Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.242/2002/sch
Urteil vom 18. März 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
Bank B.________ of Syria,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Biderbost, Bellariastrasse 7, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
K.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Christoph Gutzwiller, Englischviertelstrasse 57, 8032 Zürich.
Gegenstand
Kaufvertrag; Bankgarantie; internationales Privatrecht; Verzugszins,
Berufung gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die K.________ (nachstehend: Klägerin), Zagreb (Kroatien), verkaufte Waren an das staatliche syrische "Public Establishment of Electricity". Die Bank B.________ of Syria, (nachstehend: Beklagte) garantierte in den Schreiben vom 6. und 7. November 1984 und vom 20. März 1985 die Bezahlung des Kaufpreises. Umstritten war, ob diese Garantien als abstrakte Bankgarantien oder als akzessorische Bürgschaften zu qualifizieren seien.
Am 10. Juni 1993 erliess die Audienzrichterin des Bezirks Zürich auf Begehren der Klägerin einen Arrestbefehl gegen die Beklagte für eine Forderung von SFR 5'610'283.50 (entsprechend US $ 3'792'031.29) über sämtliche Vermögenswerte bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (heute: UBS AG) in Zürich. Das Betreibungsamt Zürich 1 belegte in Vollziehung dieses Arrestbefehls am 21. Juni 1993 vier Guthaben im Gesamtbetrag von SFR 13'277'265.11 mit Arrest, wobei bezüglich eines Guthabens von SFR 8'800'000.-- der Staat Syrien Eigentumsansprache erhob. Gegen den nachfolgenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich über SFR 5'610'283.50 nebst Zins zu 8 % seit 12. Juni 1993, sowie SFR 928'836.93 Verzugszins und SFR 1'138.-- Arrestkosten erhob der Vertreter der Beklagten Rechtsvorschlag.
B.
Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 14. August 1995 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Arrestprosequierungsklage gegen die Beklagte auf Zahlung von US $ 4'028'505.38 nebst Zins.
In der Replik erfolgte bezüglich einer Verzugszinsforderung eine Klageänderung, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 1999 zuliess. Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin US $ 4'028'505.38 nebst Zins zu 9 % seit 14. August 1995 zu bezahlen. Bezüglich der weitergehenden Zinsforderungen wies es die Klage ab. Zudem hob das Handelsgericht den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 5'610'283.50 nebst Zins zu 8 % seit 14. August 1995 auf.
C.
Die Klägerin erhob gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beklagte focht es ebenfalls mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 3. Juli 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gut, hob das angefochtene Urteil auf, soweit die Klage abgewiesen worden war, und wies die Sache zur neuen Beurteilung hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung des geschuldeten Verzugszinses an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig wies es die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil vom 28. Juli 2000 schrieb das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin als gegenstandslos ab und trat auf die Berufung der Beklagten nicht ein.
Die Beklagte hat gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 3. Juli 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Auf diese ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2000 nicht eingetreten.
D.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2000 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 1999 zur Bezahlung weiterer Zinsbetreffnisse (früherer Zinsenlauf für die einzelnen Raten) und wies weitere, darüber hinausgehende Zinsansprüche ab. Es hob den Rechtsvorschlag auch für die entsprechenden weiteren Zinsbetreffnisse auf.
Die Beklagte focht das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Oktober 2000 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Diese wurde vom Kassationsgericht am 10. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Im Anschluss an das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Oktober 2000 erhob die Beklagte gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 3. Juli 2000 erneut staatsrechtliche Beschwerde. Auf diese ist das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2002 nicht eingetreten. Zudem erhob die Beklagte eidgenössische Berufung, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2002 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2002 stellte die Klägerin beim Handelsgericht den Antrag, sein Urteil vom 26. Oktober 2000 zu berichtigen, da darin die Aufhebung des Rechtsvorschlages für einen Verzugszinsbetrag vergessen worden sei. Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 anerkannte das Handelsgericht ein offensichtliches Versehen und ergänzte das Dispositiv des Urteils vom 26. Oktober 2000 indem es darin den Rechtsvorschlag auch für den Zins von 8 % auf CHF 107'223.96 seit 14. August 1995 aufhob.
F.
Die Beklagte hat gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 5. Juni 2002 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2002 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Beklagte ficht den Beschluss vom 5. Juni 2002 beim Bundesgericht mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde an. Auf letztere ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Mit der Berufung stellt die Beklagte den Antrag, es sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung betreffend Verzugszinsbeginn und Verzugszinshöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die berichtigte Rechtsöffnung über den Zins von 8 % auf Fr. 107'223.96. Diese Zinsforderung hat im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils Fr. 8'000.-- überstiegen, weshalb der gemäss Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht wird.
2.
Mit der nachträglichen Zustellung eines berichtigten Urteils beginnt für die Partei, die dadurch beschwert ist, eine neue Berufungsfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden (BGE 119 II 482 E. 3). Die Berufung kann sich nicht gegen die Erwägungen des ursprünglichen Urteils richten, welche durch die Berichtigung bzw. die Erläuterung unberührt bleiben (vgl. BGE 116 II 86 E. 3). Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten, soweit die Beklagte geltend macht, das im ursprünglichen Urteil angewendete System zur Berechnung der Verzugszinse, welches durch die Berichtigung nicht geändert wurde, sei widersprüchlich und verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 16 IPRG, Art. 8 ZGB und Art. 63 Abs. 2 OG. Diese Rügen sind auch deshalb unzulässig, weil sich die geschuldeten Verzugszinsen anerkanntermassen nicht nach schweizerischem sondern nach syrischem Recht bestimmen, dessen Anwendung im vorliegenden Berufungsverfahren vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario). Auf die Berufung kann demnach nicht eingetreten werden, soweit die Beklagte dem Sinne nach nicht nur die Berichtigung, sondern das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Oktober 2000 anficht und diesbezüglich die Neubeurteilung sämtlicher Fragen rund um den Verzugszins inklusive Beginn und Höhe verlangt.
3.
Die Beklagte rügt, die Berichtigung sei nicht vollständig erfolgt, da im ursprünglichen Dispositiv nicht bloss eine, sondern zwei Verzugszinspositionen vergessen worden seien. Da die Beklagte durch diese unvollständige Berichtigung nicht beschwert wird, ist auf diese Rüge mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGE 116 II 86 E. 3; 119 II 482 E. 3).
4.
Alsdann bringt die Beklagte vor, nach der Berichtigung hätten die Verzugszinspositionen den Totalbetrag der in Betreibung gesetzten Kapitalforderung von Fr. 5'610'283.50 um Fr. 107'223.96 überstiegen. In diesem Differenzbetrag könne das Handelsgericht den Rechtsvorschlag nicht aufheben, da der von der Klägerin in Betreibung gesetzte Betrag überstiegen werde. Mit diesen Ausführungen legt der Beklagte nicht dar, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden, weshalb die Berufung insoweit ungenügend begründet ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zudem ist eine Bundesrechtsverletzung nicht ersichtlich, da die Beklagte bei ihrer Berechnung ausser Acht lässt, dass in der Betreibung Nr. 93/2,44 vom 7. Juli 1993 zuzüglich zur Forderung von Fr. 5'610283.50 eine Verzugszinsforderung von Fr. 928'836.93 angeführt wurde und dieser Gesamtbetrag durch die angefochtene zusätzliche Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht überschritten wird.
5.
Schliesslich rügt die Beklagte, das Handelsgericht habe § 164 GVG verletzt, indem es das Berichtigungsgesuch der Beklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt habe. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Verletzung kantonalen Rechts im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Da mit der Berufung keine neue Begehren gestellt werden können (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG), kann der Streitgegenstand im Berufungsverfahren gegenüber demjenigen im angefochtenen Urteil nicht ausgeweitet werden. Bezüglich des Streitwerts ist demnach der im angefochtenen Urteil zusätzlich angeführte Verzugszins massgebend, welcher berechnet bis zum Urteilsdatum ca. Fr. 65'000.-- beträgt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: