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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.119/2003 /leb
Urteil vom 27. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,
gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. Januar 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt verweigerten dem aus Brasilien stammenden, seit dem 23. April 1999 mit der Schweizerin B.________ (geb. C.________) verheirateten A.________ (geb. 1969) am 5. September 2001 die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Polizei- und Militärdepartement sowie das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 12. März 2002 bzw. 29. Januar 2003. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen; gegebenenfalls seien zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
2.
Die Eingabe ist offensichtlich unbegründet und grenzt an Mutwilligkeit; sie kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Heirat sich im Übrigen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein Missbrauch ist zu bejahen, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur formell aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür vorausgesetzt, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht (mehr) beabsichtigt wird (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweis).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Beschwerdeführer eine "Ausländerrechtsehe" eingegangen ist, wofür verschiedene Indizien sprächen (kurzfristige Heirat in Dänemark nach Einreisesperre und Verurteilungen wegen Verstössen gegen das ANAG sowie hier gelebte Beziehung zu einem anderen Mann), auf jeden Fall erweise sich die Berufung auf die Ehe gesamthaft als rechtsmissbräuchlich. Dies ist aufgrund der eingehenden und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Entscheids, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer ist offenbar transsexuell und verkehrt im einschlägigen Milieu. Mit seiner Frau hat er nie oder nur punktuell zusammengelebt. Bei Kontrollen am Wohnsitz der Eheleute konnte jeweils nur der Beschwerdeführer angetroffen werden, wobei sich am 24. April 2001 ein anderer Mann in seinem Bett befand, den der Beschwerdeführer damals seit rund einem Monat gekannt und der bereits öfters bei ihm übernachtet haben soll. Über den Verbleib seiner Ehefrau vermochte der Beschwerdeführer jeweils nur vage Aussagen zu machen; so hat er etwa erklärt, diese sei "irgendwo in Lugano, er wisse nicht, was sie mache, wo und bei wem sie wohne. Ab und zu komme sie nach Basel"; zudem hat er, was nicht bestritten wird, auch gesagt, "er könne [...] nichts dafür, dass es in der Schweiz verboten sei, Mann mit Mann und Frau mit Frau verheiratet zu sein". Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine inhaltsleere Ehe, um seinen Aufenthalt zu sichern und hier (zumindest teilweise) anderweitige Beziehungen pflegen zu können. Eine solche Berufung auf eine bloss (noch) formell bestehende Ehe ist im Rahmen von Art. 7 ANAG, der die Führung des Familienlebens in der Schweiz ermöglichen und absichern will, missbräuchlich und verdient keinen Schutz (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.3 S. 154).
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Den vom Appellationsgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) bestreitet er nur pauschal und vage; aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die umstrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid eindeutig und augenfällig falsch wären (vgl. Urteil 2A.16/2003 vom 3. März 2003, E. 4.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die sachverhaltlichen Fragen, welche das Appellationsgericht offen gelassen hat, waren nicht entscheidrelevant, nachdem es die Verweigerung der Bewilligung nicht wegen des ursprünglichen Vorliegens einer "Scheinehe", sondern wegen einer heute rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe geschützt hat. Der Einwand, die Einvernahmen seien zu Unrecht ohne Dolmetscher vorgenommen worden, hätte bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können und müssen; er ist deshalb verspätet. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung selber darauf hin, dass er hier "mit grossem Einsatz mehrere Deutschkurse" besucht habe, womit davon ausgegangen werden kann, dass er über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt hat. Die Tatsache, dass ihn seine Frau "lustig" finde, sie mit ihm "ihre Ruhe" habe und gemeinsam die Eröffnung eines Coiffeursalons geplant gewesen sei, lässt den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
3.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: