Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 274/01
Urteil vom 16. April 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
F.________, 1988, Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihren Vater G.________, und dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 24. Januar 2001)
Sachverhalt:
A.
F.________, geb. 1988, ist geistig behindert, leidet an angeborener Epilepsie gemäss Geburtsgebrechen-Ziffer 387 GgV-Anhang, weist einen allgemeinen Entwicklungsrückstand auf und verhält sich stark erethisch. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. hat ihr u.a. Beiträge an die Kosten für den Besuch der Sonderschule für Kinder mit Wahrnehmungsstörungen, St. Gallen, (Mitteilungen der IV-Stelle vom 24. Mai 1995 und 31. Juli 1998), ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen als medizinische Massnahmen (Mitteilungen vom 21. August 1998, 27. August 1999, 2. Juni und 18. Juli 2000), einen Transport-Rollstuhl als Hilfsmittel (Schreiben der Verwaltung vom 3. September 1999) sowie mehrfach Pflegebeiträge für die Betreuung Minderjähriger zugesprochen, zuletzt mit Verfügung vom 18. Februar 2000 für die Dauer vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 bei einer Hilflosigkeit schweren Grades.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle die Gewährung von Beiträgen an die Hauspflege der Eltern ab, weil die Verabreichung von Medikamenten keine medizinische Massnahme im Rechtssinne darstelle.
B.
Die von F.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 24. Januar 2001).
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2000 und des kantonalen Gerichtsentscheides vom 24. Januar 2001 seien ihr Beiträge an die Hauspflege zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 30. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingt zu leistende Betreuung in Hauspflege durch die Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 oder 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG).
Gemäss dem gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 4 IVV, in der ab 1. Juli 1991 gültigen, hier massgeblichen Fassung, übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Abs. 2).
Rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 120 V 284 Erw. 3a; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89, je mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2000 S. 23 ff. Erw. 3b mit Hinweisen sowie im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil R. vom 18. März 2003, I 241/02) beschlägt Art. 4 IVV nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen. Die verordnungsmässige Vergütung von Hauspflege gemäss Art. 4 IVV entbindet daher nicht vom Grunderfordernis, dass medizinische Massnahmen im Rechtssinne (nach Art. 12 oder 13 IVG) durchgeführt werden. Art. 4 IVV begründet demnach keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten selbstständigen Anspruch auf zu Hause durchgeführte Krankenpflege. Ist indes das Grunderfordernis der Durchführung einer medizinischen Massnahme gegeben, kann im Rahmen von Art. 4 IVV nach der Judikatur nicht nur die Behandlungs-, sondern auch die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche Grundpflege entschädigt werden.
3.2 Vorinstanz und Verwaltung stellen sich auf den Standpunkt, die im Bericht des Dr. med. A.________, St. Gallen, vom 7. Juni 2000 wegen des teilweisen Widerstandes der Beschwerdeführerin als zeitaufwändig bezeichnete "regelmässige Verabreichung von Medikamenten (vier Medikamente in Kombination)" sei keine medizinische Massnahme im Rechtssinne. Laut Anhang 3 (Weisungen zur Hauspflege gemäss Art. 4 IVV) Randziffer 8 lit. b des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) werde die orale Verabreichung von Medikamenten im Gegensatz zur Instillation, Injektion oder Infusion nicht den therapeutischen Massnahmen zugerechnet.
3.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Begriff "Behandlung in Hauspflege" gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG sei derart auszulegen, dass die gesamte medizinische Behandlung ausserhalb stationärer Einrichtungen darunter zu subsumieren sei. Im Hinblick darauf, dass sie wegen der angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen-Ziffer 387 GgV-Anhang) in ärztlicher Behandlung stehe und ambulante Physiotherapie durchgeführt werde, seien ihr folglich Beiträge an die Hauspflegekosten gemäss Art. 4 IVV zu gewähren.
4.
4.1 Der Begriff der Hauspflege wird in Art. 14 Abs. 1 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV nicht näher umschrieben. Er knüpft indes, entsprechend dem Wortlaut, daran an, dass die Pflege "in den eigenen vier Wänden" oder "zu Hause" (Hardy Landolt, Das soziale Pflegesicherungssystem, Bern 2002, S. 40 Rz 68) erbracht wird. Er umfasst somit die weder in einem Spital (stationär oder teilstationär) noch ambulant erbrachten Leistungen. Es besteht insoweit, nicht aber bezüglich der Frage, was im Einzelnen Inhalt des Anspruchs auf Hauspflege ist, eine identische Auslegung mit dem Begriff der Hauspflege nach KVG (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KLV) und demjenigen nach UVG (Art. 10 UVG; Art. 18 UVV; BGE 116 V 47 Erw. 5a). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen angeborener Epilepsie in (ambulanter) ärztlicher Behandlung steht und sie physiotherapeutische Leistungen bezieht, kann daher nicht auf Behandlung in Hauspflege gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG geschlossen werden.
4.2 Laut Randziffer 8 lit. b Anhang 3 KSME in der seit 1. Juli 2002 gültigen Fassung sind oral (und rektal) verabreichte Medikamente keine medizinischen Massnahmen. Kreisschreiben sind ihrer Natur nach keine Rechtsnormen, sondern zum Zwecke der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserungen der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde darstellen. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren Rechtsnormen nicht vereinbar sind (SZS 2003 S. 153 mit Hinweisen auf BGE 120 V 86 Erw. 4b, 119 V 259 Erw. 3a).
Für den hier zu beurteilenden Fall entscheidend ist, dass nach der Rechtsprechung (Urteil R. vom 26. November 2002, I 348/02, Erw. 2; Urteil S. vom 6. Mai 2002, I 583/01, Erw. 2) die orale Verabreichung von Medikamenten keine medizinische Massnahme im Sinne des Invalidenversicherungsrechts darstellt, weil es sich nicht um eine medizinische Heilanwendung handelt, die üblicherweise durch einen Arzt oder eine Ärztin oder eine ausgebildete medizinische Hilfsperson durchgeführt wird, und weil sie keiner besonderen Anleitung von Seiten eines Arztes oder einer Ärztin bedarf. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz fehlt es somit an auf ärztliche Anordnung hin in Hauspflege durchzuführende medizinische Massnahmen und damit an der Grundvoraussetzung für die Übernahme von Betreuungskosten in Hauspflege (vgl. Erw. 3.1 hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: