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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.88/2003 /sta
Urteil vom 4. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun, c/o Jaun & Teuscher, Gerichtsstrasse 4, Postfach, 8610 Uster,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 EMRK (Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Drohung. Sie wirft ihm insbesondere vor, sich verschiedene Male an mehreren unter 16-jährigen Knaben vergangen und diesen für die geleisteten Dienste (gegenseitiges Onanieren, Oral- und Analverkehr) Geld und Haschisch gegeben zu haben.
X.________ wurde am 22. Dezember 2000 verhaftet und am 25. Dezember 2000 in Untersuchungshaft gesetzt. Seit dem 29. Oktober 2001 befindet sich X.________ im vorzeitigen Strafvollzug.
Am 6. Januar 2003 lehnte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 23. Dezember 2002 ab. Zur Begründung führte er an, der dringende Tatverdacht sei unbestritten. Flucht- und Ausführungsgefahr bestünde nicht. Hingegen ergebe sich aus den überzeugenden Feststellungen der Gutachterin Dr. Catja Wyler van Laak und den einschlägigen Vorstrafen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Einziges wirkliches Thema sei indessen die Verhältnismässigkeit. Dabei gehe es nicht mehr um die achtmonatige Verzögerung, die wegen der Absage des ersten Gutachters eingetreten sei: diese sei vom Bundesgericht bereits am 2. Mai 2002 beurteilt worden. Massgeblich sei einzig, ob die Untersuchung seither mit der gebotenen Beförderung geführt worden sei. Dies sei der Fall. Zwar habe Frau Dr. Wyler van Laak das Gutachten nicht, wie in Aussicht gestellt, Ende August 2002 abgeliefert, sondern erst am 19. Oktober 2002. Diese Verzögerung sei indessen durch den ausserordentlichen Umfang des Gutachtens gerechtfertigt. Weitere Verzögerungen seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Sexualdelikte sei die Untersuchung mit der Schlusseinvernahme abgeschlossen, und die Bezirksanwältin wolle anfangs Januar 2003 Anklage erheben und einige Einstellungsverfügungen erlassen. Unklar sei, ob auch die Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfall vom 22. Oktober 2000) eingestellt werde; dies ergebe sich aus den Ausführungen der Bezirksanwältin nicht. Selbst wenn sie diesen Vorfall noch näher untersuchen wollte, ergäbe sich daraus indessen nicht zwangsläufig eine weitere Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache, da dieser Vorfall separat zur Anklage gebracht werden könne.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Februar 2003 wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 EMRK beantragt der Beschwerdeführer, diese Verfügung des Haftrichters aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Bezirksanwältin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung.
C.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim am 2. Mai 2002 in dieser Sache ergangenen Entscheid (nicht publizierte E. 1 von BGE 128 I 149).
2.
Der Haftrichter nimmt im angefochtenen Entscheid an, es bestehe neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, "das Vorliegen eines Haftgrundes" sei nicht Thema seiner staatsrechtlichen Beschwerde. Es ist daher ohne Prüfung dieser Frage davon auszugehen, dass diese Haftgründe gegeben sind. Hingegen wirft er der Bezirksanwaltschaft - wie bereits in seiner letzten Beschwerde in dieser Sache - vor, das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben.
2.1 Zu den allgemeinen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV an die verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Beschleunigung des Strafverfahrens, wenn sich der Angeschuldigte in Haft befindet, und zur Beurteilung entsprechender Rügen im Haftprüfungsverfahren, ist auf den ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid (BGE 128 I 149 E. 2.2) zu verweisen.
In diesem am 2. Mai 2002 ergangenen Urteil (a.a.O. E. 4) führte das Bundesgericht aus, dass die durch Dr. Möller bewirkte Verzögerung, der den ihm erteilten Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers zunächst annahm, ihn dann 8 Monate später unerledigt zurückgab, in einem Haftfall zwar unentschuldbar sei. Sie sei aber noch nicht derart krass, dass sie zur Haftentlassung des Beschwerdeführers führen müsste. Es hielt indessen fest, dass es sich um einen Grenzfall handle, weshalb die Strafverfolgungsbehörden den Fall nunmehr mit besonderer Beförderung zu behandeln hätten, und dass weitere, von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende erhebliche Verzögerungen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft führen müssten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bezirksanwaltschaft habe das Verfahren seither weiter verzögert und nicht, wie vom Bundesgericht verlangt, mit "besonderer Beförderung" behandelt. So sei die Ablieferung des Gutachtens, welche auf Ende August 2002 angekündigt war, erst am 19. Oktober 2002, mithin mit einer Verspätung von 7 Wochen, erfolgt. Am 30. Oktober 2002 sei dann die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Gutachten erfolgt. Die auf den 22. November 2002 angesetzte Schlusseinvernahme sei von der Bezirksanwaltschaft ohne Angabe von Gründen kurzfristig verschoben und auf den 5. Dezember 2002 anberaumt worden. Sie habe mit einer Verspätung von 1 ½ Stunden begonnen, weshalb sie nicht habe zu Ende geführt werden können. An dieser Schlusseinvernahme habe die Bezirksanwältin erstmals den Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Dezember 2000 bei seiner Festnahme einer Blutentnahme widersetzt und sich dadurch der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Nachdem er diesen Vorwurf bestritten habe, sei am 19. Dezember 2002 die Einvernahme eines der vier am Vorfall beteiligten Polizeibeamten erfolgt. Da dessen Schilderung des Vorfalls erheblich von seiner eigenen Darstellung abweiche und die Bezirksanwältin erklärt habe, diesen Punkt zur Anklage zu bringen, sei die Verteidigerin gezwungen gewesen, weitere Zeugeneinvernahmen zu beantragen, da am Vorfall drei weitere Polizisten sowie eine Ärztin zugegen gewesen seien. Der Haftrichter teile im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dieser Punkt müsse wohl näher untersucht werden. Es stehe indessen nicht fest, ob ihn die Bezirksanwältin überhaupt zur Anklage bringen wolle; im Übrigen wäre es auch nicht zulässig, dieses Verfahren vom Hauptverfahren abzutrennen.
2.3 Die Bezirksanwältin bestreitet in der Vernehmlassung diesen Ablauf des Verfahrens nicht. Sie macht indessen geltend, sie habe das Verfahren wegen Arbeitsüberlastung nicht schneller führen können. Zudem habe es der Beschwerdeführer durch das Einreichen des Haftentlassungsgesuchs selber weiter verzögert, indem sie die Akten dem Haftrichter habe überlassen müssen und deswegen nicht wie geplant anfangs Januar 2003 habe Anklage erheben können.
3.
Es kann keine Rede davon sein, dass das Verfahren seit dem 2. Mai 2002 mit "besonderer Beförderung" geführt worden wäre, wie dies das Bundesgericht damals ausdrücklich verlangt hatte. Zunächst überzog die Gutachterin den zugesagten Abgabetermin um 7 Wochen. Der erhebliche Umfang des Gutachtens - gut 150 Seiten, wovon allerdings rund ein Drittel Aktenübersicht - allein vermag diese Verspätung entgegen der Auffassung des Haftrichters nicht zu rechtfertigen, ist doch nicht ersichtlich, dass die Begutachtung komplexer und aufwändiger war, als die Gutachterin bei Annahme des Auftrags erwarten musste. Auch die Bezirksanwältin liess sich nach Eingang des Gutachtens am 19. Oktober 2002 reichlich Zeit mit der Fortführung der Untersuchung. Zwar setzte sie die Einvernahme zum Gutachten auf den 30. Oktober und damit zügig an, liess dann aber bis zur Schlusseinvernahme 5 Wochen verstreichen und hatte bis zum Haftrichterentscheid vom 6. Januar 2003 noch keine Anklage erhoben, obwohl sie diese schon vor dem Eingang des Gutachtens weitgehend hätte vorbereiten können und dies nach dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2002 auch hätte tun müssen. Dass die Bezirksanwältin bis zur in der Zwischenzeit am 18. Februar 2003 erfolgten Anklageerhebung rund 4 Monate brauchte, ist daher objektiv nicht zu rechtfertigen. Ob ihr diese den bundesgerichtlichen Erwägungen widersprechende schleppende Verfahrensführung persönlich anzulasten ist oder ob sie wegen Arbeitsüberlastung nicht schneller handeln konnte, spielt keine Rolle, sind doch die Kantone verpflichtet, die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um die Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Beförderung vorantreiben zu können (BGE 117 Ia 193 E. 1c; 107 Ib 160 E. 3c). Kein Grund für eine Verzögerung kann auch der an der Schlusseinvernahme erstmals erhobene Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sein, bezieht sich dieser doch auf einen längst bekannten, zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, den sie schon lange hätte abklären können. Entgegen der Auffassung der Bezirksanwältin kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, dass er ein (berechtigtes) Haftentlassungsgesuch einreichte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorgaben des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Mai 2002 nicht eingehalten wurden. Das Verfahren wurde nicht nur nicht besonders beschleunigt, sondern weiter verzögert, ohne dass dies der Beschwerdeführer zu vertreten hätte. Die Verzögerungen waren zudem erheblich: die Gutachterin überzog den Zeitplan um 7 Wochen, und die Bezirksanwältin benötigte nach Eingang des Gutachtens bis zur Anklageerhebung rund 4 Monate. Dieser Zeitraum hätte bei der verlangten besonderen Beförderung ausreichen müssen, um das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit der Hauptverhandlung abzuschliessen. Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor 8 Monate stillstand, sind damit die seit dem 2. Mai 2002 eingetretenen erheblichen Verzögerungen unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu vertreten. Die Rüge ist begründet.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.156 OG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2003 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: