Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 101/01
Urteil vom 20. März 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
C.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 5. Februar 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene C.________ arbeitete seit 1983 bei der Firma A.________ AG, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 1992 verunfallte er mit seinem Auto und erlitt mehrere Verletzungen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, kürzte diese aber mit Verfügung vom 4. Mai 1994 um 10 %, da C.________ im Unfallzeitpunkt die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Dieser reichte hiegegen Einsprache ein, zog sie aber kurz darauf zurück.
Mit Verfügung vom 22. April 1996 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und wies eine erneute Einsprache von C.________ mit Entscheid vom 4. November 1996 ab.
B.
Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Mai 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies.
C.
Die Anstalt holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.________ vom 26. Oktober 1998 sowie eine orthopädische Expertise von Dr. D.________ vom 22. März 1999 ein. Mit Verfügung vom 5. November 1999 sprach die SUVA C.________ ab 1. Oktober 1994 eine (um 10 % gekürzte) Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu, jedoch keine Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2000 bestätigte die SUVA ihre Verfügung.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Februar 2001 ab.
E.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit sie über Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu befinde. Eventuell sei ihm ab 1. Oktober 1994 eine "ganze" Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % zuzusprechen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Neufestsetzung der ihm im kantonalen Prozess unter dem selben Titel zugesprochenen Entschädigung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die CSS Versicherung, Krankenkasse von C.________, erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 [in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung] und Abs. 2 UVG) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG ; Art. 36 Abs. 1 - 3 UVV ) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zum adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 f. Erw. 3d, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133, insbesondere 140 ff. Erw. 6c und seitherige Rechtsprechung; vgl. ferner BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in einem Schreiben der SUVA-Sachbearbeiterin an Kreisarzt Dr. E.________ vom 10. Juni 1999 ein Bericht des "UAU" vom 20. Mai 1999 erwähnt werde, der gewisse Befürchtungen zum orthopädischen Gutachten von Dr. D.________ äussere. Dieser Bericht finde sich nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer schliesst nicht aus, dass dort für ihn vorteilhafte Angaben enthalten sein könnten. Da die Vorinstanz sich für diesen Bericht nicht weiter interessiert habe, sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden.
2.2 Die Abkürzung "UAU" bezeichnet eine die Schadenabteilung der Kreisagentur beratende Fachstelle "Unfallabteilung Unfall" der SUVA in Luzern. Sie erfüllt weit gehend administrative Aufgaben und ist keine medizinische Fachstelle. Ihre Äusserungen sind somit Würdigungen von medizinischen Berichten oder Gutachten durch eine anstaltsinterne Stelle und besitzen als Stellungnahmen zum Sachverhalt keinen für die Gerichte erheblichen fachlichen Beweiswert. Zudem sind Sozialversicherungsgerichte in der Beweiswürdigung frei (Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG; Ueli Kieser: Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Schulthess Polygrafischer Verlag, 1999, N 452 ff.). Unabhängig davon, ob sich der erwähnte Bericht in den Akten befand oder nicht, prüft das Sozialversicherungsgericht die bestehenden medizinischen Unterlagen zum Sachverhalt frei, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf der Beschaffung dieses Belegs beharrt hat. Ausschlaggebend ist, dass der angefochtene, hier zu überprüfende Gerichtsentscheid nicht auf Unterlagen beruht, von welchen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätte (vgl. BGE 115 V 297 ff.).
3.
Zur Hauptsache ist umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden erfüllt sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe diesen zu Unrecht verneint. Es liege ein schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung zur adäquaten Unfallkausalität psychischer Leiden vor. Zudem wären die massgeblichen Kriterien selbst dann erfüllt, wenn der Unfall bloss als mittelschwer klassiert werden sollte.
3.1 Gemäss den polizeilichen Akten kollidierte das Auto des Beschwerdeführers zuerst seitlich mit dem Wagen einer Drittperson, schleuderte hierauf an eine gegenüber liegende Mauer und von dort aus wieder zurück über die Fahrbahn, um zuletzt mit einer Geschwindigkeit 58,4 bis 67,9 km/h in einen Baum zu prallen. Dabei entstanden schwere Schäden an der Karosserie des Autos. Der Beschwerdeführer erlitt laut Bericht des Spitals F.________ vom 25. November 1992 eine wenig dislozierte transverse Azetabulumfraktur, eine Rippenfraktur rechts, eine Lungenkontusion beidseits und eine Blasentamponade.
3.2 Im Urteil G. vom 5. Januar 2000, U 103/99, erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Sturz aus rund drei Metern Höhe rückwärts auf den Boden als mittelschweren Unfall. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifizierte das Gericht im Urteil S. vom 9. April 2002, U 368/01, eine Frontalkollision mit anschliessenden weiteren Kollisionen von Drittfahrzeugen, anlässlich deren die Mutter der Versicherten sich Rippenfrakturen zuzog, der Vater im Rahmen einer Nachfolgeoperation verstarb und die Versicherte Schürfwunden mit Glassplittern im Gesicht und am Thorax, vom Sicherheitsgurt verursachte Prellungen der linken Schulter, Schürfwunden und eine Kontusion am linken Unterschenkel, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie einen Unfallschock erlitt. Der Unfall eines Versicherten, der auf einer Baustelle bei einem Steinschlag von einem Stein am Kopf getroffen worden war, worauf er in einen Bach stürzte und dort bewusstlos liegen blieb, sich hierbei ein Schädel‑Hirntrauma, eine Impressionsfraktur des Schädels mit Rissquetschwunde und einen Durariss zuzog, wurde den schwereren Unfällen innerhalb des mittleren Bereichs zugerechnet (Urteil S. vom 18. Juli 2002, U 265/00).
3.3 In Übereinstimmung mit dieser Kasuistik ist vorliegend von einem mittelschweren Ereignis auszugehen, das nahe zum Bereich der schweren Unfälle liegt. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann es in derartigen Situationen zur Anerkennung der adäquaten Kausalität psychischer Leiden genügen, wenn eines der Kriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erfüllt ist, namentlich wenn es in besonders ausgeprägter Weise vorliegt. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, müssen mehrere Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
3.4 Dem Unfallablauf im vorliegenden Fall ist eine gewisse Dramatik nicht abzusprechen. Trotzdem fehlen dem Ereignis Elemente, welche eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles zu begründen vermöchten. Insbesondere können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die seine Persönlichkeit betreffen, nicht in die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfall einbezogen werden, da sie das subjektive Erleben des Unfalles und der Unfallfolgen betreffen. Das Unfallereignis ist vielmehr objektiviert zu betrachten (BGE 124 V 213 Erw. 4b). Selbst wenn während des Ablaufs grosse Kräfte auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt haben, sind jedoch die Art und Schwere der Verletzung nicht von besonderem Ausmass. Es wurden keine existentiellen Organe betroffen. Die Behandlung der körperlichen Leiden war sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von erheblicher Dauer, verlief komplikationslos und führte aus somatischer Sicht rasch zu einem befriedigenden Ergebnis. Gemäss Bericht des Spitals F.________ vom 25. November 1992 wurde der Versicherte am 19. November 1992, somit knapp drei Wochen nach dem Unfall, wohlauf und gut mobilisiert entlassen. Hingegen fiel bald nach dem Unfallereignis die Verweigerungshaltung des Versicherten zu seiner Genesung auf. Laut Bericht desselben Spitals vom 3. März 1993 wäre von Seiten der klinischen Untersuchung und des radiologischen Bildes ein voller Einsatz in spätestens sechs Wochen möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Physiotherapie motiviert und konsequent durchgeführt hätte. Solche Verletzungen der Schadenminderungspflicht, die durch die Unfallfolgen nicht erklärt werden können, sprechen gegen die Adäquanz des weiteren Verlaufes. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden nicht gegeben. Das von ihm aufgeführte, von der Klinik für Orthopädie erwähnte chronische Schmerzsyndrom ist im Zusammenhang mit der durch Dr. B.________ im Gutachten vom 26. Oktober 1998 diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung gemäss ICD‑10 F 45.4 bei den hier gegebenen medizinischen Verhältnissen als psychogenes, mit einer "resignierten, pessimistischen Grundeinstellung" vergesellschaftetes Leiden zu sehen, das die Erfolgsaussichten der versuchten Rehabilitation trotz weitgehendst gelungenem medizinischen Behandlungsresultat im Keime erstickt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von den Ärzten als glaubhaft bezeichneten Schmerzen in der linken Hüfte sind nicht dermassen ausgeprägt, dass deswegen die Arbeitsfähigkeit, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für körperlich angepasste Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre. Die Kriterien von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind demnach nicht erfüllt. Ärztliche Fehlbehandlung hat nicht stattgefunden. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden zu verneinen, wie die Vorinstanz im einzelnen zutreffend erwogen hat.
4.
Mangels adäquater Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall ist auch dem mit der Schmerzstörung begründeten Begehren um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht stattzugeben. Richtigerweise macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm auf Grund der physischen Leiden eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dr. D.________ hält in seinem Gutachten vom 22. März 1999 fest, dass sich an Hand der objektiven Befunde kein unfallbedingter Integritätsschaden ableiten lasse.
5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das von der SUVA auf Grund der DAP-Datenblätter für zumutbar gehaltene Jahreseinkommen von Fr. 48'750.- nicht zu realisieren sei. Er leide an chronischem Dauerschmerz, welcher die Leistungsfähigkeit selbst in einer zumutbaren leichten Tätigkeit einschränke. Gesunde kräftige Bewerber würden auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bevorzugt. Er spreche schlecht Deutsch, verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei seit 1992 ohne Arbeit. Selbst bei der Ausübung von Hilfsarbeiten müsse er gewisse Tätigkeiten von Dritten ausführen lassen.
5.2 Das kantonale Gericht ging mit der SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Beruf als Hilfsmaurer nicht mehr ausüben, leichtere Arbeiten aber ohne zeitliche Einschränkungen verrichten könne. Diese Beurteilungen beruhen auf den Gutachten von Dr. D.________ vom 5. Oktober 1993 und 22. März 1999 sowie auf den Berichten der Kreisärzte Dr. G.________ vom 20. Juni 1995 und Dr. H.________ vom 14. März 1996. Dr. D.________ hielt fest, die Klagen des Versicherten über Beschwerden in der linken Hüfte deckten sich mit dem objektiven Befund (Gutachten vom 5. Oktober 1993). In einer wechselbelasteten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem Stellungswechsel zwischen Stehen und Sitzen sei jedoch eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei selbst das Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg problemlos ausgeführt werden könne (Gutachten vom 22. März 1999). Auch die Kreisärzte hielten einen ganztägigen Arbeitseinsatz für zumutbar. Die Vorinstanz hat diese Beurteilungen zu Recht als überzeugend qualifiziert und darauf abgestellt.
5.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gingen SUVA und Vorinstanz von einem Jahreseinkommen von Fr. 57'200.- aus. Diese Annahme wird vom Versicherten zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen bleibt, ob von dem auf Fr. 48'750.- festzulegenden hypothetischen Invalideneinkommen, wie der Beschwerdeführer sinngemäss gelten macht, ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
5.3.1 Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die Bestimmungen des hypothetischen Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; dazu BGE 124 V 321) oder Löhne von in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben aus der Region des Versicherten beigezogen werden. Solche Verdienste sind in den so genannten DAP‑Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten (dazu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Wird das Invalideneinkommen auf diesem Weg ermittelt, ist gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich Personen, welche bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Arbeitnehmer im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Beruhen die Tabellenlöhne oder die DAP‑Zahlen auf für gesunde Mitarbeiter ermittelten Angaben, kann sich ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen. Ob und allenfalls in welchem Umfang ein solcher zu veranschlagen ist, muss im Einzelfall an Hand der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Tätigkeitsbereich entschieden werden (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc).
5.3.2 Vorliegend basiert das geschätzte Invalideneinkommen auf DAP‑Zahlen, welche die SUVA für drei konkrete Verweisungsberufe erhoben hat: Hilfsarbeiter in der Produktion einer Biskuit‑Fabrik, Chauffeur des Personalbusses eines Handels‑ und Lagerbetriebs, Chauffeur einer Grosswäscherei. Bei den Chauffeur‑Berufen ist der Beschwerdeführer im Vergleich mit gesunden Personen, welche die selben Arbeiten ausführen, wegen seines geschädigten linken Hüftgelenks in der Tat benachteiligt. Daher ist nicht auf die Arbeit eines Chauffeurs abzustellen, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion einer Biskuit‑Fabrik sowie weitere, leidensangepasste Arbeiten erscheinen jedoch als zumutbar, ohne dass von einer nennenswerten Benachteiligung die Rede sein könnte. Der Beschwerdeführer vermag hier die gleichen Leistungen zu erbringen wie gesunde Konkurrenten. Deshalb haben SUVA und Vorinstanz zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Deren Invaliditätsschätzung von 15 % ist demzufolge nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Anwaltshonorar für die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht von Fr. 2'400.- auf Fr. 2'200.- reduziert habe, Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter im Vergleich zu seiner Kostennote eine Stunde Aufwand weniger zugestanden mit der Begründung, diese Zeit entfalle auf Verrichtungen nach der Urteilsfällung, welche nicht zu entschädigen seien. Der Beschwerdeführer lässt vortragen, dass nach Zustellung eines Urteils in der Regel zwingend anwaltliche Verrichtungen wie Lesen des Urteilsspruchs und der Erwägungen, Zustellung des Urteils an den Klienten, Besprechung mit dem Klienten und Aufklärung über die Konsequenzen, Aktenrücksendung und Archivierung anfielen, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel ergriffen werde oder nicht. Diese Verrichtungen seien selbstverständliche Bestandteile der Anwaltstätigkeit und daher auch im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu entschädigen.
6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach besteht von Bundesrechts wegen auch im kantonalen Verfahren Anspruch auf Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Bemessung dieser Entschädigung jedoch ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1a BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern das Ergebnis selber unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
6.3 Im kantonalen Verfahren reichte der Anwalt des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, worin er für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 2400.- zuzüglich Spesen geltend machte. Die Vorinstanz anerkannte diese Rechnung nur im Umfang von Fr. 2200.- Ob die dazu angeführte Begründung (Erw. 6.1 hievor) willkürlich ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass jedenfalls das Ergebnis, d.h. die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2200.- (bzw. der Auszahlung von 85 % davon gemäss entsprechenden kantonalen Vorschriften für die unentgeltliche Verbeiständung) in Anbetracht der erfolgten anwaltlichen Bemühungen nicht derart krass unangemessen ist, dass von Ermessensmissbrauch oder von Willkür gesprochen werden müsste. Damit hat die Vorinstanz bei ihrer Reduktion des Honorars Bundesrecht nicht verletzt (Art. 104 lit. a OG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Versicherte wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Urs Rudolf für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 20. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: