Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 7/01
Urteil vom 7. Februar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,
gegen
Personalvorsorgestiftung der grafischen Industrie (PVGI), c/o Ausgleichskasse AGRAPI, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 22. November 2000)
Sachverhalt:
A.
H.________, verheiratet und Mutter von zwei Töchtern, leidet seit ihrer Geburt an Schwerhörigkeit. Vom 1. Juli 1988 bis zur Konkurseröffnung Anfang 1995 arbeitete sie als Sekretärin bei der Firma D.________ AG und war bei der Personalvorsorgestiftung der grafischen Industrie (PVGI; nachfolgend Vorsorgestiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Ab 1. April 1995 arbeitete sie in der Nachfolgegesellschaft, der Firma L.________ AG, deren Alleinaktionärin sie ist und in welcher ihr Ehemann als Geschäftsführer amtet.
Wegen zunehmender Schwerhörigkeit meldete sich H.________ am 28. April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit zwei Verfügungen vom 3. Februar und 31. Januar 1997 sprach ihr die IV-Stelle Bern ab 1. Mai 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (gemischte Methode, Haushalt 25 %/Erwerbstätigkeit 75 %) eine IV-Viertelsrente und ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Erwerbstätigkeit von 100 %) eine halbe IV-Invalidenrente nebst Kinderrenten zu.
Nachdem die Vorsorgeeinrichtung der Firma L.________ AG die Ausrichtung von Invalidenleistungen abgelehnt hatte, gelangte H.________ an die Vorsorgestiftung mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Vorsorgestiftung verneinte mit Schreiben vom 20. Juli 1999 einen Leistungsanspruch. Daran hielt sie auch in weiteren Korrespondenzen fest.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2000 liess H.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 1994 eine Invaliden-Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zu bezahlen, nebst Kinderrenten und Verzugszins zu 5 % seit Anspruchsbeginn. Mit Entscheid vom 22. November 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen unter Erneuerung des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens.
Die Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen sowie reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG, Art. 32 des Reglements vom 3. Juli 1991), den Versicherungsbeginn (Art. 10 BVG, Art. 6 BVV2; Art. 5 Abs. 1 des Reglements) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 311 Erw. 1, 120 V 106, 118 V 35) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1994 zu 75 % als Sekretärin und zu 25 % als Hausfrau tätig gewesen ist. Ab 1. Januar 1995 wollte sie wieder mit einem vollen Pensum erwerbstätig sein. Dementsprechend hat die Invalidenversicherung die Invalidität der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende 1994 nach der gemischten Methode mit einem erwerblichen Anteil von 75 % bemessen, unter Annahme einer seit 1. Juli 1988 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich. Ab 1. Januar 1995 hat sie die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft und bei einer unveränderten Leistungseinschränkung von 50 % unter Beachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin lediglich für ein Arbeitspensum von 75 % versichert war. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001 S. 85 publizierten Urteil vom 15. März 1999 (B 47/97) festgehalten hat, versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 286 Rz 47; derselbe, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 37 Rz 86). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a OR). Dabei muss die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein (BGE 118 V 98 Erw. 2b mit Hinweis auf Gerhard Gerhards, Grundriss 2. Säule, S. 78 N 35). Im Übrigen hat das kantonale Gericht die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht. Entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Stellenantritt am 1. Juli 1988 wegen ihrer Schwerhörigkeit bereits in relevantem Ausmass arbeitsunfähig war. In den Jahren 1989 bis 1991 verdiente sie denn auch für ein Arbeitspensum von 75 % jährlich Fr. 42'000.-. Unter diesen Umständen könnte ohnehin nicht auf die im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. September 1996 auf den 1. Juli 1988 festgesetzte Eröffnung der Wartezeit abgestellt werden.
Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 75 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit mit der Beschwerdegegnerin nie ein Versicherungsverhältnis bestanden hat und auf den 1. Januar 1995 auch nicht hätte eingegangen werden können, nachdem die Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
2.2 Laut dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto erzielte die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 75 % in den Jahren 1989 bis 1991 jeweils Fr. 42 000.-, 1992 Fr. 40 000.-, 1993 Fr. 37 200.- und 1994 Fr. 31 000.- beitragspflichtiges Einkommen. Rechnet man namentlich den in den Jahren 1989 bis 1991 bezogenen Jahresverdienst auf ein Pensum von 100 % um und berücksichtigt die seit 1989 eingetretene Lohnentwicklung (1990 gegenüber Vorjahr 5,1 %, 1991 6,9 %, 1992 4,7 %, 1993 2,6 %, 1994 1,5 %, 1995 1,3 % und 1996 1,3 %), so erweist sich das von der IV für das Jahr 1996 angenommene jährliche Einkommen ohne Invalidität von Fr. 72 000.- (Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 9. September 1996) nicht als offensichtlich unhaltbar. Bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr., 36'000.- im Jahr 1996 resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung insgesamt nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dass die Beschwerdeführerin nach 1991 im Betrieb des Ehemannes weniger verdient hat, führt entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht zu einem anderen Invaliditätsgrad, da auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit der Ehegattin abzustellen ist, wie dies auch bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 der Fall ist (BGE 123 V 274). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Einkommensrückgang ab 1992 auf wirtschaftliche oder invaliditätsmässige Gründe zurückzuführen ist. Da die Invalidenversicherung für den erwerblichen Bereich bereits ab 1. Mai 1994 einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt hat, besteht für die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 26 BVG und Art. 32 des Reglementes schon ab 1. Mai 1994 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin (BGE 120 V 106). Die nachzuzahlenden Leistungen sind mangels statutarischer Regelung ab Klageeinleitung am 4. April 2000 mit 5 % zu verzinsen (BGE 119 V 131, insbes. 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).
3.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Das kantonale Gericht hat der Versicherten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Parteientschädigung auch für das kantonale Verfahren beantragen lässt, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG). Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einen entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 1994 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und Zinsen von 5 % ab 4. April 2000 auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: