Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.712/2000 /pai
Urteil vom 8. Januar 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.
Y._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
gegen
Gamma Bank,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Fraumünsterstr. 9, Postfach 2765, 8022 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach,
8023 Zürich.
Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Mai 2000.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Y.________ mit Urteil vom 5. Mai 2000 in zweiter Instanz der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB schuldig (Anklageziffer IV.A.2) und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung (Anklageziffer I.E.), der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer II.B.1 - II.B.5) sowie der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Anklageziffer IV.A.1) sprach es ihn frei.
B.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 28. Juni 2002 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz stellt folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP):
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Inhaber der von ihm gegründeten E.________ AG mit Sitz in Zug, welche auf die Platzierung von ausländischen Wertpapieren in der Schweiz spezialisiert war. A.________ und B.________ waren bei der Alpha Bank, Zürich (heute Gamma Bank [Namen geändert]), im Range eines Vizedirektors als Börsenchef und Anlageberater angestellt.
Am 6./7./8. Juli 1993 kaufte die Alpha Bank, für welche A.________ die Verkaufsverhandlungen führte, von der E.________ AG 500'000 Aktien der Firma Hanover Gold Corporation (Hanover Gold) zu Kursen zwischen USD 3.25 und USD 3.75. A.________ hatte mit dem Beschwerdeführer zuvor für den Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses vereinbart, dass dieser (der Beschwerdeführer) seine Kommission von 10% (bezogen auf den Bezugspreis von USD 3.25) und einen Differenzbetrag, "der daraus resultierte, dass bei einem Teil der Aktien ein schlechterer Kurs als der ursprünglich offerierte in Anschlag gebracht wurde" an ihn weiterleiten würde. A.________ kassierte auf diesem Weg eine Schwarzzahlung in der Höhe von USD 380'000.--, an welcher er B.________, der sich im Anlagekomitee nach Absprache mit A.________ für das Investment eingesetzt hatte, beteiligte. Die Vorinstanz erklärte A.________ und B.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung und den Beschwerdeführer der Gehilfenschaft dazu schuldig. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt sie an, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass A.________ die Schwarzzahlung nicht habe der Alpha Bank zukommen lassen, sondern für sich privat habe verwenden wollen.
Bereits zuvor hatte die Alpha Bank mit der E.________ AG verschiedene Geschäfte abgewickelt. So erwarb sie im Frühjahr/Sommer 1992 für ihre Wertschriftenkunden direkt von der E.________ AG ein Aktienpaket der amerikanischen Firma American Resource, wobei der Beschwerdeführer die Alpha Bank bzw. A.________ persönlich an seinem eigenen Gewinn beteiligte (Anklageziffer IV.A.1). In diesem Punkt sprachen die kantonalen Instanzen die Haupttäter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung schuldig. Der Beschwerdeführer wurde von der ersten Instanz von der Anklage der Gehilfenschaft dazu freigesprochen, da er nicht habe annehmen müssen, dass A.________ das Geld für private Zwecke verwenden werde. Der Freispruch blieb unangefochten. Bei zwei weiteren ausserbörslichen Aktienkäufen erhöhte der Beschwerdeführer auf Betreiben von A.________ den zunächst offerierten Preis der Aktien um ca. USD 0.30 pro Aktie und liess den Differenzbetrag von insgesamt USD 465'000.-- A.________ zukommen, der seinen Mittäter B.________ am Erlös beteiligte (Anklageziffer I.E.). In diesem Anklagepunkt sprachen die kantonalen Instanzen sämtliche Beteiligte mangels genügender Anklage vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung bzw. der Gehilfenschaft hiezu frei (vgl. den Parallelfall 6S.710/2000).
1.2 Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die vom Beschwerdeführer für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion geleistete Zahlung hätte der Alpha Bank zugestanden, an welche nach dem ursprünglichen Vorschlag des Beschwerdeführers das Geld auch hätte fliessen sollen. Indem A.________ den in Aussicht gestellten Betrag an sich selbst bzw. an B.________ auszahlen liess, habe dieser in offenkundiger Weise die Interessen seiner Arbeitgeberin verletzt, da er kraft seiner Stellung verpflichtet gewesen wäre, das Geschäft mit E.________ AG zu den für die Alpha Bank günstigsten Konditionen abzuschliessen. Dadurch habe er die Bank an ihrem Vermögen geschädigt.
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Sachverhalt sei anders zu würdigen als bei denjenigen Geschäften, bei welchen A.________ und seine Mittäter den Bankkunden bei Wertpapierkäufen gegenüber den tatsächlich erzielten Kursen höhere Beträge berechnet und die Differenzbeträge in die eigene Tasche abgezweigt hatten (Anklageziffer I.A.-E; vgl. die Parallelfälle 6S.709/2000 und 6S.710/2000). Während die Täter in jenen Fällen anvertraute Kundengelder veruntreut hätten, habe A.________ hier die arbeitsvertragliche Ablieferungspflicht gemäss Art. 321b OR gegenüber dem Arbeitgeber verletzt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereinbarung mit A.________ habe einerseits darin bestanden, dass er die ihm selbst zustehende Kommission von 10%, bezogen auf einen Bezugspreis der Aktien von USD 3.25 (insg. USD 162'500.--), an A.________ weiterleiten werde. Andererseits sollte diesem ein Differenzbetrag zum Kaufpreis der Aktien von insg. USD 222'500.-- zufliessen, der daraus entstanden sei, dass bei einem Teil der Aktien zum Nachteil der Bankkunden ein schlechterer Kurs, d.h. ein höherer Verkaufspreis, als der ursprünglich offerierte, abgerechnet wurde. Um diesen Kursdifferenzbetrag seien die Bankkunden, die Anspruch auf den bestmöglichen Kaufpreis gehabt hätten, geschädigt worden. Hierin liege ein betrügerisches Verhalten. Für A.________ habe aus diesen Manipulationen eine Schwarzzahlung von insgesamt rund USD 380'000.-- (recte: 385'000.--) resultiert.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die mit A.________ getroffene Vereinbarung habe hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von Art. 20 OR gehabt und sei daher nichtig gewesen. Es habe sich um deliktisch, zum Nachteil der Bankkunden erlangte Vermögenswerte gehandelt. Weder der Alpha Bank noch ihrem Vertreter A.________ hätten daher Rechtsansprüche auf diese Zahlung zugestanden, und A.________ habe insofern auch keine Ablieferungspflicht aus Arbeitsvertrag gemäss Art. 321b OR verletzt. Da die Alpha Bank keinen Anspruch auf diesen Teil der Schwarzzahlung gehabt habe, habe sie somit keinen Vermögensschaden erlitten. Die Schädigung der Kunden bilde, wie die kantonalen Instanzen ausdrücklich festhielten, nicht Gegenstand der Anklage. Der Schuldspruch der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung sei daher mit Bezug auf diese Kaufpreisdifferenz zu Unrecht erfolgt.
Bezüglich der an A.________ weitergegebenen Kommission von 10% des Kaufpreises macht der Beschwerdeführer geltend, er habe diese A.________ überlassen, um den Verkauf der Titel Hanover Gold zu fördern. Die Weitergabe der Kommission an A.________ sei damit "preissensitiv" gewesen. Er wäre ohne weiteres bereit gewesen, den Verkaufspreis im Umfang dieser Kommission zu reduzieren, so dass die Bankkunden die Aktien zu einem entsprechend tieferen Einstandspreis hätten erwerben können. Die Alpha Bank habe die Titel für ihre Wertschriftenkunden erworben. In zivilrechtlicher Hinsicht wäre die Bank als Kommissionärin verpflichtet gewesen, die von A.________ einkassierte (Retro-)Kommission an ihre Kunden weiterzuleiten und hätte sie nicht für sich behalten dürfen. Es habe ihr daher kein Rechtsanspruch darauf zugestanden. Die Vereinbarung mit A.________ sei auch hinsichtlich der Überlassung der Kommission widerrechtlich gewesen, weil sie in diesem Umfang preissensitiv gewesen sei und unmittelbar eine Schädigung des Vermögens der Kunden bewirkt habe. Bei der an A.________ weitergeleiteten Zahlung handle es sich schliesslich auch nicht um ein eigentliches Schmiergeld. Vielmehr habe A.________ in diesem Umfang seine Verpflichtung gegenüber den Bankkunden verletzt, für den Kauf zum bestmöglichen Preis besorgt zu sein. Geschädigt seien daher einzig die Kunden. Das Verhalten zum Nachteil der Bankkunden werde indes von der Anklage nicht erfasst.
2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Alpha Bank habe die Aktien direkt über ihre Broker an der Börse zu marktkonformen Preisen zwischen USD 3.25 und 3.75 erworben, wobei der Beschwerdeführer für die Belieferung der Börse mit einem entsprechenden Aktienpaket besorgt gewesen sei. Das strafbare Verhalten liege darin, dass der Beschwerdeführer seinen aus dem Verkauf des Aktienpakets resultierenden Gewinn nach vorgängiger Absprache A.________ persönlich habe zukommen lassen. Anspruch auf die Rückvergütung habe aber allein dessen Arbeitgeberin gehabt. A.________, der kraft seiner Stellung als Vizedirektor mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der Alpha Bank bestmöglich zu wahren, hätte somit die an ihn abgetretene Kommission an die Alpha Bank weiterleiten müssen. Indem er das Geld selbst einkassierte, habe er die Bank an ihrem Vermögen geschädigt.
3.
3.1 Der ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ist nicht milder. Die kantonalen Behörden sind deshalb zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 159 aStGB ausgegangen (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 120 IV 190 E. 2b; 121 IV 104 E. 2c; 122 IV 279 E. 2; 123 IV 17 E. 3; Andreas Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 202 f.; Martin Schubarth, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Mélanges Jean Gauthier, Berne 1996, S. 71 ff.).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen).
Dass A.________ als Vizedirektor der Alpha Bank mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen die Stellung eines Geschäftsführers zukam, steht ausser Frage.
3.2 Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten grundsätzlich im Sinne von Art. 25 StGB Hilfe geleistet hat. Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt aber von Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters ab (limitierte Akzessorietät). Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob A.________ sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht, namentlich ob er mit seinem Verhalten das Vermögen der Alpha Bank geschädigt hat.
4.
Der an A.________ überwiesene Betrag setzt sich zusammen aus der Kaufpreisdifferenz und der dem Beschwerdeführer selbst zustehenden Kommission von 10% des Erlöses.
4.1 Bei der Überlassung der Kommission an A.________ hat der Beschwerdeführer vollständig auf den ihm zustehenden Gewinn aus der Platzierung der Aktien verzichtet. Die beiden Beteiligten haben diese Vereinbarung bereits im Verlaufe der Vertragsverhandlungen, mithin vor Abschluss der Transaktion getroffen. Im Gegensatz zum Anklagepunkt IV.C, bei welchem nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Mitangeklagte X.________ die von der Brokerin ausgerichteten Zuwendungen erst nach Abschluss des Geschäfts empfangen hat, so dass sie keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben konnten (vgl. Parallelfall 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003), hat sich hier die Absprache auf die konkrete Geschäftsführung ausgewirkt. Denn das Zustandekommen des Geschäfts hing unbestrittenermassen vom Einverständnis des Beschwerdeführers mit der geforderten Zuwendung ab, was sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ergibt, wonach für ihn nach dem ersten Geschäft klar geworden sei, dass A.________ "nur etwas macht, wenn er etwas zurück erhält dafür". Damit kommt dieser Geldleistung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Charakter eines Bestechungs- oder Schmiergeldes zu. Nach Art. 321b OR wäre A.________ verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin herauszugeben, der sie ursprünglich auch zugedacht war (vgl. Rehbinder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Art. 321b OR N. 1; ders., Berner Kommentar, Art. 321b OR N. 3; Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 321b OR N. 3). Indem A.________ die Zahlung nicht der Alpha Bank ablieferte, sondern in die eigene Tasche abzweigte, hat er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin verletzt.
Zwar ist davon auszugehen, dass das Ausrichten bzw. Empfangen von privaten Schmier- oder Bestechungsgeldern - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - grundsätzlich nicht verboten ist, sofern dies nicht unter Art. 4 lit. b UWG (SR 241) fällt (Niklaus Schmid, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Wirtschaftsdelikte im Tätigkeitsbereich der Aktiengesellschaft, Schweizerische Aktiengesellschaft 46/1974 S. 116; Hans Dubs, Strafbarkeit der Privatbestechung, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 385; zu den gesetzgeberischen Bestrebungen s. Botschaft zur Revision des Korruptionsstrafrechts vom 19.4.1999, BBl 1999 S. 5522 f., und Günter Heine, Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr durch Strafrecht, ZBJV 138/2002 S. 533 ff. mit rechtsvergleichender Übersicht). Auch liegt in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung (Alex Vollmar, Die ungetreue Geschäftsführung [Art. 159 StGB], Diss. Zürich 1978, S. 135 f., 139; Donatsch, a.a.O., ZStrR 114/1996 S. 214; a.M. Schmid, a.a.O., S. 118). Sofern die Vorinstanz den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsführung allein mit dieser Vertragsverletzung begründet, steht das angefochtene Urteil nicht im Einklang mit Bundesrecht.
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt (Schmid, a.a.O., S. 117; Vollmar, a.a.O., S. 137). Dies ist hier der Fall. Denn das Schmiergeld war ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen für die Alpha Bank selbst bestimmt gewesen. Indem A.________ den Abschluss des Geschäfts von dieser Zuwendung an ihn persönlich abhängig machte und sich nur deshalb im Anlagekomitee für das Engagement der Bank in die Titel der Hanover Gold stark machte, stellte er seine privaten Interessen pflichtwidrig vor diejenigen seiner Arbeitgeberin. Damit hat er deren Vermögensinteressen verletzt. Hierin hat die Vorinstanz zu Recht eine ungetreue Geschäftsführung i.S. von Art. 159 StGB erblickt, wozu der Beschwerdeführer ohne Zweifel Hilfe geleistet hat (vgl. auch BGE 110 Ib 173 E. 5b S. 1181 f.). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung fällt bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt und auf diesen keinen Einfluss gehabt hat (vgl. Parallelfall 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003).
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass sich die Vereinbarung auf den Preis der Aktien ausgewirkt hat, trifft nicht zu. Denn A.________ hat die Titel an der Börse zum aktuellen Börsenpreis erstanden, auf dessen Entwicklung er keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Entsprechend lässt sich die Schwarzzahlung auch nicht als eine Art Rabatt verstehen, der zivilrechtlich im Hinblick auf eine korrekte Preisgestaltung hätte an die Kunden weitergeleitet werden müssen (vgl. Andreas von Planta, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Art. 433 OR N. 3). Es mag zutreffen, dass er bereit gewesen wäre, den Preis der Titel zu senken, um deren Verkauf zu fördern. A.________ hat die Titel aber, wie ausgeführt, an der Börse erworben. Die Täter haben somit in diesem Anklagepunkt nicht einen verdeckten Aufschlag auf dem ursprünglich offerierten Preis vereinbart, der sich unmittelbar auf die Vermögensinteressen der Kunden ausgewirkt hätte. Fragen könnte sich höchstens, ob A.________, indem er die Titel an der Börse und nicht direkt beim Beschwerdeführer bzw. der von ihm beauftragten Abwicklungsbank zum günstigeren Platzierungspreis erwarb, nicht auch die Vermögensinteressen der Bankkunden verletzte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier aber nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführer nicht deswegen verurteilt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Die an A.________ geleistete Schwarzzahlung bestand neben der Kommission des Beschwerdeführers aus einem Differenzbetrag beim Kaufpreis, der sich nach den Erwägungen der Vorinstanz daraus ergab, dass bei einem Teil der Aktien ein schlechterer Kurs als der ursprünglich offerierte in Rechnung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, es liege dieselbe Konstellation vor wie bei Kursschnittgeschäften, bei denen den Kunden Preise berechnet werden, die über denjenigen liegen, welche die Bank effektiv bezahlt. Das trifft bei der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zu. Die Alpha Bank kaufte die Aktien der Hanover Gold direkt über ihre Broker an der Börse zu marktkonformen Preisen zwischen USD 3.25 und 3.75 pro Stück. Der Platzierungspreis der E.________ AG lag demgegenüber bei USD 3.--, zu welchem Preis A.________ die Aktien hätte kaufen können, wenn er sie wie bei früheren Geschäften mit der E.________ AG von deren Abwicklungsbank erworben hätte. Den Kunden wurden somit die offiziellen Marktpreise in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, die Alpha Bank habe die Aktien der Hanover Gold an der Börse erworben und zwar 10'000 Titel zum Preis von USD 3.25, 90'000 Titel zu USD 3.50 und 400'000 Titel zu USD 3.75. Was er somit zusätzlich zu seiner Kommission an A.________ weiterleitete, waren keine betrügerisch erlangten Beträge, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Kurs von USD 3.25 und den höheren Börsenkursen. Der Beschwerdeführer hat auch insofern auf einen Teil seines Gewinns verzichtet. Das ergibt sich deutlicher als im angefochtenen Urteil aus der Anklageschrift, welche ausführt, der Beschwerdeführer habe "seinen Gewinnanteil von 10% (bezogen auf den Bezugspreis von USD 3.25) zuzüglich den diesen Kurs von USD 3.25 übersteigenden Teil des Preises" an A.________ vergütet. Die Täter haben in diesem Anklagepunkt den Kunden somit keine überhöhten Preise verrechnet. Letztere sind daher insofern auch nicht geschädigt. Der an A.________ überwiesenen Kaufpreisdifferenz kommt derselbe Charakter zu wie der Erstattung der Kommission. Was zu dieser ausgeführt wurde (oben E. 4.1), gilt im selben Masse auch hier. Was der Beschwerdeführer im Weiteren hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: