BGer 6S.497/2002 |
BGer 6S.497/2002 vom 02.05.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.497/2002 /pai
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Urteil vom 2. Mai 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Bertisch, Entenweidstrasse 20, 4142 Münchenstein,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafzumessung (Fahren in angetrunkenem Zustand),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 15. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am Nachmittag des 6. August 2000 mit dem Personenwagen seiner damaligen Lebenspartnerin an ein Dorffest in Dornach/BL. Seine Freundin sollte später dazustossen und ihn nach dem Fest nach Hause fahren. Auf dem Dorffest konsumierte er zunächst Bier, später zusammen mit Bekannten Rosé-Wein. Um 20:30 Uhr wollte er seinen Personenwagen umparkieren. In Aesch verlor er beim Abbiegen nach rechts in eine Querstrasse aufgrund seiner Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug. Er geriet auf die Gegenfahrbahn der Querstrasse und kollidierte mit einem korrekt an der Strassenmündung haltenden Personenwagen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,08 Promille im Zeitpunkt der Fahrt (angefochtenes Urteil, 6 f.).
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B.
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Der a.o. Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft sprach X.________ am 16. Januar 2002 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse sprach er ihn frei.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die vom Verurteilten dagegen erhobene Appellation am 15. Oktober 2002 teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Haftstrafe von 17 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Von weiteren Vorwürfen sprach das Gericht X.________ frei.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei die Strafzumessung detailliert zu begründen und zu allen vorgebrachten Strafmilderungsgründen sowie zu ihrer Gewichtung Stellung zu nehmen.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das angefochtene Urteil aufzuheben, ist er nicht zu hören.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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2.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB).
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Mit Verschulden meint die Bestimmung den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zur Ermittlung der jeweiligen Tatschuld bzw. des verschuldeten Tatunrechts wird zwischen Tat- und Täterkomponenten unterschieden. Bei den Tatkomponenten können insbesondere folgende Faktoren bedeutsam sein: das Ausmass des verschuldeten Erfolges bzw. Ergebnisses, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung des Täters bei der Ausführung der Tat und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponenten umfassen in erster Linie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
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Die Strafgerichte sind verpflichtet, die genannten und weitere relevante Gesichtspunkte in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Das schränkt ihre Rechtsfindung zwar ein, doch bleibt ihnen bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein Ermessensspielraum. Das Bundesgericht hebt ein kantonales Urteil auf Nichtigkeitsbeschwerde hin im Strafzumessungspunkt nur auf, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Einzelne Begründungsmängel rechtfertigen die Aufhebung eines kantonalen Urteils jedoch nur, wenn der oder die Mängel schwer wiegen und das Urteil auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 63 N. 153 mit Hinweisen auf unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts).
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2.2 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 17 Tagen Gefängnis bedingt und Busse über Fr. 1'000.-- verletzt jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht.
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2.2.1 Die Vorinstanz hat die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 11 StGB leicht strafmindernd gewertet (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Damit hat sie stillschweigend angenommen, dem Beschwerdeführer könne nicht im Sinne von Art. 12 StGB vorgeworfen werden, er habe bereits bei seiner Fahrt zum Dorffest vorausgesehen und in Kauf genommen, später in angetrunkenem Zustand das Fahrzeug zu lenken. Strittig ist hier einzig das Ausmass der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Die Vorinstanz führt dazu Folgendes aus: Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 2,08 Promille zum Zeitpunkt, als er sich ans Steuer gesetzt habe, liege im Bereich, für den eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vermutet werde. Der rund zwei Stunden nach dem Unfall erhobene ärztliche Untersuchungsbefund habe dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht ein adäquates Verhalten, eine erhaltene Orientierung, ein klares Bewusstsein, eine normale Affektivität und eine normale Auffassung attestiert. Ferner seien weder Gedächtnisstörungen noch vegetative Symptome festgestellt worden. Die Sprache des Beschwerdeführers sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der Gleichgewichts-Tests habe er die Finger-Finger- Probe sicher bestanden. Einzig "Romberg" und "Strichgang" habe er leicht schwankend ausgeführt. Der untersuchende Arzt habe die Alkoholeinwirkung insgesamt als leicht eingeschätzt. All diese Umstände legten den Schluss nahe, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht oder höchstens minimal beeinträchtigt gewesen sei. Die Vorinstanz geht deshalb im Zweifel für den Beschwerdeführer von einer leichtgradigen Reduktion der Zurechnungsfähigkeit im Rahmen des Art. 11 StGB aus (angefochtenes Urteil, S. 7).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer BAK von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, während bei einer solchen von 3 Promille und mehr meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer BAK im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese sich auf keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz stützende Vermutung kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der BAK kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit somit keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; 119 IV 120 E. 2b).
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Die Auffassung der Vorinstanz, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nur leicht vermindert gewesen, verletzt kein Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer betrunken war, steht ausser Frage und ergibt sich aus dem beträchtlichen Alkoholkonsum und den äusserlich erkennbaren Alkoholisierungssymptomen. Laut dem Polizeirapport stellte die kurz nach dem Unfall beigezogene Polizei beim Beschwerdeführer "eindeutige Alkoholsymptome" fest. Seine "verwaschene Sprache" und vor allem seine "sehr unsichere Gangart" seien "erkennbar" gewesen (kt. act. Strafgericht Baselland, 21). Diese äusseren Anzeichen hatten aber kein derartiges Ausmass angenommen, dass sich aus ihnen die Vermutung einer mittelgradig oder noch stärkeren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ergäbe. Der Beschwerdeführer war sich nach dem Unfall seiner Situation bewusst und konnte adäquat reagieren. So verlangte er von der Polizei, dass diese seinen Einwand gegen die seines Erachtens falsche Feststellung über seinen schwankenden Gang protokollierte (kt. act., a.a.O., 43). Auch machte er noch am Unfallort über den Ablauf des Unfalls folgende klare Aussagen: "Ich fuhr von Dornach her kommend Richtung Aesch und wollte bei der Arlesheimerstrasse rechts abbiegen. Die Gegenfahrbahn war wegen dem Fest in Dornach gesperrt. Die Absperrung auf der Strasse irritierte mich sehr bevor ich abbog. Ich war vermutlich auch etwas zu schnell beim Abbiegen, kam etwas weit nach Links und kollidierte mit dem anderen PW" (kt. act. Strafgericht Baselland, 29). Zusammen mit dem späteren Befund der ärztlichen Untersuchung zeigt dies, dass der Beschwerdeführer sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und sogar die Ergänzung des Polizeiprotokolls durchsetzen konnte. Weder sein Realitätsbezug noch sein Auffassungsvermögen scheinen merklich herabgesetzt gewesen zu sein. Mit der Berücksichtigung einer (leicht) verminderten Zurechnungsfähigkeit ist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits hinreichend entgegengekommen.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht an die kantonalen Strafzumessungsrichtlinien der Statthalterkonferenz gehalten. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sich im beurteilten Fall nicht auf sie zu stützen (angefochtenes Urteil, S. 5). Dem Beschwerdeführer ist allerdings einzuräumen, dass dies nicht überzeugt, zumal die Vorinstanz bei der Strafzumessung die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafe zu Grunde zu legen scheint. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist beim erstmaligen Lenken eines Motorfahrzeuges mit 2,08 Promille eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen Gefängnis und eine Busse in der Höhe von 40% des Nettoeinkommens auszusprechen (kt. act., 411), was ziemlich genau dem erstinstanzlichen Urteil entspricht. Die faktische Orientierung an dieser Strafmassrichtlinie würde jedoch nur unter den oben (E. 2.1 Abs. 3) ausgeführten Voraussetzungen gegen Bundesrecht verstossen. Darauf ist sogleich einzugehen.
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2.2.3 Die Vorinstanz hat bei der Bewertung des Tatverschuldens vor allem den hohen Alkoholisierungsgrad, die fehlende Notwendigkeit der Fahrt sowie die Verursachung eines Unfalls berücksichtigt (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Strafschärfend berücksichtigt sie die Tatmehrheit (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) durch das Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 16 Abs. 2 lit. b und 31 Abs. 2 SVG) konsumiert, sofern die erstgenannte Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die Trunkenheit zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001, E. 2c/cc). Das wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein, etwa bei einer alkoholbedingten unsicheren Fahrweise (Fahren in Schlangenlinie) oder bei einer nahezu aufgehobenen Koordinationsfähigkeit und daraus sich ergebender Verletzung der Verkehrsregeln. Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, denen sich entnehmen liesse, der Unfall des Beschwerdeführers sei einzig auf seinen Alkoholisierungsgrad zurückzuführen. Im bereits genannten Polizeirapport hat der Beschwerdeführer den Unfall vielmehr nur auf seine Irritation durch die Strassensperre und seine möglicherweise übersetzte Geschwindigkeit zurückführen wollen. Unter diesen Umständen verletzt die Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB Bundesrecht nicht.
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Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit, die fehlenden Vorstrafen, den ungetrübten automoblistischen Leumund sowie den Führerausweisentzug von vier Monaten für den als Berufschauffeur erhöht massnahmeempfindlichen Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil, S. 10). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid damit die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren zu Grunde gelegt. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kann ein Verfahren von wenig mehr als zwei Jahren zwischen dem Vorfall und dem Urteil der Vorinstanz nicht als überlang bezeichnet werden (Beschwerde, S. 14 Ziff. 17), weshalb sich auch in dieser Hinsicht keine Strafreduktion aufdrängte. Sofern er vorbringt, die Vorinstanz hätte seine Einsicht und Reue strafmindernd werten müssen, bringt er nichts vor, was darauf schliessen könnte (Beschwerde, S. 12 Ziff. 14). Seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage, zuviel Alkohol getrunken zu haben, vermag angesichts der Rauschsymptome für sich genommen nicht Einsicht oder Reue zu belegen. Auch war er rechtlich verpflichtet, sich einer Blutprobe zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 SVG), weshalb er aus seiner Kooperation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Umstand schliesslich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug umparkieren wollte, konnte sich angesichts der von ihm zurückgelegten Fahrtstrecke von Dornach nach Aesch (vgl. kt. act. Strafgericht Baselland, 24 f.) nicht strafmindernd auswirken (Beschwerde, S. 13 Ziff. 15).
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Dem Beschwerdeführer ist immerhin einzuräumen, dass sich die Vorinstanz zu den beruflichen und sozialen Folgen des Führerausweisentzugs für ihn nicht näher äussert. Zudem legt die Vorinstanz nicht offen, von welcher "Einsatzstrafe" sie ausgeht. Auch gewichtet sie die einzelnen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht. Die Begründung der Strafzumessung durch die Vorinstanz ist damit ungenügend. Angesichts des Strafrahmens von 3 Tagen bis 3 Jahren Gefängnis und/oder Busse und der dargelegten relevanten Strafzumessungskriterien ist die ausgesprochene Strafe jedoch verhältnismässig milde ausgefallen. Dies gilt selbst unter stärkerer Berücksichtigung der Folgen des Führerausweisentzugs für den Beschwerdeführer. Die Strafzumessung ist trotz der dargelegten Mängel in der Begründung im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten werden kann. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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