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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.229/2003 /err
Urteil vom 28. April 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizeirichteramt der Stadt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 8, 9, 29, 30 und 32 BV (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bestrafte der Polizeirichter der Stadt Zürich B.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2000 mit einer Busse von Fr. 450.--. Dagegen erhob diese Einsprache. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich lud B.________ zur Hauptverhandlung vom 22. März 2001 vor. Da die zweimal als Gerichtsurkunde zugestellte Vorladung nicht abgeholt wurde, schrieb der Einzelrichter das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2001 gutgeheissen wurde. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 10. Januar 2002 wurde der Entscheid des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 29. Juni 2000 bestätigt. Dagegen erhob B.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 12. Februar 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
B.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. April 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden, wenn der letzten kantonalen Rechtsmittelbehörde nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder sie diese mit einer engeren Kognition prüfen musste, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen zu dieser sog. "Dorénaz"-Praxis). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 10. Januar 2002 und der Verfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 29. Juni 2000 beantragen kann.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. April 2003, die sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. So beanstandet sie beispielsweise den Schluss des Obergerichts, es lägen keine Hinweise vor, dass Protokolle der polizeirichterlichen Befragung gefälscht oder unterdrückt wurden. Mit der selbständigen Alternativbegründung des Obergerichts, wonach die behaupteten Mängel - soweit überhaupt gegeben - keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang hätten, da die Beschwerdeführerin ja auch von der Vorinstanz einvernommen worden sei, setzte sie sich überhaupt nicht auseinander. Dies hätte sie jedoch tun müssen, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: