Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 24/01
C 137/01
Urteil vom 28. April 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
C 24/01
F.________, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
C 137/01
F.________, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheide vom 10. Januar und 8. Mai 2001)
Sachverhalt:
Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kasse) verpflichtete F.________ zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen während der Monate Oktober 1998 bis April 1999 im Betrage von Fr. 1521.75 (Verfügung vom 25. Januar 2000) sowie während der Monate Januar bis Juli 2000 im Umfang von Fr. 1375.95 (Verfügung vom 28. September 2000).
In Beschwerdeverfahren reduzierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Rückforderungsbetrag gemäss Verfügung vom 25. Januar 2000 auf Fr. 1460.50 (Entscheid vom 10. Januar 2001) und - nachdem es dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt und diesen insbesondere auf die Rückzugsmöglichkeit hingewiesen hatte - erhöhte jenen gemäss Verfügung vom 28. September 2000 auf Fr. 2310.55 (Entscheid vom 8. Mai 2001).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragt F.________ sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide und die Verwaltungsverfügungen aufzuheben und die Kasse zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 10 000.- bzw. Fr. 20 000.- zu verpflichten.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtete auf Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, unterliegt eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden.
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung, soweit sie nicht aus der Anwendung von Anspruchsvoraussetzungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum resultiert (Urteil B. vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2 mit Hinweisen), gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V 128).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1
3.1.1 F.________ bezog in einer ersten Rahmenfrist vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1998 Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 8100.-. Am 28. September 1998 meldete er sich zum weiteren Leistungsbezug ab 1. Oktober 1998 an. Für diese zweite Rahmenfrist (Oktober 1998 bis September 2000) setzte die Kasse den versicherten Verdienst in der Taggeldberechnung für Oktober 1998 zunächst auf Fr. 7319.- fest, korrigierte diesen jedoch in jener für November 1998 auf Fr. 7557.-. Nachdem der Versicherte gegen beide Abrechnungen Beschwerde geführt hatte, setzte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den versicherten Verdienst mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf Fr. 7652.65 fest (rechtskräftiger Entscheid vom 8. September 1999).
3.1.2 Anlässlich der dadurch notwendig gewordenen Neuberechnung stellte die Kasse fest, dass die ursprünglichen Leistungsabrechnungen weitere Fehler (bezüglich Ausbildungszulagen und ausbezahlter Ferienentschädigungen) aufwiesen. Gemäss korrigierter Abrechnung vom 14. Dezember 1999 ergaben sich für verschiedene Bezugsmonate Rückforderungen, nämlich: Fr. 20.- (Oktober 1998), Fr. 61.25 (Dezember 1998), Fr. 4.70 (März 1999), Fr. 2.65 (April 1999) sowie Fr. 1433.15 (Juli 1999). Nachdem F.________ sich einer Rückzahlung widersetzte, verfügte die Kasse am 25. Januar 2000 die Rückerstattung - nach Verrechnung mit Nachzahlungen von Fr. 142.25 für den Monat November 1998 und von Fr. 144.60 für den Monat Januar 1999 - im verbleibenden Betrage von Fr. 1234.90.
In einer weiteren Verfügung vom 28. September 2000 wies die Kasse darauf hin, dass die im Stundenlohn enthaltene Ferienentschädigung in den Kontrollperioden April 2000 und Juli 2000 nicht abgerechnet worden sei. Deshalb seien im April Fr. 934.60 und im Juli Fr. 441.35, insgesamt also Fr. 1375.95, zu viel ausbezahlt worden, welcher Betrag zurückzuzahlen sei.
3.1.3 Gegen beide Verfügungen führte der Versicherte Beschwerden.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2001 hob die Vorinstanz die rektifizierte Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 1998 und die Verfügung vom 25. Januar 2000 auf und reduzierte die zu leistende Rückzahlung auf Fr. 1460.50, wovon Fr. 303.40 verrechnet werden können.
Bezüglich der Verfügung vom 28. September 2000 erwog die Vorinstanz, dass der im Monat Juli 2000 erzielte Zwischenverdienst unrichtig ermittelt worden sei. Bei korrekter Berechnung ergebe dieser einen Betrag, welcher jenen der Arbeitslosenentschädigung übertreffe, weshalb keine Versicherungsleistungen geschuldet seien. Entgegen der rektifizierten Abrechnung seien die für Juli 2000 erbrachten Kassenleistungen nicht nur teilweise, sondern gesamthaft zurückzuzahlen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, seine Beschwerde zurückzuziehen, keinen Gebrauch gemacht hatte, wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und erhöhte den Rückzahlungsbetrag auf Fr. 2310.55 fest (Entscheid vom 8. Mai 2001).
3.2 Während den hier zu beurteilenden Bezugsperioden erzielte der Beschwerdeführer Zwischenverdienste einerseits im Monatslohn (Gewerbeschullehrer mit einem Teilpensum) und andererseits im Stundenlohn (Aushilfsgewerbeschullehrer). Beide Tätigkeiten rechnete er jeweils korrekt mit der Kasse ab. Die strittigen Abrechnungsfehler betreffen im Wesentlichen die Behandlung der im Stundenlohn enthaltenen Ferienentschädigung.
Da die Ferienentschädigung, welche Versicherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 47 f. Erw. 5b, 123 V 73 Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst entsprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 18. Juni 1999 [C 12/99]). Die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferienentschädigung in den Monaten Juli 1999, April 2000 und Juli 2000, als die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers unbestrittenermassen jeweils Schulferien - was Betriebsferien gleichgestellt ist - hatte, ist daher zweifellos unrichtig. Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermittelt, womit die Rückerstattungsverfügung in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
3.3 Hinsichtlich der Kontrollperioden Oktober 1998, März 1999 und April 1999 ist ein Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 27.35 streitig. Unabhängig von der Frage einer allfälligen offensichtlichen Unrichtigkeit kommt einer Berichtigung derartiger geringer Beträge keine erhebliche Bedeutung zu, weshalb in diesem Punkt auf eine Rückforderung zu verzichten ist.
Anders stellt sich die Sachlage bezüglich der nicht korrekt aufgerechneten Ferienentschädigungen dar. Die zu viel bezahlten Leistungen betragen im Juli 1999 Fr. 1433.15, im April 2000 Fr. 934.60 und im Juli 2000 Fr. 1375.95. Diese Beträge sind nicht gering und entsprechen zwischen 3,3 und 5,1 Taggeldern zu Fr. 282.15, wobei in den betreffenden Monaten jeweils keine Taggelder geschuldet waren. Nach der Rechtsprechung (Urteil D. vom 8. Oktober 2002 [C 205/00] Erw. 5 mit Hinweisen) sind für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, indessen die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. So bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Erheblichkeit in einem in ARV 2000 Nr. 40 S. 208 in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 und verneinte sie aber in einem Urteil K. vom 6. Juni 2002 (C 44/02) bei einer nur wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgenden Rückforderung in Höhe von Fr. 494.-. Vorliegend sind zwischen der Erstellung der ältesten Taggeldabrechnung für den Monat Juli 1999 (10. August 1999) und der Rückforderungsverfügung (25. Januar 2000) lediglich 5 ½ Monate verstrichen.
In Anbetracht der konkreten Umstände und der angeführten Rechtsprechung ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung seien erfüllt, zu bestätigen.
3.4 Zusammenfassend reduziert sich der Rückforderungsbetrag gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 10. Januar 2001 von Fr. 1460.50 um Fr. 27.35 auf Fr. 1433.15.
4.
Auf die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung ist schon aus dem Grund mangelnder sachlicher Zuständigkeit (Art. 128 OG) nicht einzutreten.
5.
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren C 24/01 und C 137/01 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 137/01 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 24/01, soweit darauf einzutreten ist, wird Ziff. 3 des Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2001 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Betrag von Fr. 1443.15 zurückzuzahlen hat.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: