Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 279/01
Urteil vom 30. Dezember 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 10. Januar 2001)
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene E.________ war seit 1976 als Betriebsmitarbeiterin in der Firma P.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 5. November 1984 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz unter anderem eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zu. In der Folge erbrachte die SUVA bis zur Wiederaufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit am 1. März 1985 die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem erneut verstärkte Schulterbeschwerden beidseits aufgetaucht waren, liess E.________ der SUVA am 10. November 1993 einen Rückfall zum Unfall vom 5. November 1984 melden, worauf ein posttraumatisches Impingement-Syndrom Grad III der rechten Schulter diagnostiziert wurde. Trotz mehrerer operativer Eingriffe zwischen Dezember 1993 und Januar 1997 sowie therapeutischer Massnahmen hielten die belastungsabhängigen Schmerzen (mit Funktionseinschränkungen insbesondere der rechten Schulter) an. Im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, Klinik Y.________, vom 26. September 1997, den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Dezember 1997 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. September 1998 gelangte die SUVA zum Schluss, E.________ seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltung des Oberkörpers oder der Arme und repetitive, monotone Bewegungen mit der rechten Hand ganztags zumutbar; weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf eine nicht unfallkausale psychische Überlagerung des Beschwerdebildes zurückzuführen. Davon ausgehend sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 bestätigte.
B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) den Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 sowie die Verfügung vom 22. Oktober 1998 auf und sprach E.________ - entsprechend der im Rahmen der Invalidenversicherung erfolgten Invaliditätsbemessung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1999) - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu. Des Weitern wurde die SUVA zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5948.95 verpflichtet (Entscheid vom 10. Januar 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids; eventualiter sei die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu reduzieren.
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und ersucht des Weitern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist der Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere die Frage, in welchem Ausmass unfallfremde psychische Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen und den Grad der Restarbeitsfähigkeit beeinflussen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann die Ausführungen zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen anderer Sozialversicherungsträger (BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 289 [Regest], 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d in fine; siehe auch Urteile B. vom 6. Februar 2002 [U 221/01] und B. vom 8. März 2001 [U 402/00]). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der in BGE 126 V 288 dargelegten Rechtsprechung eine für die Unfallversicherung rechtskräftig gewordene Festsetzung des Invaliditätsgrades im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen ist, wenn deren Rechtskraft erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist, im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung jedoch noch nicht vorgelegen hat. Dies gilt grundsätzlich gleichermassen für den umgekehrten Fall, dass während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Bereich der Unfallversicherung eine Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2 Im Rahmen der Unfallversicherung sind psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind, welche in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht (siehe BGE 115 V 133). Bestehen Anhaltspunkte für eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Überlagerung des Beschwerdebildes, sind deren Ausmass sowie die für die Frage nach der Unfallkausalität relevanten medizinischen Fakten grundsätzlich mittels eines psychiatrischen Gutachtens fachärztlich abzuklären (vgl. AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch Urteile I. vom 26. November 2002 [I 491/01] Erw. 1.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a).
3.
3.1 Nach dem unter Erw. 2.1 hievor Gesagten hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des strittigen Einspracheentscheids vom 29. Januar 1999 zutreffend auch unter Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass zwischenzeitlich eine in Rechtskraft erwachsene Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle erfolgt war (unangefochten gebliebene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1999). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin stehen die Regeln über den im Sozialversicherungsprozess zeitlich massgebenden Sachverhalt (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; BGE 116 V 248 Erw. 1a) dem nicht entgegen. Die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 1999, mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf dieselben tatsächlichen Grundlagen, welche im Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 zu beurteilen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung von medizinischen Tatsachen ausging, welche sich erst nach dem 29. Januar 1999 verwirklicht haben, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Parteien namhaft gemacht. Im Übrigen ist die Tatsache, dass die IV-Stelle im Juli 1999 rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden hat, praxisgemäss insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu beeinflussen (siehe BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
3.2 Mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung, welche - im Unterschied zur Unfallversicherung - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 124 V 178 Erw. 3b in fine), bleibt zu prüfen, ob der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt und daher für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 119 V 473 Erw. 3c und d; vgl. auch BGE 127 V 136 Erw. 4e). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kein schlüssiges Bild: Gemäss den Berichten des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Dezember 1997 und 24. September 1998 (bestätigt mit Stellungnahme vom 20. April 2000) sowie des Dr. med. H.________ vom 26. September 1997 sind - rein unfallbedingt - leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen des Oberkörpers und der Arme sowie Schonung der rechten Hand) ganztags zumutbar. Demgegenüber gelangte die Berufsberaterin der IV-Stelle nach dem im Werkstätten- und Wohnzentrum X.________ durchgeführten Arbeitsversuch zum Schluss, wohl könne die Versicherte in körperlich wenig belastenden Tätigkeiten (höchstens) halbtags eingesetzt werden (bei einem um 70 % verminderten Arbeitstempo), doch führe die "Summe der Faktoren" dazu, dass diese Restarbeitsfähigkeit nur noch rein theoretischer Natur sei (Bericht vom 3. April 1998). Der Hausarzt Dr. med. V.________, welcher im Zwischenbericht vom 1. Februar 1999 leichteste, nicht repetitive Arbeit auf Tischhöhe stundenweise als möglich, diese Restarbeitsfähigkeit indes ebenfalls für nicht verwertbar erachtete, führte des Weitern im Bericht vom 15. Mai 2000 aus, für die Arbeitsunfähigkeit seien psychische Leiden mitverantwortlich, wobei sich über deren Ausmass mangels einer fachärztlichen Abklärung sicherlich streiten lasse. Da die Schulterproblematik bereits lange vor Eintritt der belastenden Arbeitslosigkeit eingetreten sei, könne die Auswirkung der psychischen Seite auf die Schmerzen indes "nicht so überwiegend sein".
Aufgrund dieser Aussagen sowie des Umstands, dass bereits im Austrittsbericht des Dr. med. H.________ vom 26. September 1997 auf die Diskrepanz zwischen den ausgeprägten subjektiven Beschwerden der Versicherten und den diskreten, klinisch objektivierbaren Befunden hingewiesen worden war, kann eine (nicht adäquat unfallkausale) psychische Überlagerung des Beschwerdebildes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Invaliditätseintritt eine lange Latenzzeit liegt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die psychische Leidenskomponente und deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit mittels Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zusätzlich abkläre, um hernach die Frage der Unfallkausalität nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 115 V 133 ff.) neu zu prüfen.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Reduktion der der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5948.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
4.1 Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung, auf welche der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Versicherte gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG Anspruch hat, ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss ist den erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b). Ob sich die Festsetzung eines Anwaltshonorars noch im Rahmen des eingeräumten Ermessens bewegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwalts oder der Anwältin zu beurteilen. Dabei konnte das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde zum Zeitpunkt, als der kantonalen Entscheid erging, je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt werden, wobei die seitherige Teuerung zu berücksichtigen ist (SVR 2000 Nr. 11 S. 31 Erw. 2b mit Hinweis; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a; gemäss SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 [C 130/99] beträgt der Ermessensrahmen neu Fr. 160.- bis Fr. 320.-).
4.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist das vorinstanzlich zugesprochene Anwaltshonorar von Fr. 5948.95, welches gemäss Kostennote einem Aufwand von 24.5 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 633.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 415.05 entspricht, vertretbar. Es liegt - wenngleich an der oberen Grenze - nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den angesichts der umfangreichen medizinischen Unterlagen sowie der langen Prozessgeschichte notwendigen anwaltlichen Bemühungen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat zudem vorinstanzlich zwei relativ umfangreiche Rechtsschriften (Beschwerdeschrift, Replik) eingereicht, die auf einlässliches Aktenstudium schliessen und den geltend gemachten, vergleichsweise hohen Zeitaufwand als glaubhaft erscheinen lassen. Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung beruht mithin nicht auf einer unhaltbaren Ermessensbetätigung.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Zufolge teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist ihm zu entsprechen, da die Bedürftigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Markus Schmid, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: