BGer 5P.100/2003 |
BGer 5P.100/2003 vom 21.03.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5P.100/2003 /bnm
|
Urteil vom 21. März 2003
|
II. Zivilabteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
|
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
|
Gerichtsschreiber Zbinden.
|
Parteien
|
Konkursamt A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Z.________ AG,
|
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Rawyler, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,
|
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
|
Gegenstand
|
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2003 (5P.476/2002),
|
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
|
in das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2003, das auf die staatsrechtliche Beschwerde der Z.________ AG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2002 nicht eintrat und den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Z.________ AG neu auf den 22. Januar 2003, 18.00 Uhr, festsetzte (5P.476/2002),
|
in das Gesuch des Konkursamtes A.________ vom 7. März 2003 um Erläuterung dieses Urteils,
|
in Erwägung,
|
dass das nach Ansicht des Gesuchstellers erläuterungsbedürftige Urteil unter anderem dem Gesuchsteller, nicht jedoch dem Konkursamt B.________ zugestellt worden ist,
|
dass das Urteilsdispositiv des bundesgerichtlichen Entscheides (5P.476/2002) klar ist und auch nicht mit dessen Erwägungen in Widerspruch steht,
|
dass auch kein Redaktionsfehler vorliegt,
|
dass somit kein Erläuterungsgrund gemäss Art. 145 OG gegeben ist,
|
dass die Frage des zuständigen Konkursamtes auch nicht Gegenstand des Verfahrens 5P.476/2002 bildete,
|
dass auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist,
|
dass offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller, der im Verfahren nicht Partei war, im Lichte von Art. 145 OG überhaupt legitimiert ist, ein Erläuterungsgesuch zu stellen,
|
dass ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Gerichtsgebühr zu erheben ist,
|
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
|
1.
|
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 21. März 2003
|
Im Namen der II. Zivilabteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
|