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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.61/2003 /kil
Urteil vom 21. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Moser, avenue Jean-Jacques Cart 8, 1006 Lausanne,
gegen
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug,
Innere Güterstrasse 2, Postfach, 6302 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Haftentlassung und Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 6. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Angola stammende X.________, geb. 5. Januar 1972, reiste anfangs 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Begehren ab und wies X.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Juli 2000 wurde die Wegweisung rechtskräftig. Im August 2000 verschwand X.________ ohne Abmeldung aus seiner Unterkunft.
Am 22. Februar 2002 reiste X.________ wiederum, ohne gültige Papiere, in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das neue Gesuch nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung an, welche für sofort vollziehbar erklärt wurde. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat am 1. Juli 2002 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
A.b Am 16. Oktober 2002 ordnete das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug gegen X.________ Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 die Ausschaffungshaft für maximal drei Monate.
Am 16. Dezember 2002 ersuchte X.________ den Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug darum, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Am 24. Dezember 2002 ersuchte das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug um Verlängerung der am 15. Januar 2003 zu Ende gehenden Ausschaffungshaft um drei Monate. Die vorerst per 30. Dezember 2002 vorgesehene mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter fand mit Einverständnis des Rechtsvertreters von X.________ am 6. Januar 2003 statt und hatte sowohl das Haftentlassungsgesuch als auch das Haftverlängerungsbegehren zum Gegenstand. Der Haftrichter wies im Anschluss an die Verhandlung das Haftentlassungsgesuch ab und erteilte der Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal drei Monate, d.h. bis zum 15. April 2003, die Zustimmung.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Februar 2003 beantragt X.________, die seinem Vertreter am 13. Januar 2003 eröffnete Verfügung des Haftrichters vom 6. Januar 2003 aufzuheben und seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen.
Der Haftrichter und das Amt für Ausländerfragen beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als vollumfänglich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat am 18. Februar 2003 auf eine zusätzliche Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesamt für Flüchtlinge hat von der Möglichkeit, namens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements eine Stellungnahme einzureichen, nicht Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung ist in deutscher Sprache ergangen; die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache eingereicht worden.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der deutschen Sprache mächtig ist, besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ist demnach in deutscher Sprache abzufassen.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde, welche aufgrund einer mündlichen Verhandlung über deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit befindet (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG kann der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen; über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Die Haft ist zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), d.h. wenn nicht mehr ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass sich die Ausschaffung innert der maximal möglichen Haftdauer (insgesamt neun Monate) bewerkstelligen lässt. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft ist zur Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung angeordnet worden. Deren Rechtmässigkeit kann im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). In Bezug auf den Bestand des Wegweisungsentscheids ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer vorbringt, eine Frau heiraten zu wollen, die möglicherweise in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist, und dass er sich in diesem Zusammenhang um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht. Abgesehen davon, dass eine blosse Verlobung keinen Bewilligungsanspruch verschafft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.469/1995 vom 7. Februar 1996, E. 4, und 2A.100/1994 vom 20. Mai 1994, E. 1d) und daher zurzeit wohl, vor erfolgtem Wegweisungsvollzug, gar keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte (Art. 14 Abs. 1 AsylG), lässt selbst bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer die blosse Hängigkeit eines Bewilligungsverfahrens einen asylrechtlichen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen (vgl. dazu die Konstellation in BGE 122 II 148). Der Tatsache der Bemühungen um eine Heirat kann höchstens bei der Beurteilung der übrigen Haftvoraussetzungen Rechnung getragen werden.
2.3 Die für die Haftprüfung massgeblichen Verfahrensvorschriften sind vollumfänglich beachtet worden. Zwar ist über das Haftentlassungsgesuch nicht innert acht Arbeitstagen entschieden worden; indessen gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Einverständnis für eine Verschiebung vom 30. Dezember 2002 auf den 6. Januar 2003, womit diese Verzögerung zulässig geworden ist (vgl. BGE 128 II 241).
Sodann wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, dass die Behörden - seit dem diesbezüglich massgebenden Zeitpunkt (Anordnung der Ausschaffungshaft) - mit genügender Beschleunigung auf den Wegweisungsvollzug hin gearbeitet haben. Umgekehrt steht fest, dass noch nicht sämtliche Hindernisse für die Bewerkstelligung der Ausreise beseitigt werden konnten. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über drei Monate hinaus sind insofern erfüllt. Sodann hat der Beschwerdeführer nun neuerdings seine Identitätspapiere, wenn auch nicht zu Handen der Fremdenpolizei, beigebracht. Es scheint daher unter diesem Gesichtspunkt durchaus möglich, die Ausschaffung innert nützlicher Frist zu organisieren. Es ist nachfolgend noch näher zu prüfen, ob der von den kantonalen Behörden angerufene Haftgrund erfüllt ist; dabei ist die Beziehung zu einer in der Schweiz wohnenden Frau, mit welcher der Beschwerdeführer sich verheiraten will, zu berücksichtigen.
3.
3.1 Die Ausschaffungshaft wird auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gestützt.
3.1.1 Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen. Dies trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige Angaben über Herkunft, Einreise, Unterkunft oder Ähnliches, etwa über den Verbleib seiner Reisepapiere, die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert. Ein gewichtiges Indiz ist auch die Tatsache, dass der Ausländer selbst noch nach rechtskräftigem, für ihn negativem Abschluss des Asylverfahrens erklärt, nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden zu wollen (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b S. 198; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in : Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.66).
3.1.2 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) und aus den Akten Folgendes:
Der Beschwerdeführer reichte zwei Asylgesuche mit jeweilen völlig unglaubwürdigen Angaben unter anderem über den Aufenthalt in seiner Heimat ein. Im zweiten Asylverfahren wurde ihm der Kanton Zug als Aufenthaltskanton und dort eine Asylantenunterkunft als Bleibe zugewiesen. Seit Frühjahr 2002 hielt er sich, ohne die zuständigen Behörden gehörig zu informieren, bei seiner Freundin im Kanton Waadt auf; in Zug erschien er nur alle zwei Wochen, um Fürsorgegeld abzuholen. Damit allein, dass er dem Amt für Ausländerfragen im Mai 2002 erklärte, er habe beim Zivilstandsamt Chavannes Unterlagen eingereicht, um die dort wohnhafte Freundin zu heiraten, hat er keineswegs "fait connaître sa nouvelle adresse au KAFA", wie auf S. 5 der Beschwerdeschrift behauptet wird. Behördlichen Vorladungen leistete er mehrmals nicht Folge, so einer Vorladung vom 12. Juli per 17. Juli 2002. Am 11. Oktober 2002 reiste er, trotz einem längeren Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Amtes für Ausländerfragen am Vortag, nicht zu einer Begegnung mit einer angolanischen Delegation nach Bern; welche ernsthaften Zweifel er angesichts des Telefongesprächs an der Verbindlichkeit der Aufforderung gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Was die Beschaffung von Papieren betrifft, verhielt sich der Beschwerdeführer seit dem ersten Asylverfahren nicht bloss passiv; vielmehr machte er offenkundig falsche Angaben über deren Vorhandensein bzw. über die Möglichkeit, sich diese beschaffen zu können (s. dazu Auflistung der diesbezüglichen Vorgänge und Äusserungen des Beschwerdeführers in E. 3 der angefochtenen Verfügung). Auch nach rechtskräftigem Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, wegen der ihm dort drohenden Verfolgung nicht nach Angola zurückkehren zu können.
Ein solches Verhalten lässt unmissverständlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer es darauf anlegt, sich behördlicher Kontrolle zu entziehen; es bestehen grösste Zweifel daran, dass er, sollte er freigelassen werden, den Behörden für die Durchführung der Ausschaffung zur Verfügung stehen würde. Bereits zum Zeitpunkt, als der Haftrichter über das Haftentlassungsgesuch bzw. über die Haftverlängerung zu entscheiden hatte, stand fest, dass wiederum eine angolanische Delegation in Bern weilen würde. Nach den bisherigen Erfahrungen durfte der Haftrichter annehmen, dass die Durchführung dieser für die Organisation der Rückreise des Beschwerdeführers wichtigen Begegnung nur dann garantiert werden konnte, wenn der Beschwerdeführer in Haft blieb.
Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu widerlegen. Soweit er - wie im kantonalen Verfahren - nach wie vor die Meinung vertreten sollte, aus Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 AsylG ergebe sich, dass Asylbewerber nur bis zum Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheids zur sofortigen Bekanntgabe ihrer jeweiligen Adresse verpflichtet seien, ist er auf die Ausführungen hiezu am Ende von E. 4 der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen nichts beizufügen ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen Hinweisen darauf, dass behördliche Schreiben nicht dem Rechtsanwalt zugestellt wurden, welcher ihn im Asylverfahren vertrat, erreichen will. Die zuständigen Behörden müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht damit rechnen, dass das Mandat fortdauert; es ist nicht einzusehen, warum sie in dieser Phase gehalten wären, den Asylbewerber für sämtliche organisatorischen Vorkehrungen über den Prozessvertreter zu kontaktieren.
Auch der Umstand schliesslich, dass der Beschwerdeführer verlobt ist, schränkt die Untertauchensgefahr nicht massgeblich ein. Ob es zur Eheschliessung kommen wird, steht noch nicht definitiv fest; insbesondere über die diesbezüglichen Zeitabläufe besteht etliche Ungewissheit. Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich, sollte sich diese Angelegenheit nicht im von ihm gewünschten Sinn entwickeln, behördlichem Zugriff entziehen würde.
3.2 Die geplante Heirat wirkt sich im Übrigen auch nicht als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG aus. Dass sie die Wegweisung als solche nicht dahinfallen lässt, wurde bereits dargelegt (E. 2.2); eine (insbesondere zeitlich) genügend konkretisierte Aussicht auf Erteilung einer Bewilligung ist nicht dargetan, und es besteht eine in jeder Hinsicht gültige Ausreiseverpflichtung. Wird der Beschwerdeführer ausgeschafft, behindert dies seine Heiratsbemühungen nicht massgeblich. Sollte die Ehe zustande kommen, stünde es ihm frei, ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu stellen. Da ihm in seiner Heimat keine Verfolgung droht und sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Aufenthaltsbewilligung kaum innert kürzester Zeit ändern werden, ist die konkret möglich scheinende Wegweisung bei nächster Gelegenheit zu vollziehen.
3.3 Die Voraussetzungen für die Weiterführung der Ausschaffungshaft sind nach dem Gesagten erfüllt; insbesondere ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit mit der zeitlichen Beschränkung der Haftverlängerung Genüge getan. Die angefochtene Verfügung verletzt weder hinsichtlich der Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs noch hinsichtlich der Haftverlängerung Bundesrecht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in jeder Hinsicht unbegründet und demnach abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. Februar 2003 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hatte die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch ist schon deswegen abzuweisen (Art. 152 OG).
Damit wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht, Haftrichter, des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: