die A.________ AG der Bank X.________ übergeben und der Beschwerdeführer 2 selber gemäss Bestätigung vom 1. April 1998 im Zusammenhang mit jener Zession als dazu gehörende Beweismittel erachtet hatte; vgl. Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2002, E. 3c; Abweisungsbeschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 15. November 2001, Ziff. 3.3 S. 8), wenden sie sich lediglich gegen die rechtskräftige Abweisung des ersten Gesuchs um Aktenherausgabe. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Konkursamt habe unter Hinweis auf das vorangegangene Beschwerdeverfahren das erneute Gesuch um Herausgabe von Akten im Konkursverfahren der A.________ AG verweigern dürfen, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Ebenso wenig setzen sie auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Gebührenverordnung zum SchKG verletzt habe (vgl. Art. 12 GebV SchKG), wenn sie die Einsicht in die übrigen Akten im Konkursverfahren der A.________ AG als gebührenpflichtig erachtet hat. Schliesslich hat die obere Aufsichtsbehörde den bereits von der Erstinstanz gutgeheissenen Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht ohne Vorschussleistung bestätigt. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Altstetten-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: