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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 222/02
Urteil vom 19. Dezember 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
B.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 26. März 2002)
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1940), langjähriger Mitarbeiter in der Strafanstalt X.________, wurde nach administrativen, haus- und vertrauensärztlichen Abklärungen wegen gesundheitlich bedingter Dienstunfähigkeit (vor allem Kniebeschwerden beidseits) vorzeitig pensioniert (Schreiben des Dr. med. V.________, Ärztlicher Dienst des Gesundheitsamts Basel-Stadt vom 7. August und 10. Dezember 1997 und der Strafanstalt X.________ vom 30. September 1997; Arbeitgeberbericht des Justizdepartementes Basel-Stadt vom 24. Februar 1998). Der Versicherte meldete sich am 16. Dezember 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der erwähnten Unterlagen und je eines Berichtes des behandelnden Arztes, Dr. med. Y.________, vom 20. Januar 1998 sowie des Berufsberaters der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. März 1998, erkannte die IV-Stelle Glarus auf einen Invaliditätsgrad von 67 % und sprach B.________ durch Verfügung vom 9. September 1998 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
Im Anschluss an eine (im März 2001 vorgenommene) «Materielle Prüfung (medizinische und wirtschaftliche Prüfung)» durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nahm die IV-Stelle Glarus die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente an die Hand. Die IV-Stelle Glarus erhielt am 5. April 2001 vom Versicherten die Auskunft, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben und er gehe nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach. Ausserdem holte sie einen Bericht des Dr. med. Y.________ vom 23. Mai 2001 ein, laut dem eine Arbeit mit häufigen Stellungswechseln «theoretisch denkbar» wäre. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten, unter der Annahme, die Verfügung vom 9. September 1998 sei zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von neu 59 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 24. August 2001).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. März 2002 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, festzustellen, dass ihm weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente zustehe; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens (Einholung eines neutralen und umfassenden Arztberichtes, allenfalls eines interdisziplinären Gutachtens) an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle Glarus auf ihre ablehnende Eingabe an die Vorinstanz verweist und das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Sämtliche Verfahrensbeteiligten sind sich, zu Recht, darin einig, dass der Eingriff in eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wie die Invalidenrente (Art. 28 f. IVG) in jedem Fall das Vorhandensein eines Rückkommenstitels voraussetzt. Vorliegend scheiden sowohl die Anpassung an veränderte Verhältnisse in Form - beispielsweise - einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit (Rentenrevision nach Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) als auch die prozessuale Revision (analog Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG wegen neuer oder vorbestandener, aber unverschuldet unentdeckt gebliebener Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) unbestrittenerweise aus. Unter dem hier massgebenden Titel der Wiedererwägung ist der Sozialversicherungsträger berechtigt, die - noch keiner richterlichen Überprüfung unterzogene - Invalidenrente aufzuheben oder herabzusetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die letztgenannte Voraussetzung kann als ohne weiteres erfüllt gelten, ist doch eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c, SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c). Der Streit dreht sich wiedererwägungsrechtlich einzig um die Frage, ob die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die rechtsbeständige Verfügung vom 9. September 1998 als zweifellos unrichtig erscheint; ein solcher Tatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist mit voller Kognition zu prüfen (Art. 132 OG; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 6. November 1987, I 453/86).
2.
Die strittige Verfügung erfolgte aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Intervention des BSV bei der zuständigen IV-Stelle. Der Beschwerdeführer wirft der Verwaltung in diesem Zusammenhang vor, sie habe die entsprechende Weisung des BSV unbesehen umgesetzt. Es ist ihm insofern beizupflichten, als auch bei einer, wie hier der Fall, aufsichtsrechtlich (Art. 64 Abs. 2 IVG) angeordneten Wiedererwägung die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen, insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sein müssen (ZAK 1964 S. 47 Erw. 3 in fine; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 15. November 1982, I 137/82). Sind die einschlägigen Voraussetzungen jedoch gegeben, kann die Aufsichtsbehörde - anders als ein Gericht (BGE 117 V 13 Erw. 2a) - die Verwaltung dazu verhalten, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Es spielt soweit also keine Rolle, ob der Anstoss zur Wiedererwägung von einer aufsichtsbehördlichen Direktive ausgeht oder aufgrund besserer Erkenntnis der verfügenden Instanz selber erfolgt.
3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 1998 «pauschal eine ganze Invalidenrente» zugesprochen, «dies offensichtlich in der Annahme, ihm sei in seinem Alter keine Arbeit mehr zuzumuten, und ohne einen genauen Einkommensvergleich vorzunehmen». Es sei «jedoch nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten, dem von medizinischer Seite eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde, nicht eine weitere Tätigkeit zuzumuten wäre». Damit sei die IV-Stelle «von einer unzutreffenden Voraussetzung aus(gegangen), was einen eigentlichen Rechtsfehler darstellt, der im vorliegenden Fall die Grundsätze der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung selber betrifft». Die betreffende Verfügung sei somit zweifellos unrichtig.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, die Verwaltung verfüge bei der Invaliditätsbemessung immer über einen Ermessensspielraum; deshalb könne von zweifelloser Unrichtigkeit nur gesprochen werden, wenn das Ermessen offensichtlich über- oder unterschritten sei oder ein Ermessensmissbrauch vorliege. Gelange die Aufsichtsbehörde zu einer anderen Beurteilung als die verfügende Instanz, so werde die Invaliditätsbemessung dadurch nicht per se zweifellos unrichtig. Die Wiedererwägung dürfe nicht als Instrument eingesetzt werden, um eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf einen abweichenden Ermessensentscheid beliebig rückgängig zu machen.
3.2 Es trifft zu, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung nicht seines Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Denn sonst würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG, der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60).
Das bedeutet freilich nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, wie das kantonale Gericht richtig festhält, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.).
4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer im Ergebnis vertretbaren Leistungsbemessung gesprochen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, anhand der Unterlagen, die der Verwaltung zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben, namentlich der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. März 1998, lasse sich ein Einkommensvergleich rekonstruieren, der den Anspruch auf eine ganze Rente rechtfertige. Dieses Vorbringen vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Verfügung vom 9. September 1998 nicht auf einem regelkonform durchgeführten Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) beruht und dass die Vergleichszahlen, welche zum von der IV-Stelle Glarus angenommenen Invaliditätsgrad von 67 % geführt haben, nicht aktenmässig festgehalten worden sind, wie es die Rechtsprechung verlangt (BGE 114 V 313 Erw. 3a in fine). Das Fehlen eines lege artis durchgeführten und aktenmässig festgehaltenen Einkommensvergleichs ist ein starkes Indiz für zweifellose Unrichtigkeit, weil es, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, die Grundlagen einer gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Festlegung des Invaliditätsgrades in Frage stellt (vgl. BGE 117 V 17 ff. Erw. 2c/aa).
4.2 Trotz dieses Mankos könnte der von der Verwaltung seinerzeit angenommene Invaliditätsgrad von 67 % - theoretisch - im Ergebnis immer noch vertretbar (oder sogar der richtige und angemessene) sein. In diese Richtung zielt das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle habe offenbar gestützt auf die Erwägungen des Berufsberaters im Bericht vom 19. März 1998 «intern einen Einkommensvergleich angestellt, vom Durchschnittseinkommen von Fr. 42'900.- einen Abzug in Höhe von 25 % gemacht und das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 32'175.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'606.35 verglichen, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 67 % hervorgegangen ist, ohne aber den Einkommensvergleich im Verfügungstext selbst festzuhalten». Für eine solche - rein rechnerisch mögliche - Annahme bieten die gesamten verfügbaren Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Invaliditätsbemessung ist vielmehr im Kontext mit den Ausführungen des Berufsberaters im Bericht vom 19. März 1998 zu sehen. Danach sei es trotz der 100 %igen Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit fraglich, ob dem Versicherten «in seinem Alter und als gelernter Berufsmann noch ein Wechsel an eine leichte Hilfsarbeitsstelle theoretisch zumutbar wäre», der Versicherte «nicht mehr (beabsichtige), sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen» und «damit noch die Prüfung der Rentenberechtigung» bleibe. Die Annahme eines 67 %igen, zum Anspruch auf eine ganze Rente führenden Invaliditätsgrades erklärt sich daraus, dass die IV-Stelle Glarus mit Blick auf die zitierten Äusserungen direkt den Weg der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente suchte. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensweise erscheint die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in der Tat als zweifellos unrichtig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das Vorliegen dieser Wiedererwägungsvoraussetzung bereits in einem nicht veröffentlichten Urteil F. vom 28. Juni 1996, I 5/96, bejaht, weil trotz ausgewiesener Restarbeitsfähigkeit das aus einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen nicht bestimmt wurde und demzufolge auch der nach Art. 28 Abs. 2 IVG vorgeschriebene Einkommensvergleich unterblieb.
4.3 Eine Invaliditätsschätzung über 67 % hält aber auch bei Zugrundelegung der für die Invaliditätsbemessung konkret zur Verfügung stehenden Eckdaten nicht stand:
Im Zusammenhang mit der Festlegung des - nicht umstrittenen - hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf verwiesen, der zugrunde liegende Lohn sei der IV-Stelle bereits 1998 bekannt gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass der damalige Entscheid, wenn auch nur implizit, auf diesem Wert beruhe. Es kann zugunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 97'407.- (1998) angenommen werden, obgleich ausgehend vom 1996 erzielten Gehalt (Fr. 94'606.-) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, welche bis 1998 lediglich 1,2 % betragen hat (Die Volkswirtschaft 2/2000, S. 28 Tabelle B10.2), an sich ein etwas tieferer Betrag resultierte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dem Bericht der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. März 1998 sei zu entnehmen, dass mit den noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten (leichte industrielle Montagetätigkeiten, leichte Verpackungsarbeiten, Tätigkeit als Chauffeur oder Magaziner) durchschnittlich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'900.- (1998) erzielbar sei. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer beanspruchten Abzuges in Höhe von 25 % wäre so für das Jahr 1998 von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'175.- auszugehen, was in der Tat zu einem Invaliditätsgrad von 67 % geführt hätte.
Diese Sichtweise ist indessen selbst dann nicht stichhaltig, wenn man dem Vor-bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgen wollte, die ursprüngliche Rentenzusprechung entbehre - mangels Aufnahme eines Einkommensvergleichs in die Verfügung - nur formal eines rechts- und tatsachenkonformen Fundaments; sie sei gestützt auf die Aktenlage aber durchaus materiell begründbar. Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) durch das Bundesamt für Statistik abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses im Jahre 1998 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4268.- brutto. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 1998 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B9.2) aufzurechnen; dies ergibt einen Betrag von monatlich Fr. 4470.75 bzw. jährlich Fr. 53'649.-. Da dem Versicherten diverse Tätigkeitsfelder offen stehen, ist auf das Total aller erfassten Wirtschaftszweige (und nicht auf eine branchenspezifische Zahl) abzustellen. Nach Berücksichtigung des von Verwaltung und Vorinstanz vorgenommenen Abzuges von 25 % ergibt sich daraus für das Jahr 1998 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 40'236.75. Damit sind die leidensbedingte Einschränkung und weitere persönliche und berufliche Umstände wie Alter, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) berücksichtigt; es lässt sich nicht rechtfertigen, der Invaliditätsberechnung unter den erwähnten Titeln zusätzlich einen im Vergleich zu den massgeblichen LSE-Löhnen weit unterdurchschnittlichen Betrag von bloss Fr. 42'900.- zugrunde zu legen.
Im Vergleich der für das Jahr 1998 gültigen Einkommen mit und ohne Invalidität ergibt sich eine Einbusse von 59 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die ursprüngliche Ganzrentenzusprechung war somit zweifellos unrichtig. Dass deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist, wurde bereits festgehalten (Erw. 1). Daher sind sämtliche Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgebenden Faktoren bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 24. August 2001 leistungswirksam verändert haben.
5.1 Rechtsprechungsgemäss setzt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung voraus, dass seit der als zweifellos unrichtig erkannten Rentenzusprechung nicht Änderungen tatsächlicher Natur (im Sinne von Art. 41 IVG) eingetreten sind, welche im Zeitpunkt der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung erneut einen (ganz-)rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 15. Juli 1987, I 530/86, Erw. 2b, und H. vom 7. November 1984, I 183/84, Erw. 2b, letzteres erwähnt in: Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 262; vgl. auch BGE 99 V 101 Erw. 4). Für eine solche Annahme enthalten jedoch die verfügbaren Akten, entgegen den dem Eventualantrag zugrunde liegenden Vorbringen, keinerlei Anhaltspunkte, soweit es um die für das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren massgebliche Entwicklung der Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), hier am 24. August 2001, geht. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. Y.________ vom 23. Mai 2001 und 8. April 2002 bescheinigen keine gesundheitlich bedingte Zu-nahme der Arbeitsunfähigkeit für leichtere Tätigkeiten, sondern gehen davon aus, dass einem 61-jährigen Mann nach einem Arbeitsunterbruch von über drei Jahren eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht mehr zumutbar sein soll. Dies betrifft einen invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gesichtspunkt. Denn die IV hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters (wie etwa auch wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten) keine entsprechende Arbeit findet. Zwar erlangen solche Faktoren bei der Prüfung der einem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeit durchaus Bedeutung. Doch sind diese Aspekte keine zusätzlichen Umstände, welche neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1).
5.2 In seinem Eventualbegehren verlangt der Versicherte, zur Abklärung des Sachverhalts sei eine umfassende und neutrale, allenfalls interdisziplinäre, Begutachtung anzuordnen. Dieser Antrag zielt vornehmlich auf die Erfassung psychischer Beschwerden ab. Diese haben sich aber erst in der Zeit nach Erlass der strittigen Verfügung akzentuiert, wie aus dem Arztbericht des Dr. med. Y.________ vom 8. April 2002 hervorgeht. Daher ist eine entsprechende Ergänzung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt.
5.3 Nach dem Gesagten haben sich die massgeblichen medizinischen und erwerblichen Gesichtspunkte seit 1998 nicht in rentenwirksamem Ausmass verändert, weshalb das kantonale Gericht die Verwaltungsverfügung vom 24. August 2001, mit welcher die rechtskräftig zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf eine halbe Invalidenrente reduziert wurde, zu Recht geschützt hat.
Soweit das im letztinstanzlichen Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels nachgereichte Zeugnis des Dr. med. R.________, vom 14. Juni 2002 Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält, bietet dieses Dokument keinen Anlass für eine abweichende materiellrechtliche Beurteilung in diesem Prozess, weil es eine nach der strittigen Verfügung eingetretene Entwicklung beschreibt (vgl. auch Erw. 5.2 hievor). Der Arztbericht kann daher als Beweismittel allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bedeutsam sein. Demgemäss mag offen bleiben, ob es nach Massgabe der geänderten Praxis zur Einbringung neuer Akten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (BGE 127 V 353) prozessual überhaupt zulässig wäre, das nachgereichte Zeugnis im vorliegenden Verfahren als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
6.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro; sie zieht demnach nicht die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG; BGE 119 V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: