BGer I 313/2002 |
BGer I 313/2002 vom 30.12.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 313/02
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Urteil vom 30. Dezember 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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C.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Basler, Luzernerstrasse 1, 4800 Zofingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 2. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene C.________ meldete sich am 12. Mai 1997 unter Hinweis auf seit 1985 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, insbesondere einer Rente, an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die Behinderung im Haushaltsbereich ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 11. Juli 2001 das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen eine halbe, eventuell eine Viertelsrente ab Mai 1998 beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 11. Juli 2001 sei ihr ab Mai 1998 eine halbe Rente auszurichten, wobei auf dem Nachzahlungsbetrag ein Verzugszins zu entrichten sei. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zu gewähren oder die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).
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1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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2. Verwaltung und Vorinstanz gingen insbesondere gestützt auf den Zusammenruf des individuellen Kontos - aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz auch vor den Geburten ihrer beiden Kinder in den Jahren 1978 und 1979 nicht in vollem Umfang erwerbstätig war - davon aus, dass die Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Während die IV-Stelle von einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 52 % ausging, wurde der Umfang der ausserhäuslichen Betätigung im angefochtenen Entscheid auf rund 60 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies weil ihre Kinder nunmehr volljährig seien und sie mit der Besorgung eines Dreizimmer-Haushaltes nicht ausgelastet wäre.
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2.1 Verwaltung und Vorinstanz gingen insbesondere gestützt auf den Zusammenruf des individuellen Kontos - aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz auch vor den Geburten ihrer beiden Kinder in den Jahren 1978 und 1979 nicht in vollem Umfang erwerbstätig war - davon aus, dass die Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Während die IV-Stelle von einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 52 % ausging, wurde der Umfang der ausserhäuslichen Betätigung im angefochtenen Entscheid auf rund 60 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies weil ihre Kinder nunmehr volljährig seien und sie mit der Besorgung eines Dreizimmer-Haushaltes nicht ausgelastet wäre.
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2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt nicht ein Einkommensvergleich sondern die gemischte Methode zur Anwendung, weil nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der Kriterien von BGE 125 V 150 Erw. 2c ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b und Erwägung 1.2 hiervor). Insbesondere fehlen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte allein wegen ihres ab 1997 beeinträchtigten Gesundheitszustandes keiner Vollzeittätigkeit nachging. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch aus der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab April 1996, wonach eine Tätigkeit im Rahmen von 80 % eines vollen Pensums gesucht worden sei, nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Ebenso wenig dürfte das Alter der 1978 und 1979 geborenen Kinder der Versicherten diese davon abgehalten haben, spätestens ab 1995 - als das Jüngere 16 Jahre alt wurde - im vollen Umfang erwerbstätig zu sein, wenn sie dies tatsächlich gewünscht hätte. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gegen ihre Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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2.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der von der Versicherten vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen mit Recht angenommen, dass der Erwerbsanteil 60 % beträgt. Daran vermag die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nichts zu ändern. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensfehler - es ermangle für die Annahme einer blossen Teilerwerbstätigkeit an Zeugenbefragungen oder anderen Beweismitteln - ist nicht ersichtlich. Der Subeventualantrag bezüglich Aktenergänzungen über die Arbeitsfähigkeit und das anzunehmende Arbeitspensum als Gesunde ist daher abzuweisen. Dies gilt auch für die vorgeschlagene gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Von einer solchen ist keine neue Erkenntnis zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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3.
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Im Weiteren wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, der Invaliditätsgrad sei auch unabhängig von der anwendbaren Methode nicht richtig ermittelt worden.
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Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.________ vom 7. November 2000 gehe man von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich vom 30 % aus. Dr. med. A.________, praktischer Arzt, sei der Auffassung die Arbeitsunfähigkeit betrage generell 70 %, wogegen Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, in seinem Bericht vom 24. April 1998 für den Haushaltsbereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert habe und in erwerblicher Hinsicht von einer solchen von 50 % in einer angepassten leichten Tätigkeit ausgehe. Diese Widersprüche könnten nur mittels weiterer medizinischer Abklärungen beseitigt werden.
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3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint der Sachverhalt auch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit als genügend klar. Bei der Ermittlung eines Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich ist auf die Behinderung, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV), und nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung abzustellen. So liess die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführen, welche in dieser Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 22 % ergab. Die Gelegenheit zu Ergänzungen oder Bemerkungen wurde nicht ergriffen. Auch im Anhörungsverfahren hat die Versicherte einzig angeführt, ihre Behinderung im Haushalt sei grösser, ohne dies zu konkretisieren. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich nichts vorgebracht, was den Bericht vom 15. Februar 2001 erschüttern würde, weshalb auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen abzustellen ist.
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3.2 In Bezug auf den Einkommensvergleich ist das hypothetisch zu erzielende Invalideneinkommen von Fr. 19'543.-, wie es das kantonale Gericht aufgrund der LSE-Tabellen unter Anrechnung eines Abzugs von 10 % ermittelt hat, unbestritten. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin die Höhe des Valideneinkommens. Insofern als die Argumentation auf die anwendbare Bemessungsmethode zielt, wird auf Erwägung 2 hiervor verwiesen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin selbst gehen mit Recht von den Verdienstverhältnissen bei der X.________ AG bzw. der Y.________ aus. Bei einem bei diesen Firmen tatsächlich verdienten durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 21.- (inklusive Ferienentschädigung) hat das kantonale Gericht bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % ein Valideneinkommen von ca. Fr. 25'000.- geschätzt. Dem kann gefolgt werden. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemachten Berechnung ist entgegenzuhalten, dass darin fälschlicherweise der Anteil Ferienentschädigung nicht berücksichtigt wurde, indem das ermittelte Monatseinkommen mit 12 multipliziert wurde. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt demnach 22 %.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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