Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.631/2002 /err
Urteil vom 16. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
D.________, Gesuchsteller,
gegen
Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, 3601 Thun,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.489/2002 vom 21. Oktober 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 21. Oktober 2002 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von D.________ infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Mit Schreiben vom 13. November 2002 ersuchte D.________ das Bundesgericht sinngemäss um Wiedererwägung seines Urteils vom 21. Oktober 2002. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 22. November 2002 mit, dass es nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen könne. Die Eingabe vom 13. November könne jedoch nicht als ein Revisionsgesuch aufgefasst werden. In der Folge ersuchte D.________ am 28. November 2002 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2002. Er stützt sich dabei auf Art. 137 lit. b OG.
2.
Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, "wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte".
Der Gesuchsteller sieht in einem ihm vorgängig unbekannten Bundesgerichtsentscheid vom 15. November 2001 (2P.266/2001) ein neues Beweismittel, aus dem hervorgehe, dass - entgegen den Ausführungen im Entscheid vom 21. Oktober 2002 - mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste. Mit diesen Ausführungen beanstandet der Gesuchsteller nicht die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils. Er macht vielmehr einen Fehler in der Rechtsanwendung geltend. Derartige Fehler sind jedoch der Revision nicht zugänglich. Das Revisionsverfahren dient nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache. Der Gesuchsteller ist jedoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das von ihm erwähnte Urteil des Bundesgerichts einzig Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch bezüglich einer staatsrechtlichen Beschwerde enthält. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Bei diesem Verfahrensausgang hat somit der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: