BGer H 245/2001
 
BGer H 245/2001 vom 24.02.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 245/01
Urteil vom 24. Februar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
A.________, 1969, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Givisiez
(Entscheid vom 29. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 2001 ersuchte der für verschiedene Versicherungsgesellschaften als Berater und Vermittler für Versicherungs- und Finanzlösungen tätige A.________ die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, ihn als Selbstständigerwerbenden zu erfassen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 teilte ihm die Kasse mit, die von ihm bezogenen Entgelte müssten als Lohn über die Ausgleichskasse der diversen Versicherungsgesellschaften abgerechnet werden. Daran hielt sie trotz mehreren Interventionen des Antragstellers fest.
B.
Beschwerdeweise ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg um Klärung seiner beitragsrechtlichen Stellung gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei machte er unter anderem geltend, er erachte es als "verwaltungsrechtlichen Formfehler", dass das Schreiben der Ausgleichskasse vom 11. Mai 2001 nicht in Form einer schriftlichen Verfügung erging. Mit Entscheid vom 29. Juni 2001 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ einen Entscheid darüber, welcher Kasse er ab 1. Mai 2001 mit welchem Status angehöre, wobei seines Erachtens klar die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gegeben sei.
Die Ausgleichskasse schliesst sich der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts an. Das Bundesamt für Sozialverversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene kantonale Entscheid vom 29. Juni 2001 lautet auf Nichteintreten, weshalb grundsätzlich nur diese Art der Verfahrenserledigung einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zugänglich ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus gehende materielle Anträge stellt, insbesondere die Feststellung seines Beitragsstatuts verlangt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz darüber gar nicht befunden hat und es insoweit an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.2 Unbestrittenermassen stellt das Schreiben der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Mai 2001 keine Verfügung dar, welche gestützt auf Art. 84 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) beschwerdeweise hätte angefochten werden können. Insoweit ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 29. Juni 2001 aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
2.
Damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Nachdem der Beschwerdeführer die kantonale Ausgleichskasse wiederholt vergeblich aufgefordert hat, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, hat er gegenüber dem kantonalen Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die diesbezügliche Weigerung seitens der Verwaltung zur Wehr setzen möchte. Die Vorinstanz hat die Eingabe denn auch unter diesem Aspekt geprüft und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die kantonale Ausgleichskasse den Erlass einer Verfügung zu Recht abgelehnt habe, da dem Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung fehle. Obschon dies im Dispositiv des kantonalen Entscheids vom 29. Juni 2001 keinen Niederschlag gefunden hat, liegt damit eine Abweisung der gegen die Verweigerung des Erlasses einer Feststellungsverfügung gerichteten Beschwerde vor, deren Rechtmässigkeit auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist.
2.1 Den Ausführungen des kantonalen Gerichts über die Voraussetzungen für den Erlass einer das Beitragsstatut betreffenden Feststellungsverfügung kann ohne weiteres beigepflichtet werden. Ebenso kann bezüglich der Begründung, mit welcher es die Vorinstanz ablehnt, die Haltung der Verwaltung gegenüber dem Erlass der verlangten Feststellungsverfügung als rechtswidriges Verhalten zu qualifizieren, auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die Verneinung eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeverführers an einer sein Beitragsstatut verfügungsweise klärenden Feststellung gegen Bundesrecht verstossen oder aber im Sinne von Art. 104 lit. b OG auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhen sollte.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Interesses an der geforderten Verfügung neu auf einen ihm zufolge geleisteten Militärdienstes zustehenden Leistungsanspruch gemäss Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 hinweist, ist festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 1.2 hievor) die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Da die Entstehung eines Leistungsanspruches auf Grund der Erwerbsersatzordnung bis zur Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Gericht nichts weiter als ein denkbares künftiges Geschehen bildete und das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), kann der Vorinstanz jedenfalls keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, zumal es der Beschwerdeführer - obschon ihm dies vor Abschluss des kantonalen Verfahrens noch möglich gewesen wäre - unterlassen hat, sie über seinen Militärdienst zu informieren. Unter diesen Umständen sind die neuen Vorbringen tatsächlicher Art im vorliegenden Verfahren nicht mehr zulässig.
3.
Was die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 127 AHVV anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die diesbezügliche Unzuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts offensichtlich nicht entgangen ist. In diesem Punkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Von einer Überweisung ans BSV gestützt auf Art. 32 Abs. 5 OG wird abgesehen, da der Beschwerdeführer offenbar bewusst nicht an diese Amtsstelle gelangen wollte.
4.
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: