BGer 1A.241/2002 |
BGer 1A.241/2002 vom 12.12.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.241/2002 /err
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Urteil vom 12. Dezember 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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B.________, Gesuchstellerin,
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gegen
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Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs-rechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2002 (1A.227/2002).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass B.________ mit Eingabe vom 26. November 2002 "um nochmalige Überprüfung" des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November 2002 ersucht hat,
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dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art 136 ff. OG), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen,
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dass die Eingabe vom 26. November 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen ist,
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dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
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dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
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dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe keinen Revisionsgrund angibt - und ein solcher auch nicht ersichtlich ist -, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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