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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.38/2003 /leb
Urteil vom 19. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser, Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich,
gegen
Gemeinde Küsnacht, vertreten durch das Steueramt, Gemeindehaus am Dorfplatz, 8700 Küsnacht ZH,
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Steuererlass),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 14. Mai 2003, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 1996 von Fr. 269'432.70 letztinstanzlich abgewiesen wurde.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete auf eine eigene Stellungnahme.
2.
2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 88 OG; vgl. BGE 121 I 267 E. 2 S.268 f.). Durch die Verweigerung eines Steuererlasses ist ein Steuerpflichtiger nur dann in rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn ihm das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt. Wie das Bundesgericht in Bezug auf § 123 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1951 (aStG) erkannt hat, räumt diese Vorschrift keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Erlass der Steuer ein. Die Steuern "können" ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse eingeschränkt erscheint, doch sind die Voraussetzungen im Gesetz derart unbestimmt umschrieben und räumt das Gesetz der Erlassbehörde einen derart grossen Ermessensspielraum ein, dass daraus kein justiziabler Anspruch auf Steuererlass abgeleitet werden kann. Das Bundesgericht trat daher auf staatsrechtliche Beschwerden, mit denen die Verweigerung des Steuererlasses als materiell willkürlich gerügt wurden, nicht ein (vgl. BGE 122 I 373 ff.). § 183 des hier anwendbaren neuen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, der die Voraussetzungen für den Steuererlass gleich umschreibt wie § 123 aStG, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist in der Sache unzulässig.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat diese Rechtsprechung nicht übersehen. Sie macht indessen geltend, die Finanzdirektion habe wesentliche Ausführungen in der Rekursschrift nicht zur Kenntnis genommen. Darin liege eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie es sich mit dieser Rüge verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
3.
3.1 Unabhängig der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist dies der Fall, kann er die Verletzung der Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung zustehen (BGE 114 Ia 307 E. 3c; ferner BGE 127 II 161 E. 3 b mit weiteren Hinweisen). Die Rüge wegen formeller Rechtsverweigerung kann aber nicht dazu dienen, eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in materieller Hinsicht zu erwirken, wenn in der Sache die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht gegeben ist (BGE 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge wegen Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit, die Finanzdirektion habe ihre Sachdarstellung ignoriert. In der Rekursschrift (S. 10 ff., insbesondere 11 Ziff. 4 und 12 Ziff. 5) habe sie dargelegt, dass sie auf Grund der nachgewiesenen Zahlen bei einer Begleichung der Steuerschuld in eine Notlage geraten würde und sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Auf diese Argumente gehe die Finanzdirektion mit keinem Wort ein.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, weshalb die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin (die beziffert werden) durch die monatlichen Einnahmen (AHV, Wertpapierertrag) sowie den Verkauf von Wertschriften im Betrag von jährlich Fr. 60'000.-- gedeckt seien. Diese Begründung mag fragwürdig sein, weil zur Bezahlung der vollen Steuerschuld von Fr. 269'432.70 das Wertschriftendepot der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 182'390.-- (Wert Juni 2002) versilbert werden muss und für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung steht. Über weiteres Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin offenbar nicht. Diese Fragen sind jedoch materieller Natur und können nicht mit der Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dem Bundesgericht unterbreitet werden. Wie zudem die Finanzdirektion in der Vernehmlassung ausführte, steht es in de Kompetenz der Bezugsbehörde, von einer Betreibung abzusehen und Steuern abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. Da eine vollständige Begleichung der Steuer 1996 mangels ausreichender Aktiven nicht in Betracht falle, mache eine Betreibung der ganzen ausstehenden Steuer ohnehin keinen Sinn. Bereits im Hinblick auf diese von der Finanzdirektion angesprochenen Möglichkeiten verbietet es sich, dass sich das Bundesgericht mit der Sache materiell befasst.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Mit dem Entscheid über die Unzulässigkeit der Beschwerde sind der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Küsnacht und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: