BGer 1P.290/2002 |
BGer 1P.290/2002 vom 20.12.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.290/2002 /err
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Urteil vom 20. Dezember 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
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gegen
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Politische Gemeinde Jenaz, 7233 Jenaz, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse. 1, 7001 Chur.
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Art. 9, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 2 BV (Enteignungsentschädigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. Februar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kollektivgesellschaft X.________, eine Baufirma, betreibt auf ihrer Parzelle Nr. 1006 an der Hauptstrasse zwischen Jenaz und Pragg einen Werkhof. Am 20. Oktober 1998 beschloss die Gemeinde Jenaz, die Hauptstrasse zwischen Jenaz und Pragg mit einem Trottoir auszurüsten, wofür sie unter anderem 167 m2 Land der Parzelle Nr. 1006 benötigte. Da sie mit der Kollektivgesellschaft X.________ keine gütliche Lösung fand, ersuchte sie das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) um die Erteilung des Enteignungsrechts für die Erstellung des Trottoirs. Das BVFD erteilte der Gemeinde Jenaz das beantragte Enteignungsrecht am 21. September 2000. Die von der Kollektivgesellschaft X.________ dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
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In der Folge führte die Enteignungskommission V das Schätzungsverfahren durch und erkannte am 28. August 2001:
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"1. Die Gemeinde Jenaz leistet an die Firma X.________ :
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a) Fr. 8'350.-- für den Eigentumserwerb von ca. 167 m2 Land ab Parzelle 1006, wobei aber die baugesetzlich mögliche Bruttogeschossfläche dieses Landstückes der Restparzelle 1006 zugewiesen wird;
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b) Fr. 2'500.-- für Beeinträchtigungen während der Bauzeit, wobei die Gemeinde zudem allfällig erforderliche Wegführungen von Werkhofmaterialien in ein Zwischenlager und diesbezügliche Rückführungen zur Restparzelle 1006 auf eigene Kosten vornimmt;
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c) Fr. 33'500.-- für Minderwert der Restparzelle 1006.
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2. Die Gemeinde trägt die Kommissionskosten, welche später separat in Rechnung gestellt werden, und leistet der Firma X.________ eine Anwaltsentschädigung von Fr. 3'000.--."
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Das Verwaltungsgericht, an welches die Firma X.________ rekurrierte, entschied am 19. Februar 2002:
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"1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise dahin gutgeheissen, dass die Verkehrswertentschädigung auf Fr. 13'360.-- festgelegt wird. Im übrigen wird er abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
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(..)"
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 2002 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt die Kollektivgesellschaft X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Die Gemeinde Jenaz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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In ihrer Replik hält die Kollektivgesellschaft X.________ an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Duplik. Die Gemeinde Jenaz beantragt wiederum, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Enteignete ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und daher befugt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin verlangte vor Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Gemeinde Jenaz verpflichtet sei, entlang des Trottoirs im Bereich des Werkhofareals eine Mauer anstelle einer Böschung zu erstellen. Das Verwaltungsgericht führte dazu im angefochtenen Entscheid in E. 2e aus, dabei handle es sich um ein Begehren auf Erbringung einer Sachleistung. Dem opponiere die Enteignete, weshalb darauf nach Art. 9 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 (EntG) nicht eingetreten werden könne. Die Gemeinde habe zwar im Rahmen des baurechtlichen Einspracheverfahrens die Erstellung einer solchen Mauer zugesichert. Ob dieser Beschluss durchsetzbar sei, sei nicht im Enteignungsverfahren zu entscheiden; es obliege der Rekurrentin - der heutigen Beschwerdeführerin - allenfalls die geeigneten rechtlichen Schritte einzuleiten.
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2.2 Nach Art. 9 EntG besteht die Enteignungsentschädigung in der Regel in Geld. Mit Zustimmung des Enteigneten kann sie indessen ganz oder teilweise als Sachleistung geleistet werden. Entgegen der Ausführung des Verwaltungsgerichts - es handelt sich wohl um ein Versehen - hat die Beschwerdeführerin als Enteignete die Erstellung einer Mauer anstelle der Böschung und damit eine Sachleistung verlangt und keineswegs dagegen opponiert. Indessen hat die Gemeinde Jenaz nach der Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahrens am 7. Februar 2000 formell beschlossen, die umstrittene Mauer zu erstellen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
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War somit die Gemeinde Jenaz bereits auf Grund dieses Beschlusses rechtskräftig zur Erstellung der umstrittenen Mauer verpflichtet, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse gehabt haben könnte, vom Verwaltungsgericht die Feststellung zu verlangen, dass die Gemeinde Jenaz zur Errichtung dieser Mauer verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis die Verfassung nicht verletzt, indem es auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin nicht eintrat.
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3.
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Die vom Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zuerkannte Enteignungsentschädigung setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
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- einer Verkehrswertentschädigung in Höhe von Fr. 13'360.-- (167 m2 ohne bauliche Nutzung à Fr. 80.--/m2);
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- Fr. 2'500.-- für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit; und
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- Inkonvenienzentschädigungen von Fr. 13'500.-- für den Verlust von drei Parkplätzen und von Fr. 20'000.-- für den Verlust an mit dem Werkhofkran bedienbarer Lagerfläche.
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Die Beschwerdeführerin akzeptiert die Verkehrswertentschädigung in Höhe von Fr. 13'360.--; sie wendet sich in der staatsrechtlichen Beschwerde einzig gegen die ihrer Auffassung nach zu tiefen Entschädigungen für die Inkonvenienzen während der Bauzeit und für dauernde Betriebserschwernisse.
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3.1 In kantonalen Enteignungssachen prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonalen Normen dem Grundsatz der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entsprechen. Ebenfalls mit freier Kognition wird geprüft, ob die Enteignungsentschädigung und ihre Höhe methodisch richtig ermittelt wurden und ob insoweit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung Rechnung getragen wurde. Soweit mit der Beschwerde hingegen die bei der Anwendung dieser Methoden getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder Annahmen kritisiert werden, ist das angefochtene Urteil lediglich auf Willkür hin zu überprüfen (BGE 122 I 168 E. 2c S. 173, mit Hinweisen).
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3.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).
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3.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV festgehaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen anführen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Entscheid vom Betroffenen in voller Kenntnis der Sache angefochten und von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
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4.
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4.1 In Bezug auf die Entschädigung für die durch den Bau des Trottoirs verursachten Umtriebe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Enteignungskommission, deren Entscheid das Verwaltungsgericht in diesem Punkt geschützt habe, sei von einer Bauzeit von vier Wochen ausgegangen und habe ihr für die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen im Betrieb ihres Werkhofes eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Die Bauzeit habe indessen, wie sie bereits vor Verwaltungsgericht dargetan habe, in Wirklichkeit 10 Wochen betragen. Das Verwaltungsgericht habe dazu in E. 4e seines Urteils lediglich ausgeführt, die Enteignungskommission habe der Beschwerdeführerin für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit ex aequo et bono Fr. 2'500.-- zugesprochen und die Beschwerdeführerin belege nicht schlüssig, dass die Enteignungskommission damit ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Damit habe das Verwaltungsgericht einerseits seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt habe. Anderseits sei es in Willkür verfallen: wenn eine Inkonvenienzentschädigung für eine Bauzeit von vier Wochen angemessen sei, wie dies die Enteignungskommission festgestellt habe, sei es willkürlich, diese nicht entsprechend zu erhöhen, wenn sich herausstelle, dass die Bauzeit entgegen deren Annahme nicht vier, sondern 10 Wochen betragen habe.
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4.2 Auch wenn es keineswegs zwingend ist, dass die Höhe der Inkonvenienzentschädigung einzig von der Bauzeit abhängig ist und proportional mit dieser steigt, ist es doch offensichtlich, dass diese ein für deren Bemessung massgebender Faktor ist. Indem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vorbrachte, die Enteignungskommission sei irrtümlicherweise von einer um mehr als die Hälfte zu tiefen Bauzeit ausgegangen und habe ihr eine entsprechend ungenügende Entschädigung zugesprochen, hat sie diese mit einem valablen Argument angefochten. Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht "schlüssig" dargelegt hätte, dass die Enteignungskommission die Entschädigung für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu tief angesetzt bzw. den ihr dabei zustehenden Ermessensspielraum überschritten habe. Das Verwaltungsgericht hat daher seine Begründungspflicht verletzt, indem es die von der Enteignungskommission zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'500.-- schützte, ohne den Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen.
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5.
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5.1 Hauptstreitpunkt ist die Entschädigung für die Beeinträchtigung des mit dem Kran bewirtschaftbaren Lagerplatzes. Nach den bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Berechnungen der Beschwerdeführerin soll dessen Verkleinerung um 9% pro Tag zwei zusätzliche Kranzüge bzw. 10 Min. Mehraufwand bedingen, was zu folgendem Schaden führe:
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1 Kranstunde (inkl. Kranführer und Hilfsarbeiter) Fr. 217.--
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Zeitaufwand pro Tag 0.17 h
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Betriebszeit Werkhof 200 Tage pro Jahr Kapitalisierungszinsfuss 5%
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217 x 0.17 x 200 x 100 : 5 = Fr. 147'560.-- + 7.6% Mehrwertsteuer (Fr. 11'214.60) = Fr. 158'775.--.
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Diese Berechnung wird in einem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schreiben des Leiters Unternehmensberatung des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Y.________, als realistisch bezeichnet.
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5.2 Das Verwaltungsgericht begnügt sich damit, diese Rechnung in einzelnen Punkten in Frage zu stellen, indem es etwa den Ansatz von Fr. 217.-- pro Kranstunde in Zweifel zieht und ausführt, die Rechnung sei "rein hypothetischer Natur" und stehe in keinem Zusammenhang zur betrieblichen Realität. Der gesamte Flächenverlust von 3% sei minimal, und der Kran werde in seiner Reichweite nicht eingeschränkt; dieser sei fix montiert und werde zudem nur bei Bedarf bedient; die Fr. 217.-- entsprächen daher nicht den betrieblichen Kosten.
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5.3 Diese Begründung ist einerseits nicht stichhaltig: Es ist unmassgeblich, dass der Verlust an mit dem Kran bewirtschaftbarer Fläche nur 3% des gesamten Werkhofareals ausmacht; unter dem Gesichtspunkt der Betriebserschwernis ist vielmehr massgebend, wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, dass die mit dem Kran bedienbare Lagerfläche nach ihrer unwiderlegten Berechnung um 9% abgenommen hat. Zum anderen vermag sie höchstens Zweifel daran zu erwecken, ob die Forderung von Fr. 158'775.-- begründet ist. Dies genügt den verfassungsmässigen Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb die der Beschwerdeführerin als Inkonvenienzentschädigung für die Verringerung des mit dem Kran bewirtschaftbaren Lagerplatzes zugesprochenen Fr. 20'000.-- entgegen den Einwänden der Enteigneten dem Grundsatz der vollen Entschädigung entsprechen. Dies kann daher durch das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht hat damit seine Begründungspflicht verletzt, die Rüge ist begründet.
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6.
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6.1 In Bezug auf die Inkonvenienzentschädigung von Fr. 13'500.-- für drei verlorene Parkplätze macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr nicht drei, sondern vier verloren gegangen; dass diese nicht den Kriterien entsprochen hätten, welche die Gemeinde bei der Bewilligung von Neubauten anwende, spiele keine Rolle, da sie voll nutzbar gewesen seien. Die Vorinstanz habe pro Parkplatz Fr. 4'500.-- entschädigt, was den ungefähren Erstellungskosten und einer verbreiteten Ersatzabgabe an Gemeinwesen" entspreche. Ob dies zutreffe, sei nicht überprüfbar, aber nicht entscheidend. Ausschlaggebend seien nicht die ungefähren Erstellungskosten, sondern die entgangene Nutzung: sie habe der Vorinstanz detailliert nachgewiesen, dass ihr ein Minderwert von Fr. 38'400.-- entstehe. Das Verwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, die fraglichen Flächen hätten bis anhin als Gratisparkplätze für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gedient. Sie habe nicht geltend gemacht, dass sie arbeitsvertraglich verpflichtet sei, ihren Mitarbeitern Gratisparkplätze zur Verfügung zu stellen; durch deren Verlust erleide sie daher bloss eine gewisse Attraktivitätseinbusse als Arbeitgeberin. Wenn man darin überhaupt einen Schaden sehen wolle, sei dieser mit dem zugesprochenen Betrag grosszügig abgegolten. Diese Argumentation sei grotesk, danach könnte einem Liegenschaftsbesitzer, der kein Auto besitze, ein Parkplatz jederzeit entschädigungslos enteignet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch hier die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge völlig verkannt; es habe daher gegen das Willkürverbot verstossen und eine Gehörsverweigerung begangen, indem es die Beweisvorschriften von Art. 37, 38 und 55 VGG willkürlich angewandt habe.
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6.2 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerin sei an sich gar kein Schaden entstanden, weil sie die verlorengegangenen Parkplätze bis anhin ihren Arbeitern gratis zur Verfügung gestellt habe, ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen zu sein, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich unhaltbar. Ob das angefochtene Urteil in diesem Punkt indessen auch im Ergebnis unhaltbar ist, ist weniger klar, zumal als die Gemeinde in der Vernehmlassung geltend macht, die Beschwerdeführerin habe gar keine Parkplätze verloren, weil die Parkfläche zwar verringert, deren Zugänglichkeit durch den Wegfall des Zaunes jedoch verbessert worden sei. Dies braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Dem angefochtenen Entscheid kann auch in diesem Punkt keine genügende Begründung dafür entnommen werden, dass die von der Enteignungskommission dafür zugesprochene Entschädigung als eine volle betrachtet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat auch damit seine Begründungspflicht verletzt.
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7.
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Die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der Begründungspflicht gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gemeinde Jenaz, die finanzielle Interessen verfolgt, aufzuerlegen (Art. 156 OG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine angemessen Parteientschädigung zu bezahlen (Art 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2002 aufgehoben, soweit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gemeinde Jenaz auferlegt.
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3.
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Die Gemeinde Jenaz hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Jenaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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