Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.399/2002 /zga
Urteil vom 31. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
S.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Lieferung von Gegenständen, Vorsteuerabzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die S.________ AG mit Sitz in Zürich ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Bei einer im Mai 1999 durchgeführten Kontrolle der Buchhaltung der S.________ AG für die Steuerperioden 1995 bis 1998 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, diese habe den Verkauf von Lagerbeständen an Antiquitäten, Uhren und Instrumenten usw. im Betrag von Fr. 503'306.-- nicht deklariert, zu Unrecht Vorsteuer in Abzug gebracht und für diverse Ausfuhren den Exportnachweis nicht erbracht. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung vom 27. Mai 1999 von der S.________ AG insgesamt Fr. 47'789.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 nach. Die S.________ AG anerkannte die Mehrwertsteuerschuld lediglich im Umfang von Fr. 608.40 und reichte verschiedene Unterlagen zum Exportnachweis ein, welche zu einer Reduktion der Steuerschuld um Fr. 14'962.-- führten. Mit Entscheid vom 9. Februar 2000 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, sie habe von der S.________ AG zu Recht Fr. 32'827.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins nachgefordert.
Eine von der S.________ AG dagegen gerichtete Einsprache vom 16. März 2000 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar 2001 ab und stellte fest, ihr Entscheid vom 9. Februar 2000 sei im Umfang von Fr. 608.40 in Rechtskraft erwachsen und die S.________ AG schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 noch Fr. 32'827.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 (mittlerer Verfall).
B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die S.________ AG Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen teilweise (d.h. im Umfang von Fr. 549.30) gut und verpflichtete die S.________ AG im Übrigen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 32'277.70 nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 zu bezahlen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt die S.________ AG dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und ihr "die behaupteten MWST-Schuldbeträge wiederum gutzuschreiben". Weiter verlangt sie, es seien alle von ihr offerierten Beweise abzunehmen und sie sei bei Unklarheiten als Auskunftsperson oder Zeugin einzuvernehmen.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) und die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit noch keine Anwendung, stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und Art. 94 MWSTG).
1.2 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 der hier somit noch anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 MWSTG; SR 641.20); die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG).
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist.
1.4 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise abgenommen. Es ist nicht zu erkennen, was der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Feststellung des grundsätzlich von ihr unbestrittenen Sachverhaltes beitragen könnte; die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag (Ziff. 2) nicht näher. Es kann dazu im Übrigen auf die Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen werden (Ziff. I.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führte in Zürich ein Ladengeschäft für Antiquitäten. Sie hatte im Jahre 1988 von der Schweizerischen Bankgesellschaft zum Erwerb englischer Antiquitäten einen Investitionskredit erhalten; als Sicherheit diente ein Inhaberschuldbrief über Fr. 450'000.--, lastend auf der Liegenschaft in Zürich, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausübte. Die Liegenschaft gehört der Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter ihres Geschäftsführers G.________. Dieser ist an der Erbengemeinschaft zu einem Drittel beteiligt. Die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank betrug per 31. Mai 1995 Fr. 531'987.50. Die Bank erachtete am 24. April 1996 eine Weiterführung des Kredites unter den bestehenden Bedingungen als nicht mehr möglich und stellte dessen Kündigung, verbunden mit der Verwertung der ihr zur Verfügung gestellten Sicherheit, in Aussicht. Sie schlug - auch zur Reduktion der Zinsenlast - vor, den Kredit der Beschwerdeführerin abzulösen und diesen in eine der Erbengemeinschaft zu gewährende Hypothek umzuwandeln. Die Erbengemeinschaft stimmte diesem Vorgehen angeblich nur unter der Voraussetzung zu, dass G.________ auf seinen Anteil am Erbe verzichtete und das Antiquitätenlager persönlich übernehme, dieses aber "zur Besicherung der verbleibenden beiden Erbinnen weiterhin in seiner Hand halte" (vgl. Einsprache vom 16. März 2000).
2.2 Gemäss "Verkaufsvertrag" vom 30. Juni 1996 verkaufte die Beschwerdeführerin in der Folge per 30. Juni 1996 "ihren gesamten Fundus an antiken englischen Möbeln, Uhren, Instrumenten, Kleingeräten, Graphiken und Landkarten (Inventarwert Fr. 500'000.--) zum Preis von Fr. 503'306.35" an ihren Verwaltungsrat G.________. Als Gegenleistung übernahm dieser die Kontokorrent-Schuld der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Bankgesellschaft im Betrag von Fr. 505'306.35. Den Vertrag unterzeichnete G.________ sowohl als Käufer ("privat") als auch für die Beschwerdeführerin (als deren alleiniger Zeichnungsberechtigter und "Geschäftsführer"). Die Vertragsparteien wiesen ausdrücklich darauf hin, dieses Geschäft diene "allein der Entschuldung" der Beschwerdeführerin, deren Fundus bisher nicht habe liquidiert werden können.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 lit. a MWSTV unterliegen der Steuer die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen. Von den zahlreichen Ausnahmen von der Steuerpflicht (vgl. Art. 14 MWSTV) trifft hier offensichtlich keine zu.
3.2 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, wie z.B. gestützt auf einen Kaufvertrag oder ein Kommissionsgeschäft (Art. 5 Abs. 1 MWSTV).
Dies trifft dann zu, wenn der Abnehmer den Gegenstand wie ein Eigentümer selber verbrauchen oder gebrauchen oder aber im eigenen Namen weiter in Verkehr bringen, namentlich veräussern kann; keine Rolle spielt dabei, ob auch das Eigentum oder der Besitz am Gegenstand übertragen wird (Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 57 N. 107 f.; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, MWSt, Bern 1994, S. 41; vgl. zum MWSTG auch Heinz Keller, in: Schweizerisches Steuerlexikon, Bd. 2, Bundessteuern, Hrsg. Klaus A. Vallender, Heinz Keller, Felix Richner, Conrad Stockar, Zürich 1999, S. 44; Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red. Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 1 zu Art. 6 MWSTG; Hans-Peter Bühler/Patrick Loosli/Ernst Lüthi, Steuern, Bd. 4, Die Mehrwertsteuer, Zürich 2001, S. 28 f.)
Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Zu diesem gehört alles, was der Empfänger für die Lieferung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV); bei Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert der Gegenleistung als Entgelt für die Leistung (Art. 26 Abs. 4 MWSTV).
Basis für die Beurteilung der Steuerbarkeit von Umsätzen bildet in erster Linie die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Geschäftes, wie sie beispielsweise in einem Vertrag zum Ausdruck kommt. Es obliegt damit dem Steuerpflichtigen, zu entscheiden, wie er seine zivilrechtlichen Verhältnisse regelt und ob er damit Steuern sparen will (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 54 N. 94; vgl. auch ASA 38 511 E. 4b).
3.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, mit dem anlässlich der Steuerkontrolle in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin vorgefundenen Verkaufsvertrag habe diese die Verfügungsmacht über die Gegenstände auf den Käufer, G.________, übertragen. Als Gegenleistung habe der Käufer die Kontokorrent-Schuld der Beschwerdeführerin bei der SBG im Betrag von Fr. 505'306.35 übernommen. Damit sei der mehrwertsteuerliche Tatbestand der Lieferung von Gegenständen erfüllt.
Sie hat dabei zu Recht angenommen, der Kaufpreis für den Antiquitätenfundus habe richtigerweise Fr. 505'306.35 (Wert der Gegenleistung: Übernahme der Kontokorrent-Schuld im Betrag von Fr. 505'306.35) und nicht Fr. 503'306.35 gemäss Verkaufsvertrag betragen. Sie hat indessen wegen der verhältnismässig kleinen Umsatzdifferenz von Fr. 2'000.-- davon abgesehen, den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden; die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt denn ebenfalls, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen.
3.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es habe keine Lieferung stattgefunden, da gar kein Kaufvertrag bestehe. Dieser sei gleichentags durch eine Abtretungsvereinbarung ersetzt worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Es sei zudem weder eine wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen noch eine Veräusserung möglich gewesen oder erfolgt. Sie macht damit auch im vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, es habe eine reine Sicherungsübereignung stattgefunden (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Mit ihrer Einsprache vom 16. März 2000 legte die Beschwerdeführerin der Eidgenössischen Steuerverwaltung erstmals eine ebenfalls vom 30. Juni 1996 datierte "Abtretungsvereinbarung" zwischen ihr und G.________ - auch diese für beide Seiten von G.________ unterzeichnet - vor, nach welcher die Beschwerdeführerin an diesem Datum ihren gesamten Fundus an englischen Antiquitäten (Inventarwert Fr. 500'000.--) zum Preis von Fr. 505'306.35 an G.________ "zur Besicherung" abgetreten habe, der dafür ihr Schuld-Kontokorrent SBG über diesen Betrag voll übernehme; beide Parteien anerkannten ausdrücklich, dieser Vorgang stelle keinen Verkauf dar; ein Verkauf von Einzelstücken würde über die Beschwerdeführerin abgewickelt, der G.________ alle Stücke des Fundus jederzeit zur Verfügung halte.
Noch in ihrer ersten "Einsprache" vom 30. Juni 1999 hatte die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung weder erwähnt, noch beigelegt.
3.5 In einem Schreiben vom 30. September 1996 an seine beiden Schwestern und Miterbinnen erklärte G.________, er sei ihnen persönlich für die Werterhaltung des Fundus verantwortlich und halte diesen jederzeit zu ihrer Verfügung, bis die Schuld ganz getilgt sei. Er werde - um gegen aussen neutraler zu wirken - den Fundus über G.________ AG verkaufen, möglichst en bloc. Alle so erhaltenen Angebote werde er ihnen zunächst zum Placet vorlegen. Der Verkauf erfolge dann über die Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, durch die Verkaufsvereinbarung habe die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf G.________ (als Privatperson) übertragen; sie selber sei danach nicht mehr wirtschaftlich verfügungsberechtigt gewesen. So habe es sich selbst dann verhalten, wenn die fragliche Abtretungsvereinbarung tatsächlich den Verkaufsvertrag vom gleichen Tag ersetzt haben sollte. Einer Lieferung stehe nicht entgegen, dass der Lieferer eine allenfalls eingeschränkte Verfügungsberechtigung an den Gegenständen mit übertrage.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gar nichts übertragen, sondern ihr sei "die Verfügungsgewalt über den Fundus entzogen" worden "als Konsequenz der Schuldenreduktionsaktion". Vorher sei sie völlig frei gewesen, Gegenstände aus dem Fundus zu verkaufen, nachher habe kein Verkauf mehr stattfinden können.
3.6 Nachdem das Antiquitätenlager bzw. Warenlager in der Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 1995 noch mit einem Betrag von Fr. 470'000.-- geführt worden ist, findet es sich in ihrer Bilanz per 31. Dezember 1996 nicht mehr (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001, S. 10/2.5.1). Die Beschwerdeführerin bestätigt dies, indem sie darlegt, die Miterbinnen von G.________ hätten ausdrücklich verlangt, den Fundus aus den Büchern der S.________ AG zu entfernen; sie habe daher in ihrer Buchhaltung per 30. Juni 1996 sowohl den Antiquitätenfundus als auch die Kontokorrentschuld gegenüber der Bank ausgebucht. Bereits in ihrer Eingabe vom 30. Juni 1999 an die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte sie darauf hingewiesen, die Erbengemeinschaft sei mit dem geplanten Vorgehen nur einverstanden, wenn "G.________ den Antiquitätenfundus zur Besicherung direkt verkaufe" und dieser bis dahin nicht als Aktivum der S.________ AG verleibe; diese trage weiterhin die anfallenden Lager- und anderen Kosten (act. 15/20). In ihrer Einsprache vom 16. März 2000 erklärte sie sich bereit, eventualiter den Fundus auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung jederzeit wieder bei ihr einzubuchen und das "Passivdarlehen" G.________ um diesen Betrag zu erhöhen (act. 15/26).
In ihrer Buchhaltung waren somit am 31. Dezember 1996 weder der Buchwert des Antiquitätenlagers noch eine Forderung der Bank oder von G.________ enthalten (Einspracheentscheid S. 14); dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.6.1 Nach Art. 662 OR hat die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft für jedes Geschäftsjahr u.a. eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, aufzustellen. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung hat insbesondere nach den Grundsätzen der Vollständigkeit der Jahresrechnung, der Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben sowie der Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 662a Abs. 1, 2 und 4 OR).
3.6.2 Auch gemäss Art. 47 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Damit stellt die Verordnung über die Mehrwertsteuer - wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung im Sinne von Art. 957 ff. OR ab. Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind demnach nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten (Art. 959 OR).
3.6.3 Soweit ein Steuerpflichtiger daher - wie die Beschwerdeführerin - zur Führung einer Geschäftsbuchhaltung verpflichtet ist (Art. 47 und 50 MWSTV), wird für die Ermittlung des steuerbaren Umsatzes auf den Jahresabschluss, insbesondere die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt, vorausgesetzt, die Bücher entsprechen den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Der Steuerpflichtige muss sich dabei grundsätzlich bei der von ihm in seinen ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage und des Jahresergebnisses behaften lassen. Wurden offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (sogenannte Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum Einreichen der Steuererklärung zulässig. Ab dann besteht für den Steuerpflichtigen ein Abänderungsverbot (Urteil 2A.122/1997 vom 3. April 1998 E. 4b).
3.6.4 Ein Rückgängigmachen durch Rückabwicklung des ursprünglichen Verpflichtungsgeschäfts, d.h. hier des Verkaufsvertrages, ist nach der geltenden Verwaltungspraxis innerhalb einer Frist von 30 Tagen möglich; in diesem Fall wird Steuerfreiheit angenommen; eine spätere Rückgabe/Rücknahme stellt hingegen grundsätzlich einen neuen mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsaustausch (Rückkauf) und damit eine Rücklieferung dar (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 105 N. 301 ff.; , Michaela Merz, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red. Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 15 zu Art. 40 MWSTG).
Auch die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige weist darauf hin, dass die zu deklarierenden Umsätze und Vorsteuerbetreffnisse direkt aus der Buchhaltung sollten entnommen werden können; die deklarierten Umsätze und die geltend gemachte Vorsteuer seien periodisch, mindestens aber einmal jährlich, mit der Buchhaltung abzustimmen; ein entsprechender Hinweis findet sich sogar auf der Rückseite der Abrechnungsformulare (Wegleitung N. 958).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige, wenn er die letzte Quartalsabrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereicht hat - was eine nachgeführte Buchhaltung voraussetzt - , die den Quartalsabrechnungen zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge auch in seiner Geschäftsbuchhaltung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen kann. Dies entspricht dem Grundsatz der bindenden Wirkung der handelsrechtskonform erstell-ten Bilanz (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], N. 37 zu Art. 58 DBG).
3.6.5 Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kommt ein Rückgängigmachen der Leistung ausnahmsweise dann noch in Frage, wenn die Rückabwicklung der Lieferung wegen Nichtigkeit des Vertrages (Art. 20 OR), Aufhebung des Vertrages wegen Willensmängeln (Art. 21, 23 ff. 28, 29 f. OR) oder Sachgewährleistung beim Kauf (Art. 208 OR) oder Werkvertrag (Art. 368 OR) nachgewiesen werden kann (Merz, a.a.O., N. 15 zu Art. 40 MWSTG; Andreas Russi, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red. Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 10 zu Art. 44 MWSTG).
Die Beschwerdeführerin beruft sich für die von ihr gewünschte Rückgängigmachung der Transaktion auf einen "Grundlagenirrtum". Ein solcher liegt gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Die Beschwerdeführerin irrte indessen nicht über die Grundlagen eines Kaufvertrages, sondern über die steuerlichen Folgen des von ihr gewählten Vorgehens; dies ist ein Motivirrtum, der nicht zur Folge haben kann, dass der Verkauf rückgängig gemacht werden darf. Ein Rückgängigmachen des Verkaufes könnte ohnehin nicht mehr in Frage kommen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, den Verkaufsvertrag unter Vornahme der entsprechenden Rückbuchungen sofort rückgängig zu machen, und es vielmehr darauf ankommen liess, ob die Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung die fehlerhafte Buchung hervorbringen würde (vgl. Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 6).
3.7 Die Beschwerdeführerin wurde durch den Verkaufsvertrag von ihrer Kreditverpflichtung gegenüber der Bank entbunden. Dies gilt auch für die Abtretungsvereinbarung. Als Gegenleistung für dessen Kreditablösung (Übernahme der Kontokorrentschuld der Beschwerdeführerin) übertrug sie ihr Inventar an den neuen Kreditnehmer G.________. Dieses Vorgehen leuchtet auch ein. Denn es wäre nicht verständlich, wenn G.________ als Privatperson zwar die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank übernommen, dafür indessen keine der Schuldübernahme entsprechende Gegenleistung erhalten hätte. Die Vorinstanz hat dazu zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auch die dem Verkaufsvertrag entsprechenden Buchungen tatsächlich vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 6). Eine blosse "Sicherungsübereignung" liegt nicht vor: Dazu hätte die Beschwerdeführerin sowohl den Antiquitätenfundus auf der Seite der Aktiven als auch das Kontokorrentdarlehen auf Seiten der Passiven in ihrer Bilanz ausweisen müssen; dies war nicht der Fall (Einspracheentscheid S. 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies auch nicht. Auch die Sicherungsübereignung wird im Übrigen zur Lieferung, wenn der Gläubiger die Gegenstände verwerten kann, denn in diesem Zeitpunkt erhält er die Verfügungsmacht (Camenzind/Honauer, S. 71 N. 158). Dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht von G.________ allenfalls durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Miterbinnen eingeschränkt war, indem er bei Verkäufen deren Einverständnis hätte einholen müssen, steht dem nicht entgegen, da er auf Grund der Umstände tatsächlich allein verfügungsberechtigt war. Die Beschwerdeführerin erklärt sogar selber ausdrücklich, ihr sei die Verfügungsgewalt über den Fundus entzogen worden (Beschwerde S. 4).
Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Vorinstanz, indem sie erkannte, die Beschwerdeführerin habe durch den Verkaufsvertrag bzw. die Abtretungsvereinbarung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gegenstände übertragen, kein Bundesrecht verletzt.
3.8 Dass damit auch die Voraussetzungen für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MWSTV erfüllt sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
3.9 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, im Falle einer Besteuerung "wären die 6,5% MWST nicht vom Hundert sondern vielmehr im Hundert zu berechnen", da Antiquitäten bekanntlich inklusive Mehrwertsteuer verkauft würden.
Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Veräusserungserlös von Fr. 503'306.-- inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen ist. Wird der Erlös nämlich durch 106,5% dividiert und anschliessend mit 6,5% multipliziert, ergibt sich der der Beschwerdeführerin aufgerechnete Steuerbetrag von Fr. 30'718.20 (vgl. act. 15/19, Ergänzungsabrechnung; vgl. auch Vernehmlassung S. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Verweigerung von verschiedenen Vorsteuerabzügen.
4.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen u.a. für steuerbare Lieferungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV).
Die Rechnung des Leistungserbringers muss gemäss Art. 28 MWSTV folgende Angaben enthalten:
- seinen Namen und seine Adresse sowie die Nummer, unter der er im Register der (Mehrwert-)Steuerpflichtigen eingetragen ist (lit. a);
- Namen und Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung (lit. b);
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung (lit. c);
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung (lit. d);
- das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung (lit. e);
- den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, darf der Steuerpflichtige nur den Steuersatz angeben (lit. f).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzuges für eine Rechnung der Firma T.________ AG, die ihren Antiquitätenfundus nach der Vereinbarung vom 30. Juni 1996 einlagerte (Vorsteuerabzug von 2 x Fr. 99.60 = Fr. 199.20).
Da die Beschwerdeführerin nach der Veräusserung vom 30. Juni 1996 nicht mehr über den Fundus verfügen konnte, können die Lagergebühren nicht mehr als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug gebracht werden. Die Aufrechnung des Vorsteuerabzuges von Fr. 199.20 (angefochtenes Urteil E. 3b/aa) verletzt demnach kein Bundesrecht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Verweigerung des Vorsteuerabzuges von Fr. 189.20 auf einer der Vorinstanz eingereichten Rechnung der G.________ AG vom 30. September 1995.
Die Vorinstanz verweigerte den Vorsteuerabzug, weil auf der Rechnung die Adresse des Leistungserbringers fehle. Denn Name und Adresse des Leistungserbringers seien unverzichtbare Angaben, die - um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen - gemäss Verwaltungspraxis und ihrer Rechtsprechung (Urteil SRK vom 25. März 2002 i.S. P.) auch mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht nachträglich verbessert werden könnten. Eine Nachbesserung (mittels Formular 1310) sei nur möglich, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlten:
- Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers;
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
- Mehrwertsteuersatz;
- bei Rechnungen in ausländischer Währung der Mehrwertsteuersatz und/oder der Mehrwertsteuerbetrag in Schweizerfranken (bis Ende 2000).
4.2.3 Wie das Bundesgericht schon in anderem Zusammenhang festgehalten hat (Urteil 2A. 546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5), hat die Formstrenge der Behörden für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen und für die Möglichkeiten zu ihrer Nachbesserung ihre guten Gründe. Vorliegend können jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht bleiben: Die interessierende Rechnung enthält mit Ausnahme der Adresse alle erforderlichen Angaben. Insbesondere sind der Name der Leistungserbringerin und ihre Mehrwertsteuernummer ordnungsgemäss vermerkt. Zudem hat die Leistungserbringerin - was auf der Rechnung festgehalten ist - die "Zahlkarte" beigelegt, d.h. die Belastungsanzeige mit der Zahlungsquittung; aus dieser ist die Adresse der Leistungserbringerin ersichtlich. Gesamthaft betrachtet - d.h. Rechnung und zugehörige Beilage - ist der Beleg somit vollständig. Es kommt hinzu, dass Leistungserbringerin laut dem Briefkopf der Rechnung die "G.________ AG/Affilierte Unternehmen" war, für die G.________ als Geschäftsführer unterzeichnete, und dass die Rechnung an ihn selber - als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - gerichtet war; diese hatte als "affiliertes Unternehmen" die gleiche Geschäftsadresse wie die Leistungserbringerin (zuerst X.________strasse später Y.________strasse in Zürich) und wie übrigens auch der in allen verbundenen Unternehmen als Geschäftsführer handelnde G.________. Es ist deshalb erklärbar und verständlich, dass der für alle Seiten zeichnende G.________ die allen gemeinsame Adresse nicht auf jedem Blatt mehrmals aufs Neue aufführte. Waren aber sämtliche von Art. 28 MWSTV geforderten Angaben in den Rechnungsunterlagen vorhanden und hatten alle an der Dienstleistung irgendwie beteiligten Personen die gleiche Adresse, müssen die Anforderungen von Art. 28 MWSTV als erfüllt gelten. Es erscheint überspitzt formalistisch, noch ein Mehreres an Adressangaben vorauszusetzen, zumal Verwechslungen oder Missbräuche in diesem Zusammenhang weder behauptet worden noch ersichtlich sind. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer beantragt, die Vorsteuer von Fr. 189.20 zum Abzug zuzulassen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenauflage und erachtet die Verweigerung einer Parteientschädigung als "unrechtens".
5.2 Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz entspricht den massgebenden Bestimmungen und erweist sich auch als angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
5.3 Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegte, vermag dies allein grundsätzlich die Verweigerung einer Parteientschädigung zu rechtfertigen; es kommt hinzu, dass auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel nur durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. dazu BGE 125 II 518 E. 5b). Eine Bundesrechtsverletzung bzw. ein Missbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
6.
Da die Beschwerdeführerin nur zu einem geringen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im reduzierten Betrag von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat, da sie nur in sehr geringem Umfang unterliegt, keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG).
Das bescheidene Ausmass der Gutheissung rechtfertigt es nicht, den Kostenentscheid der Vorinstanz abzuändern (Art. 157 OG).
Eine Parteientschädigung ist der nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, soweit die Vorinstanz den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 189.20 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: