Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 318/02
Urteil vom 1. Mai 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
X.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz A.________,
gegen
La Suisse Versicherungen, Generaldirektion, avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. September 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene X.________ war seit dem 3. Januar 1994 als Aussendienst-Mitarbeiter beim Rechtsschutz A.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei den La Suisse Versicherungen (nachfolgend: La Suisse) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Beim Fussballspielen zog er sich am 27. August 1994 eine Kontusion und Distorsion des oberen rechten Sprunggelenkes mit ossärem Ausriss am Malleolus medialis sowie am 8. Oktober 1994 eine Supinationsdistorsion des rechten Fusses zu. Im Rahmen der in der Folge notwendigen Neurolyse des Nervus tibialis rechts wurde am 2. Februar 1995 auch eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial am linken Kniegelenk vorgenommen (Bericht des Dr. med. B.________, Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, Klinik C.________, vom 2. Februar 1995). Am 17. Oktober 1995 und 29. Januar 1997 erlitt er weitere Verletzungen am rechten Knie. Nachdem der Versicherte über erneut zunehmende Beschwerden am linken Knie geklagt hatte, wurde am 29. November 1997 eine Arthroskopie mit Restmeniskektomie links durchgeführt.
Während die La Suisse Leistungen für die Schädigungen am rechten Bein erbrachte, lehnte sie mit Verfügung vom 25. März 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 20. April 1999, die Übernahme der Arthroskopien am linken Knie ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob, nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, den angefochtenen Entscheid vom 13. September 2000 auf und wies die Sache zufolge Unvollständigkeit der durch die La Suisse im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen an das kantonale Gericht zur Aktenergänzung und neuer Entscheidung zurück (Urteil vom 10. Oktober 2001).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte u.a. zuhanden der La Suisse erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 6. Februar 1996 und 17. Februar 1997 sowie des Spitals E.________ vom 18. Juni 1998 ein; ferner zog sie vom Unfallversicherer einverlangte Berichte des Dr. med. B.________ vom 29. November 1997, 23. Januar und 23. April 1998, des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 29. November 1995, 12. November 1997 und 21. Juli 1998 sowie einen MRI-Bericht der Klinik G.________ vom 6. Dezember 1995 bei. Mit Entscheid vom 27. September 2002 wies es die Beschwerde des Versicherten wiederum ab.
C.
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm UVG-Leistungen zuzusprechen.
Während die La Suisse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültigen Fassung; BGE 123 V 43 mit Hinweisen), die Pflicht der versicherten Person, die Umstände der erlittenen unfallähnlichen Körperschädigung glaubhaft zu machen (BGE 116 V 140 f. Erw. 4b mit Hinweis), sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) wurden bereits im Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2000, auf welchen sowohl das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2001 wie auch das kantonale Gericht im hier angefochtenen Entscheid verwiesen haben, zutreffend dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 20. April 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und auf Grund der nunmehr vervollständigten Akten einzig zu prüfen ist, ob im Sinne der zu Art. 9 Abs. 2 (lit. c) UVV ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und seitherige ständige Praxis [bestätigt u.a. in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332]) ein äusserer Vorfall bewiesen ist, der für die am 2. Februar 1995 und 29. November 1997 erfolgten Meniskusoperationen links ursächlich ist. Für das rechte Kniegelenk, das von verschiedenen Unfällen betroffen wurde, hat die La Suisse ihre Leistungspflicht unstrittig und aktenkundig anerkannt.
3.
Anlässlich der durch Dr. med. B.________ am 2. Februar 1995 vorgenommenen Arthroskopie sowie partiellen Meniskektomie medial am linken Kniegelenk wurde gemäss gleichentags verfasstem Bericht eine Hinterhornläsion des medialen Meniskus diagnostiziert. Hinweise auf die vorangegangene Einwirkung eines äusseren Ereignisses auf das linke Kniegelenk bestanden nicht, sodass der Schluss auf eine krankhafte Entwicklung im Lichte dieser Angaben statthaft war. Dem MRI-Bericht der Klinik G.________ vom 6. Dezember 1995 ist alsdann zu entnehmen, dass der Meniskus im Korpus und Hinterhorn bei Status nach medialer Teilmeniskektomie praktisch vollständig fehlte. Gefunden wurden eine osteochondrale Läsion betreffend die anterioren Anteile des medialen Tibiaplateaus im Sinne einer beginnenden Osteonekrose in der Belastungszone sowie eine deutliche Ergussbildung. Ausgehend von diesen Befundangaben - eine bis an die Oberfläche reichende Rissbildung war nicht erkennbar - erhellen auch hieraus keine Anhaltspunkte für einen unfallähnlichen Vorfall. Prof. Dr. med. D.________ sprach sich in seinem Gutachten vom 17. Februar 1997 einlässlich zur Krankheitsgeschichte des rechten Knies und Unterschenkels aus, wohingegen das linke Kniegelenk als "normal funktionierend" und zur Zeit keine Beschwerden verursachend beschrieben wurde. Auch im Bericht des Dr. med. F.________ vom 12. November 1997 stand die Problematik des rechten Knies im Vordergrund, während das linke, am 2. Februar 1995 operierte Knie, das als ebenfalls schmerzhaft und behandlungsbedürftig bezeichnet wurde, nur beiläufig Erwähnung fand. Anamnestisch hielt Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 29. November 1997 fest, nachdem gleichentags eine Arthroskopie am linken Kniegelenk, verbunden mit einer Restmeniskektomie medial und einer Knorpelglättung am lateralen Tibiaplateau, vorgenommen worden war, nach einem Status nach partieller Meniskektomie medial des linken Kniegelenkes am 2. Februar 1995 und einer Medialisierung der Tuberositas tibiae vor Jahren sei es nun seit kurzem erneut zu Beschwerden und einer Ergussbildung gekommen. Die Befunde am medialen und lateralen Kompartiment, wie im Bericht beschrieben, interpretierte er als "frische Rissbildung im Restmeniskus medial, neue Knorpelschäden am lateralen Tibiaplateau". Am 23. April 1998 bescheinigte Dr. med. B.________ dem Versicherten von Seiten des linken Knies eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des Spitals E.________ gaben in ihrem Gutachten vom 18. Juni 1998 bezüglich des linken Knies sodann die mit MRI-Bericht der Klinik G.________ vom 6. Dezember 1995 erhobenen Befunde wieder und stellten fest, dass anlässlich einer Untersuchung des Patienten durch Prof. Dr. med. D.________ am 29. Januar 1996 Beschwerden am linken Kniegelenk negiert worden seien. Zusammenfassend kamen sie zum Schluss, dass im Bereich des linken Kniegelenkes ein unauffälliger ossärer Befund vorliege.
4.
4.1 Auf Grund dieser Aktenlage wird deutlich, dass kein äusserer, für die am 2. Februar 1995 und 29. November 1997 durchgeführten Meniskusoperationen verantwortlich zeichnender Vorfall, wie er für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst der Diagnose sowie weiteren Elementen gegeben sein muss (vgl. BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen), ausgewiesen ist. Der anamnestische Hinweis im ersten Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 6. Februar 1996 - auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft -, wonach der Versicherte nach einer Gipsabnahme am 27. September 1994 "zusammengesackt" sei und das linke Kniegelenk verletzt habe, ist eine vereinzelte Äusserung geblieben, die in den übrigen medizinischen Akten wie auch der versicherungsinternen Korrespondenz der La Suisse keine Grundlage findet.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr geltend gemacht wird, dem Unfallversicherer gegenüber das besagte Zusammensacken im Anschluss an die Gipsentfernung mündlich (telefonisch) wiederholt gemeldet zu haben, dieser aber seiner Protokollierungspflicht nicht nachgekommen sei. Der von der La Suisse vernehmlassungsweise geäusserten Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, telefonische Anrufe ihrer Versicherten schriftlich festzuhalten, ist zu entgegnen, dass Mitteilungen von Versicherten über versicherte Ereignisse, Heilungsverlauf usw. sachbezogene Be-hauptungen darstellen, welche für die nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abzuklärende Leistungspflicht der Versicherer (vgl. dazu BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinwei-sen) von Bedeutung sein können. Da die La Suisse folglich zu Unrecht eine Protokollierungspflicht verneint hat und in der Frage, ob telefonische Angaben der geschilderten Art tatsächlich erfolgt sind, Aussage gegen Aussage steht, sind vorliegend die Einwendungen des Beschwerdeführers stärker zu gewichten. Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte auch ab Ende September 1994 nachweislich kontinuierlich bei verschiedenen Ärzten in Behandlung stand und diesen gegenüber keinen derartigen Vorfall erwähnt hat, wie er ihn daraufhin fast eineinhalb Jahre später im Rahmen einer Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.________ anlässlich der Anamneseerhebung zur Sprache brachte, dringen die Vorbringen des Versicherten indes nicht durch. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er - im Widerspruch zu seiner späteren Angabe - noch in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 11. Juni 1999 als Ursache für die linken Kniebeschwerden eine am 29. Januar 1995 erlittene, unbeabsichtigte Verdrehung des linken Knies mit anschliessendem Einsacken und Ausrutschen nannte. Ferner vermag weder der Bericht des Dr. med. F.________ vom 21. Juli 1998, welcher sich mit der Begründung, die La Suisse habe für die partielle Meniskektomie vom 2. Februar 1995 und auch für die am 29. November 1997 operierte "weitergehende Rissbildung" am linken Knie aufzukommen, klar für die Übernahme der Operationen am linken Knie aussprach, noch die Aussage des Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 23. Januar 1998, die zunächst partielle und dann weitergehende Meniskektomie vom 2. Februar 1995 und 29. November 1997 ("Folgeoperation wegen weitergehender Rissbildung") sei als solche unter den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung zu subsumieren, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu untermauern, fand doch in beiden Fällen keine Zuordnung zu einem konkreten Ereignis statt.
4.2 Selbst wenn im Übrigen von der - nach dem Gesagten nicht überzeugenden - Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wonach es am 27. September 1994 im Anschluss an die Gipsentfernung zu einem Zusammensacken gekommen sei, könnte nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad (vgl. dazu BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) dargetan werden, dass dieser Vorfall im gesamten komplexen Krankheitsprozess einen wesentlichen Anteil an der anlässlich der Untersuchung vom Februar 1995 als Zufallsbefund entdeckten Meniskusverletzung links trägt. Das Gleiche gilt sodann auch für die Frage, ob der Zustand am linken Knie, der sich nun nach zweifacher Operation wieder stabilisiert hat, als Folge der zu Lasten des Unfallversicherers gehenden Beeinträchtigung am rechten Knie und an der gesamten unteren rechten Extremität zu begreifen ist, wie dies Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 29. November 1995 mit den Worten andeutet, dadurch, dass die Last praktisch dauernd und seit der Meniskektomie (des rechten Knies) am linken Knie lastete, habe sich auch dort eine Ergussbildung sowie der Verdacht auf eine Binnenläsion eingestellt.
Nach Lage der Akten ist es in Anbetracht der multifaktoriellen Einflüsse auf das krankhafte Geschehen am linken Knie und insbesondere auch der dokumentierten massiven Übergewichtigkeit des Versicherten unmöglich, die eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts und damit das Ausweichen auf das linke Bein - bzw. eine damit verbundene Über- und Fehlbelastung desselben - ausgesondert als schadenskausale Ursache für die Meniskusschädigungen am linken Knie zu bezeichnen. Gesetzt den Fall, die am 2. Februar 1995 durchgeführte partielle Meniskektomie medial am linken Kniegelenk würde als Folge einer am 27. September 1994 anlässlich einer Gipsentfernung erfolgten unfallähnlichen Körperschädigung betrachtet werden, wäre zudem die Frage der Kausalität der am 29. November 1997 erhobenen neuen Befunde zum - als versichert unterstellten - Vorzustand unklar. Der gleichentags verfasste Bericht des Dr. med. B.________ weist jedenfalls keine natürliche Kausalität in diesem Sinne aus, ist darin doch von einer frischen Rissbildung im Restmeniskus medial sowie neuen Knorpelschäden am lateralen Tibiaplateau die Rede. Beweismassnahmen vermöchten hieran nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: