Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 563/01
Urteil vom 11. Dezember 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
D.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Juli 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das am 23. August 1999 eingereichte erneute Rentengesuch der 1946 geborenen D.________ mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei seit der abweisenden ersten Verfügung (vom 20. November 1998) unverändert geblieben und der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 25 % und sei damit nicht rentenbegründend.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2000 und die Zusprechung einer ganzen Rente ab Februar 1998 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juli 2001 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig angegeben. Sie hat zutreffend dargelegt, dass, nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV ) einzig zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.
2.
Wie auf Grund einer Gegenüberstellung der ärztlichen Aussagen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgezeigt wurde, gibt es eine Reihe von Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in ihrem zweiten, im Auftrag der IV-Stelle erstatteten Gutachten vom 13. März 2000 neu ein beginnendes generalisiertes Fibromyalgiesyndrom. Es handelt sich dabei um eine polytope, mechanisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik an stark druckdolenten Sehnenansätzen und Muskeln (vertebral und peripher), ohne hinreichenden somatischen Befund, begleitet von vegetativen und funktionellen Störungen, meist mit offensichtlichem psychosomatischem Hintergrund (Roche Lexikon Medizin, 4. Auflage 1999) . Der Neurologe Dr. med. R.________ bestätigte im Bericht vom 30. Juni 2000 die genannte Diagnose. Anders als die Gutachterin, die an ihrer bisherigen Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 75 % in einer angepassten Tätigkeit festhielt, befand jener die Beschwerdeführerin generell als vollständig arbeitsunfähig. Letzteres wurde auch in den Berichten des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 15. September 1999 und 29. März 2000 sowie von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Januar 2001 attestiert. Die kantonale Instanz hat indes verneint, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert hat, und dazu angeführt, die neuen Einschätzungen gründeten nicht auf einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern hätten bloss die Bedeutung einer neuen Beurteilung, welche in revisionsrechtlicher Hinsicht jedoch ohne Belang sei. Dem ist nicht zu folgen. Denn wenn der Psychiater Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 8. Januar 2001 bei der Beschwerdeführerin eine "mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine generalisierte Angststörung" diagnostizierte, und dazu die Annahme äusserte, "dass die Depression bereits im Februar 1998 manifest war und die Arbeitsunfähigkeit mitbeeinflusste", so ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung und dem Erlass der streitigen Verfügung nicht verändert habe, bereits auf Grund des Wortlauts der zitierten Aussage nicht statthaft. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, hat Dr. med. K.________ die Beschwerdeführerin in dem für den Erlass der ersten Verfügung massgebenden Zeitraum nicht untersucht. Stellt man auf die damals rapportierten ärztlichen Beurteilungen ab, ergeben sich deutliche Anzeichen dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte. Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 21. April 1997 wurde sie als "etwas depressiv wirkend" charakterisiert und den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 27. März 1998, von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 21. April 1998, Dr. med. W.________, Oberarzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, vom 8. Mai 1998 und der Gutachterin Dr. med. H.________ vom 7. September 1998 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie damals bereits an einer derart intensiven psychischen Störung litt, wie sie am 8. Januar 2001 vom Psychiater Dr. med. K.________ diagnostiziert wurde. Durch die zusätzlichen Befunde ist erstellt, dass eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten sein könnte. Ob ein anspruchserhebliches Ausmass gegeben ist, wird aber erst nach der notwendigen Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu beurteilen sein. Vor dem Neuentscheid über den Rentenantrag sind zudem bezüglich der zu erhebenden psychischen Befunde noch die erforderlichen Abgrenzungen zu treffen (vgl. Erw. 3).
3.
Da deutlich gemacht ist, dass bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung am 20. November 1998 tatsächlich eine Änderung eingetreten ist, die möglicherweise von anspruchserheblichem Ausmass ist, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird zu prüfen haben, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine zu einem Anspruch berechtigende Invalidität zu begründen, und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinden. Es wird dabei auch in Betracht zu ziehen sein, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre; ferner Jacques Meine, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux éxigences de qualité actuelles? in: SVZ 1999 S. 37 ff.).
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Juni 2000 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: