Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.93/2003 /err
Urteil vom 29. April 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz M. Walder, Widmer & Partner, Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,
gegen
Y.________,
Z.________ AG,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 6. Juni 2001 wegen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StG ), Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 144 Abs. 1 aStGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1 aStGB) zu 30 Monaten Gefängnis. Es hielt für erwiesen, dass X.________ diese Delikte im Wesentlichen durch kriminelle Machenschaften beim Handel mit Autos in den Jahren 1993 bis 1997 begangen hatte.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 17. Mai 2002 in Nebenpunkten frei und verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ), mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. Art. 144 Abs. 1 aStGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu 27 Monaten Gefängnis.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 24. Dezember 2002 auf die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung nicht ein.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Februar 2002 wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt X.________, das Urteil des Kassationsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2003 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe sich eines Ausscheidungsverfahrens bedient, das den Grundsätzen des schweizerischen Strafrechtes widerspreche, indem es von mehreren Verdächtigen alle bis auf ihn als Täter ausgeschlossen habe. Der Umstand, dass alle anderen Verdächtigen als "nicht wahrscheinliche Täter" bezeichnet würden, mache ihn nicht automatisch zum Täter. Das Kassationsgericht habe in der Anwendung dieses fragwürdigen Ausscheidungsverfahren, mit welchem er als Täter überführt worden sei, zu Unrecht keinen Nichtigkeitsgrund wegen aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen oder willkürlicher Beweiswürdigung gesehen.
2.2 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Das Kassationsgericht hat diese vom Beschwerdeführer bereits bei ihm unter dem (unzutreffenden) Titel der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme erhobene Rüge (zu Recht) als Willkürrüge betrachtet und ist darauf nicht eingetreten, da sie nicht in einer den Anforderungen des kantonalen Prozessrechts genügenden Weise begründet gewesen sei. Ohne sich damit auseinander zu setzen und darzulegen, inwiefern dieser Nichteintretens-Entscheid verfassungswidrig sein soll, wiederholt der Beschwerdeführer bloss die schon dem Kassationsgericht vorgetragene Willkürrüge. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3 Es ist offensichtlich nicht von vornherein unhaltbar, einen Tatverdächtigen durch die Entkräftung des Verdachts gegen alle Mitverdächtigen der Tat zu überführen. Das Obergericht ist somit nicht schon in Willkür verfallen, weil es diese Methode bei der Beweiswürdigung berücksichtigte. Wie andere Methoden auch hätte sie zwar zu einem unhaltbaren Ergebnis führen können, etwa wenn sie vom Obergericht unsorgfältig angewandt worden wäre, indem es z.B. den Kreis der Verdächtigen unzutreffend festgelegt oder unzutreffende Aus- und Einschlussgründe angenommen hätte. Solche konkreten Vorwürfe erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht, weshalb seine Rüge nicht geeignet ist, einen Willkürvorwurf zu begründen. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr daher kein Erfolg beschieden.
3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: