BGer I 601/2001 |
BGer I 601/2001 vom 17.12.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 601/01
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Urteil vom 17. Dezember 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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I.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1941 geborene I.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1970 bis zur Kündigung per Ende Juni 1988, die auf Grund von Restrukturierungsmassnahmen erfolgte, als Hilfsarbeiter bei der S.________ AG, in der Giesserei tätig. Bei der C.________ AG, Filiale X.________, arbeitete er vom 27. Juli 1988 bis 30. September 1993 in der Spenglerei sowie als Aushilfe vom 1. September bis 30. November 1994, nachdem er von Oktober 1993 bis August 1994 Arbeitslosenentschädigung bezogen und eine kurze Anstellung in der Reinigungsfirma E.________ Holding hatte. Er bezog erneut Arbeitslosenentschädigung von Dezember 1994 bis Mai 1995, war daraufhin bei der S.________ Medizinaltechnik AG von Mai bis Juni 1995 tätig und dann nochmals von Juli bis September 1995 arbeitslos. Von September 1995 bis Ende Juni 1996 war er bei der Maschinenfabrik R.________ AG temporär als Auspacker angestellt. Vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998 bezog er erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er drei Monate in einem Einsatzprogramm der Stadt Winterthur arbeitete (Demontage von Elektroapparaten im Rahmen der Entsorgung).
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Am 15. Juli 1999 meldete sich I.________ unter Hinweis auf Beschwerden beim Atmen, hohen Blutdruck und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Beizug verschiedener Arztberichte (des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. August 1999, des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 18. August, 28. September und 2. Dezember 1999, des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Magen-Darm-Krankheiten, vom 6. Mai 1998, des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Pneumologie, vom 10. Februar 1999) sowie mehrerer Arbeitgeberberichte (der C.________ AG vom 25. August 1999, der Maschinenfabrik R.________ AG vom 6. Januar 2000) und einer Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 26. Juli 1999 die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. April 2000) sowie bei Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, und Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Gutachten vom 2. Mai 2000). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2000 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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1.3 Die IV-Stelle hat lediglich über den Rentenanspruch verfügt. Materiellrechtlicher Streitgegenstand ist vorliegend daher, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nur der Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte vor dem kantonalen Gericht kein entsprechendes Rechtsbegehren um Prüfung beruflicher Massnahmen gestellt, die Verwaltung sich zu beruflichen Massnahmen nicht geäussert und die Vorinstanz das Verfahren nicht auf berufliche Massnahmen ausgedehnt hat, ist das Verfahren auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht auszudehnen (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 122 V 36 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Auf den Eventualantrag betreffend berufliche Massnahmen ist deshalb nicht einzutreten.
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2.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
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3.
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Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen das Ausmass dieser Einschränkung und wie sich diese in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
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Die Vorinstanz geht mit der IV-Stelle davon aus, der Versicherte sei in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Während die IV-Stelle einen Einkommenvergleich zwischen einem Valideneinkommen von Fr. 71'219.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'075.- durchgeführt und damit einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt hat, ist die Vorinstanz ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 71'219.-, aber von einem Invalideneinkommen von Fr. 45'645.- und damit von einem Invaliditätsgrad von 36 % ausgegangen, was keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ergibt. Der Beschwerdeführer hingegen macht im Wesentlichen geltend, das festgesetzte Invalideneinkommen sei unrealistisch, da er, kurz vor der Pensionierung und mit mehrfachen gesundheitlichen Beschwerden belastet, keine Stelle finde, mit welcher er ein solches Einkommen erzielen könne.
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3.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergibt sich aus den Akten Folgendes:
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3.1.1 Dr. med. G.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. August 1999 eine eingeschränkte Rückenbelastbarkeit, Einschränkung der kardiopulmonalen Leistung durch schwer einstellbare Hypertonie, neu aufgetretenes Vorhofflimmern und COPD. Er führte aus, psychisch wirke der Patient depressiv und verzweifelt. Eine Wiederaufnahme körperlicher Arbeit, insbesondere für rückenbelastende Arbeit sei nicht möglich. Der Versicherte sei folgenden Arbeitsanforderungen gewachsen: teils sitzende, teils stehende leichte körperliche Arbeit, die keine Sprachkenntnisse erfordere (spreche kaum deutsch), keine Exposition von Nässe und Kälte. Die kardiopulmonalen Erkrankungen beeinträchtigten die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls.
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3.1.2 Dr. med. D.________ folgerte aus seinen spezialärztlichen Untersuchungen, wahrscheinlich sei der Patient durch die Lungenerkrankung auch behindert. In welchem Ausmass, könne er nicht sagen.
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3.1.3 Dr. med. S.________ gab in seinem Teilgutachten vom 3. April 2000 an, die gesamthaft als eher leicht zu bezeichnende depressive Symptomatik als Reaktion auf eine länger anhaltende psychosoziale Belastungssituation dürfte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht über jenen Rahmen hinaus limitieren, der aus internistischer Sicht mit 0 % für schwere körperliche Arbeiten, mit 40 % für mittelschwere Arbeiten und mit 100 % für körperlich leichte Arbeitsbelastung festgesetzt worden sei. Eine erneute Arbeitstätigkeit vermöchte dem Versicherten mit Sicherheit in psychischer Hinsicht Auftrieb zu vermitteln. Mit der aufkeimenden Wirtschaftslage sei die Hoffnung verbunden, dass auch der 59-Jährige doch noch die Erfahrung machen könne, wieder gebraucht zu werden. Die psychosoziale Belastung würde wohl durch die erneute Arbeitstätigkeit des Versicherten eine massgebliche Entlastung erfahren. Mit einer Arbeitsunfähigkeitserklärung und damit einer Berentung des Versicherten stände hingegen die Gefahr einer zusätzlichen Invalidisierung ins Haus. Zu den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führte er an, das leichte depressive Zustandsbild mit Beunruhigung, Gereiztheit, Zukunftsängsten, Hang zur Resignation und Schlafstörungen dürfte durch die andauernde Arbeitslosigkeit unterhalten werden. Eine rasche Arbeitsfindung wäre von therapeutischem Nutzen, sodass diesbezüglich Unterstützung sinnvoll erscheine; der Nutzen psychotherapeutischer Bemühungen bleibe hingegen beschränkt.
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3.1.4 Die Dres. M.________ und F.________ schätzten in ihrem Teilgutachten vom 2. Mai 2000 die Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten aus internistischer Sicht auf 0 %, für mittelschwere körperliche Arbeiten auf ca. 40 %. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten oder körperlich nur leichte Belastungen bestehe aus rein internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung durfte rückwirkend seit 29. Mai 1998 gelten, sie gelte jetzt und dürfte auch für die nahe und ferne Zukunft gelten. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zudem wurde mit Bezug auf die traumatische Amputation des Daumengelenks und posttraumatische Versteifung des Endgelenks des Zeigefingers eine leichte Behinderung für feine manuelle Tätigkeiten angegeben, dabei handle es sich jedoch um eine alte Symptomatik, die die Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe.
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3.2 Wenn die Vorinstanz mit der Verwaltung auf Grund der geschilderten medizinischen Aktenlage davon ausgegangen ist, dass dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte feinmotorische Anforderungen zumutbar ist, ist dies nicht zu beanstanden. Den genannten Berichten kommt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352) voller Beweiswert zu, sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen. Wenn auch der Versicherte an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet, so sind diese gemäss den medizinischen Unterlagen auch in ihrer Gesamtheit nicht so schwer, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszuschliessen vermöchten.
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4.
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4.1 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Die Verwaltung hat ein Valideneinkommen von Fr. 71'219.- ermittelt. Dies ist in zweierlei Hinsicht zu korrigieren. Die IV-Stelle ist bei der Berechnung offensichtlich vom Arbeitgeberbericht der Maschinenfabrik R.________ AG vom 6. Januar 2000 ausgegangen, welcher für 1996 von Januar bis Juni ein Einkommen von Fr. 34'884.85 (inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2'418.-) ausweist, und hat dabei den durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'327.80 aus den Löhnen Januar bis Juni (ohne 13. Monatslohn) errechnet. Einerseits hat sie sich dabei jedoch um Fr. 500.- verrechnet, wobei es sich bei der Differenz offenbar um den handschriftlichen, schlecht leserlichen Lohn vom März von Fr. 5505.- (nicht Fr. 5005.-, wie sich aus dem Total ergibt) handelt. Es resultiert deshalb ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'411.-. Zum anderen ist dieser Durchschnitt bei der Umrechnung auf das Jahr nicht mit 13 zu multiplizieren, da der 13. Monatslohn nicht wie die anderen Löhne Schichtzulagen enthält, sondern nur Fr. 4'800.- beträgt, wie sich ebenfalls aus dem Arbeitgeberbericht ergibt. Das Valideneinkommen berechnet sich demnach folgendermassen: (Fr. 5'411.- x 12) + Fr. 4'800.- = Fr. 69'732.-, aufgerechnet auf die Nominallohnentwicklung (1997: 0,5 %, 1998: 0,7 % ,1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %; Die Volkswirtschaft, Heft 9/2002, S. 89, Tabelle B 10.2) = Fr. 71'703.-.
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4.2 Soweit für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Tabellenwert für Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor von Fr. 4'268.- im Jahre 1998 (LSE 1998, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4) verwendet wird, ergibt sich bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 9/2002, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %; Die Volkswirtschaft, Heft 9/2002, S. 89, Tabelle B 10.2) für das Jahr 2000 ein Einkommen von jährlich Fr. 54'509.-. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 15 % lässt sich unter Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt ist sowie des Alters des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Verfügung gerade vor seinem 59. Geburtstag stand, nicht beanstanden. Ein maximaler Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b, bestätigt in AHI 2000 S. 62) lässt sich vorliegend auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen (Urteil S. vom 23. Juli 2002, I 122/02; Urteil M. vom 2. September 2002, I 267/02) nicht rechtfertigen, handelt es sich doch bei der dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeit nicht um eine Teilzeitarbeit, sodass deshalb eine Lohneinbusse anzunehmen wäre (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 15. Juli 1999, I 435/98) und war der Versicherte bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter tätig. Nach Abzug von 15 % ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'333.-.
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4.3 Der Versicherte wendet nun ein, ein solches Einkommen sei unrealistisch.
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Nach der Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend, inwiefern sich das der versicherten Person verbliebene Leistungsvermögen auf dem für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Der theoretische und abstrakte Begriff des Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist. Auf diesem beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG anzunehmenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und in dem die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), gibt es genügend der Behinderung des Versicherten angepasste Arbeitsgelegenheiten. Bei der beschriebenen Tätigkeit handelt es sich nämlich nicht um eine realitätsfremde Einsatzmöglichkeit; denn die Einschränkung der in Frage kommenden Hilfsarbeiten führt nicht dazu, dass von einer Tätigkeit gesprochen werden müsste, die nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Vielmehr sind solche Stellen vorhanden, wie sich im übrigen auch aus den von der IV-Stelle herangezogenen DAP-Verweisungstätigkeiten ergibt. Der Versicherte war denn auch in einer solchen Hilfsarbeitertätigkeit noch im Alter von 58 Jahren beschäftigt; zwar handelte es sich dabei um schwerere körperliche Tätigkeiten, gleichwohl sind solche Stellen auch für leichtere, wechselbelastete Tätigkeiten vorhanden. Der Versicherte sollte also in der Lage sein, auf dem ihm noch offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden, weshalb bei der Bemessung des trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE von Fr. 46'333.- auszugehen ist.
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4.4 Im Einkommensvergleich zwischen Fr. 71'703.- und Fr. 46'333.-resultiert deshalb ein Invaliditätsgrad von 35,4 %, weshalb im Ergebnis der Einkommensvergleich der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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