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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5C.210/2002 /bie
Urteil vom 20. Dezember 2002
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Herbert A. Strittmatter, Voa Davos Lai 8, 7077 Valbella, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch lic.iur. Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz, Seefeldstrasse 116, Postfach 1221, 8034 Zürich,
gegen
1. UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel,
2. Heinz Lemp, Kanzleistrasse 11, 4923 Wynau,
3. Clarence Burkhard, Mas du Mûrier, La Morette,
FR-83520 Roquebrune s/Argens,
Kläger und Berufungsbeklagte, alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur.
Gegenstand
Verletzung der Persönlichkeit,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Herbert Strittmatter erstattete gegen Clarence Burkhard und Heinz Lemp am 9. Mai 1997 Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden. Er bediente eine Vielzahl von Personen mit einer Kopie der Strafanzeige und warf im jeweiligen Begleitbrief den ehemaligen Organen der Bank in Langenthal vor, auf unlautere Art und Weise die Rettung ihrer gefährdeten Kredite betrieben zu haben. Im Frühjahr 1998 veröffentlichte Herbert Strittmatter ein Buch mit dem Titel "Dallas in Switzerland". Darin bezichtigte er Heinz Lemp und Clarence Burkhard sowie die Bank in Langenthal und deren Rechtsnachfolger (SBV) erneut, im Zusammenhang mit einem umstrittenen Pfandvertrag, abgeschlossen mit seinem Vater Karl Strittmatter am 25. August 1992 im Restaurant Rössli in Würenlos, und der späteren Realisierung der Sicherheit kriminelle Machenschaften begangen zu haben. Im November 1998 liess Herbert Strittmatter das Buch "Befleckte Westen" erscheinen. Weiter legte er das Kapitel "Mord im Stundenlohn" des Nachfolgewerkes "Befleckte Westen II" vor.
B.
Die UBS AG (als Rechtsnachfolgerin des SBV), Heinz Lemp und Clarence Burkhard erhoben am 8. Dezember 1998 und 12. April 1999 Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit beim Bezirksgericht Albula. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 erkannte das Bezirksgericht Albula das Folgende:
1. Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, gegenüber Dritten durch Aushändigung einer Kopie der Strafanzeige vom 9. Mai 1997 oder auf andere Weise direkt oder indirekt den Vorwurf zu erheben, die UBS AG, Heinz Lemp und Dr. Clarence Burkhard hätten im Zusammhang mit der Kreditgewährung an ihn oder von ihm beherrschte Gesellschaften oder im Zusammenhang mit der Sicherung dieser Kredite strafrechtlich relevanter Mittel bedient.
2. a) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Dallas in Switzerland" sowie Auszüge davon weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen, das Erscheinen des Werkes anzuzeigen oder für das Werk Werbung zu betreiben.
b) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Befleckte Westen" sowie allfällige Fortsetzungswerke, namentlich auch das Kapitel "Mord im Stundenlohn" sowie Auszüge oder Übersetzungen davon weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen, das Erscheinen der Werke anzuzeigen oder für die Werke Werbung zu betreiben.
3. a) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze verbliebenen Exemplare des Buches "Dallas in Switzerland" sowie Auszüge oder Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht herauszugeben.
b) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze stehenden Exemplare der Werke "Befleckte Westen" oder allfälliger Fortsetzungswerke sowie Auszüge und Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht herauszugeben.
4. Die Verbote gemäss Ziffern 1 und 2 vorstehend sowie die Anordnungen gemäss Ziffer 3 vorstehend werden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden, wonach (...)."
Hiergegen erhob Herbert Strittmatter Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Abweisung der beiden Klagen; in der Folge zog er die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen die Gutheissung der Klage betreffend die Verbreitung der Strafanzeige und das Buch "Dallas in Switzerland" richtete. Mit Urteil vom 16. April 2002 wies die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung ab.
C.
Herbert Strittmatter führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil vom 16. April 2002 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Strittig ist vor Bundesgericht noch die Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung der Persönlichkeit durch die Veröffentlichung des Buches "Befleckte Westen" und von Auszügen aus allfälligen Fortsetzungen.
Auf das Einholen von Berufungsantworten wurde verzichtet. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Eine in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 5P.359/2002) wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2002 abgewiesen (soweit darauf eingetreten wurde).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 54 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 146 Ziff. 107).
2.
2.1 Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen weitestgehend wörtlich überein. Die Berufung weicht lediglich insofern von der staatsrechtlichen Beschwerde ab, als an verschiedener Stelle wörtliche Passagen aus den Notizen des vor Kantonsgericht verlesenen Plädoyers wiedergegeben werden (vgl. S. 5 f. 12 ff. und S. 15). Bei dieser Sachlage ist nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab an die formellen Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). Daran ändert nichts, dass der Beklagte (bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.
2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Unerlässlich ist, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts werden im Kapitel "Gauner versus Ganoven" des Buches "Befleckte Westen" die Bankorgane als Ganoven bezeichnet und dem Bankinstitut Ganovenmentalität unterstellt. Der Bank und indirekt deren Organen würden kriminelle Handlungen und betrügerische Machenschaften vorgeworfen. Im erschienenen Schlusskapitel "Mord im Stundenlohn" der noch unveröffentlichten Fortsetzung ("Befleckte Westen II") finde sich die den Gegenstand des ersten Buches "Dallas in Switzerland" bildende Geschichte jenes Bankkunden - des Vaters des Beklagten -, der auf betrügerische Weise um sein ganzes Vermögen gebracht worden sei. Zwar würden in dem fraglichen Kapitel weder Kläger 2 noch 3 genannt, noch liessen die Namen der Protagonisten Rückschlüsse auf die beiden zu. Allerdings heisse die im Kapitel "Gauner und Ganoven" auftretende Bank "Helvetische Vereinsbank", was ohne weiteres als Umschreibung von "Schweizerischer Bankverein", dem Rechtsvorgänger der Klägerin 1, verstanden werde, während im Kapitel "Mord im Stundenlohn" nur von einer Grossbank mit eigener Rechtsabteilung die Rede sei. Dies könnte zum Schluss verleiten, dass nur Klägerin 1 und nur im Zusammenhang mit dem Kapitel "Gauner versus Ganoven" allenfalls anspruchsberechtigt sei, nicht aber die Kläger 2 und 3. Nun sei aber, im Frühjahr 1998 - nur wenige Monate vor Herausgabe von "Befleckte Westen" im November 1998 - "Dallas in Switzerland" auf dem Markt erschienen, in welchem einerseits die Bank in Langenthal bzw. der Schweizerische Bankverein und andererseits die für sie tätigen Kläger 2 und 3 namentlich inkriminiert worden seien. Nicht nur stammten die beiden Bücher vom selben Autor, sondern "Befleckte Westen" nehme auf diese Geschichte zusammengefasst Bezug im Vorwort und auf dem hinteren Buchdeckel, wobei der SBV sogar namentlich erwähnt werde. Ferner finde sich dort auch der Hinweis, im ersten Buch würden die Hintergründe des Geschehens ausgeleuchtet, während im neuen Buch gezeigt werde, wie Bankkunden in vergleichbaren Fällen durch ähnlich verwerfliches Geschäftsgebaren zu Schaden gekommen seien. Zudem seien die beiden Bücher auf dem Bestellzettel zusammen angeboten und im Internet gemeinsam vorgestellt worden. Offenkundig seien damit Interessenten angesprochen worden, die über die im ersten Buch erhobenen Anschuldigungen im Bild gewesen seien, bzw. wollte man Gewähr haben, dass sich neue Kunden damit ebenfalls vertraut machen würden. Schliesslich werde auf der Homepage des Beklagten Auskunft darüber gegeben, welche richtigen Namen hinter den im Buch verwendeten Pseudonymen stünden. Aus all dem gewinne der Durchschnittsleser den Eindruck, die im ersten Buch ("Dallas in Switzerland") genannten angeblich verbrecherisch handelnden Personen legten eine Gesinnung an den Tag, wie sie auch den in "Befleckte Westen" und im Kapitel "Mord im Stundenlohn" des noch nicht erschienenen Buches "Befleckte Westen II" umschriebenen Tätern eigen sei.
3.2 Soweit der Beklagte (unter Ziff. 3.1.1 bis 3.1.6 der Berufungsschrift) inbesondere vorbringt, nicht er, sondern ein Dritter - der im Buch genannte "Ahmed" - habe die Kläger mit Ganovenbank bzw. Ganoven und Gauner bezeichnet, und das Kantonsgericht habe zu Unrecht übergangen, dass die zweite Ausgabe von "Dallas in Switzerland" gleichzeitig mit "Befleckte Westen" herausgekommen ist, kann er nicht gehört werden. Gleiches gilt für seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens. Die Vorbringen betreffen nicht Rechtsfragen, sondern Sachverhaltselemente und damit Tatfragen, welche im Berufungsverfahren unzulässig sind (Art. 63 Abs. 2 OG).
3.3 Der Beklagte erklärt weiter, die "Unregelmässigkeiten", die sich die Klägerin 1 auf internationalem Parkett leiste, seien "pressenotorisch" und hätten zu keinen Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung geführt. Bei der Klägerin 1 handle es sich um eine Person des Zeitgeschehens, und die Presse interessiere sich für alles, was diese juristische Person und ihre Exponenten machten. Das Vorbringen des Beklagten, dass die Messlatte bei einer juristischen Person des Zeitgeschehens, was beim SBV der Fall sei, (sinngemäss) zu wenig hoch angesetzt worden sei, berührt an sich eine Rechtsfrage. Der Beklagte geht indessen in keiner Weise auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein und zeigt nicht im Einzelnen, inwiefern das Kantonsgericht die Regeln über die Rechtfertigung von Eingriffen in die Persönlichkeit im Falle von Personen der Zeitgeschichte unrichtig angewendet habe (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c S. 488 ff.). Insoweit kann auf die Rüge mangels Substantiierung nicht eingetreten werden.
3.4 Sodann bringt der Beklagte vor, das Verbot des Buches "Befleckte Westen" sowie des noch nicht erschienenen Buches "Befleckte Westen II" sei unverhältnismässig, zumal nur zwei kurze Passagen von Seiten der Kläger kritisiert worden seien. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht nur "Befleckte Westen", sondern auch das veröffentlichte Kapitel "Mord im Stundenlohn" des noch nicht erschienenen Buches als persönlichkeitsverletzend eingestuft hat. Im Übrigen genügt die pauschal vorgebrachte Rüge, der von der Vorinstanz gutgeheissene Unterlassungsanspruch der Kläger sei unverhältnismässig, den Begründungsanforderungen nicht. Soweit es sich um das Verbot der weiteren Verbreitung bereits erschienener Bücher handelt, liegt es in der Natur der Sache, dass die blosse Unterdrückung nur gewisser Passagen gar nicht (mehr) möglich ist. Was das Verbot der Verbreitung "allfällige(r) Fortsetzungswerke, namentlich auch (des) Kapitel(s) 'Mord im Stundenlohn'" betrifft, so übergeht der Beklagte, dass ihm künftige Publikationen, die sich ehrenrühriger Äusserungen in dem Sinne enthalten, wie sie im vorliegenden Prozess zur Diskussion stehen, nicht untersagt worden sind.
3.5 Schliesslich macht der Beklagte geltend, dass die Tatsachen, die den Klägern ein Dorn im Auge seien, als Teile des Schlussberichts des aargauischen Untersuchungsamtes im Rahmen einer Fernsehsendung durch Tele M 1 veröffentlich worden seien, ohne dass etwas dagegen unternommen worden sei. Was der Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, geht indessen aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und kann - als neue tatsächliche Behauptungen - im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
4.
Aus diesen Gründen kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung von Berufungsantworten verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: