BGer 2A.428/2002 |
BGer 2A.428/2002 vom 27.01.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.428/2002 /kil
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Urteil vom 27. Januar 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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A.X.________,
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C.X.________,
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B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch D.Y.________,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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vom 17. Juli 2002.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der deutsche Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1959), seine schweizerische Ehefrau C.X.________ (geb. 1963) und ihr gemeinsamer Sohn B.X.________ (geb. 1990) führen mit Eingabe vom 26. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002. Damit hatte dieses eine Beschwerde der Familie X.________ gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich abgewiesen. In der Sache geht es darum, dass A.X.________ vom Regierungsrat für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen worden ist.
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Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich beantragt namens des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann der Ausländer aus der Schweiz fremdenpolizeirechtlich unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
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2.2 A.X.________ ist seit 1978 - zunächst in Deutschland, dann in der Schweiz, wo er seit 1989 ununterbrochen lebt - wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen vielfach straffällig geworden. Auffallend sind die zahlreichen Strassenverkehrsdelikte; der Beschwerdeführer wurde sodann wiederholt wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt (es kann auf die Zusammenstellung der Delikte auf S. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, Art. 36a Abs. 3 OG). Besonders ins Gewicht fallen die in der Schweiz angeordneten Freiheitsstrafen von rund vier Jahren seit 1996, darunter diejenige von dreieinhalb Jahren Zuchthaus gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000 wegen Geiselnahme, Raub, Gehilfenschaft zu Raub und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
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Die formellen Anforderungen für eine Ausweisung von A.X.________ sind nach dem Gesagten gegeben.
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2.3 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der berührten Interessen trägt allen wesentlichen Aspekten hinreichend Rechnung und lässt sich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 OG) noch in Bezug auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen beanstanden. Namentlich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Familie nur ungenügend gewürdigt. Für die vor Bundesgericht geltend gemachten "massiven Angst- und Panikzustände sowie Depressionen" der Ehefrau bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Zudem ist es grundsätzlich unzulässig, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl diese schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. zum Novenverbot BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33). Der Umstand, dass der 12-jährige Sohn B.X.________ heute noch "mit den gleichen Schulkameraden und Lehrern weiter verbleiben kann", steht der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für B.X.________ - ob im In- oder Ausland - mit dem Übertritt in die Oberstufe ohnehin ein Wechsel des ganzen schulischen Umfelds anstehen dürfte, nicht entgegen. Ebenso wenig begründet ist die Rüge, die Beschwerdeführer hätten nicht mit der Ausweisung des Ehemannes und Vaters rechnen müssen, weil diesem noch am 15. Dezember 2000 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei und die Fremdenpolizei die bevorstehende Ausweisung "nie klar dargestellt" habe. A.X.________ besitzt die Niederlassungsbewilligung seit 1994; am 15. Dezember 2000 ging es offensichtlich nur um die Verlängerung der Kontrollfrist. Des Weiteren war der Beschwerdeführer bereits am 3. März 1989 verwarnt worden (unter ausdrücklicher Androhung der "Wegweisung"). Auch eine zweite Verwarnung im Februar 1997 hielt ihn nicht von der Begehung weiterer schwerer Delikte ab, obwohl ihm bereits damals "schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen" in Aussicht gestellt wurden. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer vorliegend auch ausdrücklich im Hinblick auf "fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen" befragt (vgl. Protokolle vom 9./13. Dezember 2000 bzw. vom 17./19. Januar 2001). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die kantonale Behörde bzw. ein widersprüchliches Verhalten derselben ist nicht ersichtlich.
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Wenn das Verwaltungsgericht angesichts der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und dessen Verschulden andererseits den Schluss zog, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen, so erweist sich dies nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. Dies gilt im Übrigen auch für die Dauer der Ausweisung.
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2.4 An dieser Beurteilung vermag das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, AS 2002 1529) am 1. Juni 2002 nichts zu ändern. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ) ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar (Andreas Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz 6.41), wobei die strafrechtliche Verurteilung für sich genommen nicht ausreicht, sondern darüber hinaus zu würdigen ist, ob eine gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt (Zünd, a.a.O., mit Hinweisen). Solches trifft für den Beschwerdeführer A.X.________ zu: Art und Häufigkeit der im Laufe der Jahre begangenen, immer schwerer wiegenden Straftaten lassen darauf schliessen, dass er - zumindest für die Dauer der verfügten Ausweisung - noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen).
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3.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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