Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 788/02
Urteil vom 9. April 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die CAP Rechtsschutz, z.H. Rechtsanwalt D. Küng, Rosenbergstrasse 32, 9001 St. Gallen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 26. September 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene C.________ war von April 1995 bis zur Kündigung der Stelle aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Juli 1998 im Hotel A.________ als Küchenhilfe tätig. Am 1. April 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte in der Folge den Bericht des Dr. med. G.________ vom 3. Mai 1999 ein, welchem die Berichte des Kantonalen Spitals K.________ vom 9. November 1998 und des Dr. med. K.________, Rorschach, vom 17. März 1999 beilagen. Weiter zog sie die Berichte des Dr. med. G.________ vom 7. August 1999 und des Dr. med. K.________ vom 29. September 1999 - samt Arztzeugnis vom 15. September 1999 - sowie die Arbeitgeberauskunft vom 20. August 1999 bei und veranlasste die Abklärung des berufsberaterlichen Dienstes vom 20. Januar 2000. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie der Versicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 27. April 2000 eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1999 zu.
B.
Im hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren liess C.________ das ärztliche Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 3. August 2000 auflegen. Zudem teilte sie dem kantonalen Gericht mit, dass die IV-Stelle am 5. Oktober 2000 eine neue Verfügung erlassen und dabei den Rentenbeginn neu festgesetzt und die Rentenleistungen für die Zeit von März bis August 1999 zurückgefordert habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 26. September 2002 gut, hob die Verfügungen vom 27. April und 5. Oktober 2000 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während C.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsverfügungen vom 27. April und 5. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1 mit Hinweis), hat die Vorinstanz erwogen, bezüglich der der Versicherten noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthielten die medizinischen Unterlagen unterschiedliche Angaben, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Unklar sei auch der Beginn des Rentenanspruchs, weshalb sich auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen aufdrängten.
Die IV-Stelle bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde demgegenüber vor, es sei nicht einzusehen, weshalb nicht auf die Beurteilung des Orthopäden Dr. med. K.________ abgestellt werden könne, zumal der Hausarzt in seinem Bericht vom 3. Mai 1999 die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit ebenfalls bejahe. Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung erweise sich daher als unnötig. Nicht beanstandet wird die vorinstanzliche Rückweisung, soweit die Verwaltung damit verpflichtet wird, ergänzende Abklärungen zum Rentenbeginn zu treffen.
2.
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG ; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG [je gültig gewesen bis 31. Dezember 2002]; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229) haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).
3.
3.1 Dr. med. K.________ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 29. September 1999 persistierende Schmerzen nach einer Hüfttotalprothese links, intertrochantäre Osteotomie rechts bei Femurkopfnekrose, beidseitige Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sowie Adipositas. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit (Montagearbeiterin) bestehe volle Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte Tätigkeiten, welche abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden könnten, seien der Versicherten zu 50% zumutbar. Bei den Akten befindet sich aber auch ein Zeugnis desselben Arztes vom 15. September 1999, in welchem bei persistierenden Hüftschmerzen links nach Totalprothese, bei Femurkopfnekrose rechts und lumboradikulärem Syndrom die Arbeitsfähigkeit (momentan) als nicht gegeben attestiert wird. Dr. med. G.________ führte am 3. Mai 1999 an, die Versicherte könne nur noch körperlich leichte Arbeiten vorwiegend sitzend ausüben. Dies bestätigte er am 7. August 1999. Im für die Lebensversicherung bestimmten Zeugnis vom 3. August 2000 führte er dann allerdings unter Bezugnahme auf die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle aus, die Versicherte leide an chronischen Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, welche eine erneute Arbeitsaufnahme verunmöglichten; längerfristig sei mit einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit zu rechnen.
3.2 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kein einheitliches und widerspruchsfreies Bild vermitteln. Angesichts der unterschiedlichen Aussagen des Hausarztes Dr. med. G.________ wie auch des Orthopäden Dr. med. K.________ zur Arbeitsfähigkeit ist die Beweiswürdigung, den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt zu betrachten, nicht zu beanstanden.
4.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. In Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizer Hoteliervereins und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: