BGer 4P.196/2002
 
BGer 4P.196/2002 vom 17.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.196/2002 /rnd
Urteil vom 17. Dezember 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
A.________ AG,
B.________ AG,
C.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Herrn Dr. Hans-Ulrich Freimüller und Herrn Michael Trippel, Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich,
gegen
D.________ Limited,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Habegger, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022 Zürich,
Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer, c/o Rechtsanwalt Dr. Pierre A. Karrer, Präsident, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.
Art. 85 Abs. 1 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. b, d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht; Kosten),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 18. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
Die D.________ Limited mit Sitz in London (nachstehend: Klägerin) war gemäss der Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) vom 1. März 1985 Alleinvertreterin für den Vertrieb der Produkte der A.________ AG, der B.________ AG und der C.________ AG, welche alle ihren Sitz in der Schweiz haben. In der Folge machte die Klägerin geltend, Glaslieferungen dieser Aktiengesellschaften (nachstehend: Beklagte) seien mangelhaft gewesen.
B.
Gestützt auf die in der Vertriebsvereinbarung enthaltene Schiedsklausel leitete die Klägerin im Jahre 1985 gemäss der Schlichtungs- und Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer ein Schiedsverfahren ein, in dem die Klägerin von den Beklagten Schadenersatz wegen Vertragsverletzungen verlangte. Die Parteien ernannten Dr. Markus Wirth und Urs Rohner als Schiedsrichter. Der Vorsitzende Dr. Pierre A. Karrer wurde von der Zürcher Handelskammer bestimmt.
Am 30. Januar 2001 fällte das Schiedsgericht einen Zwischenentscheid, in dem es die grundsätzliche Haftung der Beklagten bejahte.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 verlangte die Klägerin einen Entscheid über die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Beklagten widersetzten sich diesem Begehren. Mit Zwischenentscheid ("Interim Award on Costs") vom 18. Juli 2002 verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagten, für das Verfahren bis zum Zwischenentscheid vom 30. Januar 2001 eine Gerichtsgebühr von Fr. 320'000.-- und der Klägerin eine Parteientschädigung von GBP 341'195.02 zu bezahlen.
C.
Die Beklagten fechten den Entscheid des Schiedsgerichts vom 18. Juli 2002 mit Beschwerde gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c OG an. Sie stellen die Begehren, diesen Entscheid aufzuheben und das Schiedsgericht anzuweisen, über die Kosten mit dem Endentscheid zu entscheiden. Zudem stellen die Beklagten die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren oder eventuell die Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung einer allfälligen Prozessentschädigung zu verpflichten. Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2002 abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Schiedsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen, ob auf die ihm unterbreiteten Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 II 41 E. 2a S. 43;126 I 81 E. 1).
1.2 Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) enthält im 12. Kapitel eine Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG) und der Gegenstand des Schiedsverfahrens vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat und die Beschwerdegegnerin im Ausland domiziliert ist. Zudem liegt ein Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur vor (vgl. BGE 118 II 353 E. 3b S. 356 mit Hinweisen). Weiter haben die Parteien weder gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG, noch nach Art. 192 IPRG die Beschwerde gemäss Art. 190 f. IPRG ausgeschlossen (vgl. dazu BGE 116 II 639 E. 3b). Dieses Rechtsmittel steht damit den durch den Schiedsentscheid beschwerten Beschwerdeführerinnen grundsätzlich offen. Fraglich ist jedoch, ob es direkt oder erst im Anschluss an den materiellen Endentscheid erhoben werden kann.
1.3 Gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG können "Entscheide" angefochten werden. Darunter sind Endentscheide zu verstehen, welche im Gegensatz zu den in Art. 190 Abs. 3 IPRG genannten "Vorentscheiden" stehen (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 19 ff. zu Art. 190 IPRG). Vor- oder Zwischenentscheide stellen einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar, welcher das Verfahren abschliesst (BGE 116 II 80 E. 2b S. 82 f.). Bei staatsrechtlichen Beschwerden stellt das Bundesgericht Teilentscheide, mit denen über einen Teil der strittigen Forderungen entschieden wird, grundsätzlich Zwischenentscheiden gleich, wobei es bei Entscheiden, welche bei subjektiver Klagenhäufung das Verfahren gegenüber einer der beklagten Partei abschliessen, eine Ausnahme zulässt (BGE 116 II 80 E. 2b S. 82 f.; vgl. auch BGE 127 I 92 E. 1b und d). Diese Rechtsprechung wird von der Lehre kritisiert, welche annimmt Teilentscheide seien als Endentscheide zu qualifizieren, da sie das Verfahren bezüglich eines Teils der strittigen Forderungen abschliessen (Bernrad Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl., N. 3 zu Art. 188 IPRG; Heini, IPRG Kommentar, N. 5 zu Art. 188 IPRG; Wirth, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 188 IPRG; Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Kommentar zu Kapitel 12 des IPR-Gesetzes, S. 196 f.; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., S. 367; vgl. weitere Hinweise in BGE 127 I 92 E. 1b). Ob diese Kritik berechtigt ist und das angefochtene Urteil, welches über die Kosten des ersten Teils des Verfahrens endgültig entscheidet und damit das Verfahren insoweit abschliesst, als ein direkt anfechtbarer Endentscheid zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.
2.
2.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 IPRG richtet sich das Verfahren für Beschwerden gegen Schiedsentscheide nach den Bestimmungen des OG betreffend staatsrechtliche Beschwerde. Damit wird namentlich auf Art. 88 bis 96 OG verwiesen (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 191 IPRG; Urteil des BGer. 1P.113/2000 vom 20. September 2000 E. 4b/aa). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die beschwerdeführende Partei hat daher in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, inwiefern sich ein Rügegrund gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG verwirklicht hat. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; Urteil des BGer. 1P.113/2000 vom 20. September 2000 E. 4b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, der angefochtene Kostenentscheid würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzen.
3.2 Gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG muss das Schiedsgericht unabhängig vom gewählten Verfahren die Gleichbehandlung der Parteien gewährleisten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt vom Schiedsgericht eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der Parteien in vergleichbarer Situation (Entscheid des BGer. 4P.212/1999 vom 25. Juli 2000 E. 2a; vgl. auch Schneider, Basler Kommentar, N. 66 zu Art. 182 IPRG).
3.3 Im Einzelnen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie würden durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt, weil sie die Parteientschädigung für den ersten Verfahrensteil bereits vor Abschluss des Gesamtverfahrens bezahlen müssten und damit die Verrechnung mit einem Anspruch auf Parteientschädigung bei einem möglichen Obsiegen im zweiten Verfahrensteil verunmöglicht würde. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin Gefahr laufen, die Parteientschädigung nicht eintreiben zu können.
3.4 Mit diesen Ausführungen wird nicht dargetan, inwiefern das Schiedsgericht die Parteien in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt hat. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich die Frage der Auferlegung der Kosten bezüglich eines materiellen Zwischenentscheides im bisherigen Verfahren nur einmal stellte und nicht etwa mehrere Zwischenentscheide getroffen wurden, wovon einer mit und der andere ohne Kostenentscheid. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung ist daher mangels vergleichbarer Umstände zu verneinen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG geltend, der angefochtene Entscheid widerspreche dem verfahrensrechtlichen Ordre public.
4.2 Ein Schiedsentscheid kann auch bei Verfahrensmängeln, die nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. a - d IPRG fallen, wegen Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG angefochten werden. Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn fundamentale und allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze verletzt werden, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht (BGE 126 III 249 E. 3b mit Hinweisen).
4.3 Im Einzelnen führen die Beschwerdeführerinnen aus, durch die sofortige Vollstreckbarkeit des Kostenentscheides könne die Beschwerdegegnerin, welche nach dem Endentscheid über die Hauptforderung möglicherweise keinen Netto-Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, ihren vorläufigen Anspruch vollstrecken. Damit würde der fundamentale Rechtsgrundsatz verletzt, dass nur endgültige und rechtskräftige Entscheide vollstreckt werden könnten. Auch wenn nur ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen Entscheid zur Verfügung stehe, müsse eine Partei zumindest die Möglichkeit haben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, um im Rechtsmittelverfahren ein Begehren um aufschiebende Wirkung stellen zu können. Dies sei den Beschwerdeführerinnen verwehrt gewesen, weil sie den materiellen Zwischenentscheid bezüglich der Vertragsverletzung noch nicht hätten anfechten können.
4.4 Die Rüge dringt nicht durch. Den grundsätzlich vollstreckbaren Kostenentscheid haben die Beschwerdeführerinnen - unabhängig von der Anfechtbarkeit des materiellen Zwischenentscheides - mit der vorliegenden Beschwerde angefochten und dabei ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, welches als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerinnen haben damit entgegen ihrer Darstellung die Möglichkeit gehabt, bezüglich des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung zu verlangen. Es kann damit offen bleiben, ob der verfahrensrechtliche Ordre public eine solche Möglichkeit verlangt.
4.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen dem Sinne nach vor, der angefochtene Kostenentscheid verunmögliche ihnen, die ihr damit auferlegte Parteientschädigung mit einem eigenen Anspruch auf Parteientschädigung bei einem möglichen Obsiegen im zweiten Verfahrensteil zu verrechnen. Damit würde der angefochtene Entscheid auf Grund der fraglichen Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Ergebnis dazu führen, dass die mögliche Parteientschädigung nicht erhältlich sei, was gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public verstossen würde.
Mit diesen Ausführungen legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, welche allgemein anerkannten Verfahrensprinzipien verletzt würden, weshalb insoweit mangels einer genügend substanziierten Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der fehlenden Verrechnungsmöglichkeit implizit eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend machen, ist die Beschwerde bereits als unbegründet abgewiesen worden (vgl. E. 3 hievor).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: