BGer 1P.16/2003 |
BGer 1P.16/2003 vom 22.01.2003 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.16/2003 /err
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Urteil vom 22. Januar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bezirksrat Dielsdorf, Postfach 273, 8157 Dielsdorf,
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 1994 (1P.608/1994).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 5. November 2002 (Nr. 41209/98) eine Individualbeschwerde von Josef Müller gutgeheissen und festgestellt hat, dass das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren, welches zum bundesgerichtlichen Urteil vom 27. September 1997 (E.5/1991) führte, zu lange dauerte und mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei,
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dass hierauf Josef Müller mit Eingabe vom 3. Januar 2003 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. September 1997 ersucht hat,
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dass in diesem Gesuch unter anderem beantragt wird, es sei auch das Bundesgerichtsurteil 1P.608/1994 vom 17. Oktober 1994 zu Gunsten des Beschwerdeführers zu revidieren,
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dass es im Verfahren 1P.608/1994 um die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Zürcher Verwaltungsgericht ging und dieses Verfahren nicht Gegenstand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs gebildet hat,
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dass auf das Revisionsbegehren schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann,
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dass hier nochmals auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann, der Gesuchsteller aber bei weiteren ähnlichen Begehren mit Kostenfolgen rechnen müsste,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksrat Dielsdorf, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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