Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 520/02
Urteil vom 6. Mai 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene B.________ meldete sich am 26. September 2000 unter Hinweis auf seit acht bis zehn Jahren bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erkundigte sich über die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die Behinderung im Haushaltsbereich. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 18. Juli 2001 das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine ganze Invalidenrente beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 2002 ab.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese Abklärungen über ihren psychischen Gesundheitszustand treffe. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. September 2002 reichte B.________ u.a. einen Bericht des Rehabilitationszentrums der Höhenklinik X.________ vom 10. Mai 2002 über eine Hospilitation vom 5. April bis 2. Mai 2002 in jener Klinik, sowie ein Zeugnis über ihre Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 1999 ihres Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. September 2002 ein.
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2002 ist der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2002 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG lief die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 26. August 2002 ab. Die Beschwerdeführerin hat am 5. September 2002, also nach Ablauf dieser in Art. 106 OG genannten Frist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unaufgefordert weitere Eingaben zukommen lassen. Ob der verspätet eingereichte Austrittsbericht der Höhenklinik X.________ vom 10. Mai 2002 (welcher mit Ausnahme des separaten Berichts Physiotherapie nicht unterzeichnet ist) und das Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.________, vom 4. September 2002 ausnahmsweise berücksichtigt werden können, wird in Erwägung 5 geprüft.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b), die Aufgabe des Arztes für die Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist zum einen, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). Zum andern ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend genügend abgeklärt sind und eine abschliessende Beurteilung des Invaliditätsgrades erlauben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe es fälschlicherweise unterlassen zu prüfen, ob und inwiefern ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt sei und ob eine entsprechende Erkrankung ihre Arbeitsfähigkeit beschränke oder aufhebe.
4.
4.1 Verwaltung und Vorinstanz gehen in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten über 10 kg uneingeschränkt erwerbstätig sein könne. Sie stützen sich dabei insbesondere auf einen Bericht von Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 21. Juni 2001 (IV-Stelle) und den Austrittsbericht betreffend eines stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ vom 25. Juli bis 14. August 2001 (kantonales Gericht). Sämtliche Arztberichte gehen von einem chronischen, seit vielen Jahren bestehenden Panvertebralsyndrom mit leichter Einengung des Spinalkanals LWK 4 und 5 aus. Hinzu kommt eine die Beweglichkeit einschränkende Adipositas mit einem BMI-Wert von 39 kg/m2. In somatischer Hinsicht kann auf die genannten Arztberichte und die darin gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht opponiert.
4.2 In letzterem Bericht wird erstmals in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eine psychische Komponente des Krankheitsbildes erwähnt. Diese findet zwar keinen Eingang in die Diagnosen, hingegen wird angesichts der somatoformen Schmerzkomponente eine psychologische oder psychiatrische Begleitung empfohlen. Die Ärzte Dr. med. L.________, Assistenzarzt und Dr. med. W.________, Oberarzt, machen jedoch keine Ausführungen, welche den Schluss nahelegen würden, dass die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich psychisch limitiert wäre. Die Rheumatologen am Spital Y.________ als einer mit Schmerzverarbeitungsstörungen vertraute Abklärungsstelle hätten darauf hingewiesen, wenn psychiatrisch relevante Aspekte diesbezüglich nähere Abklärungen gerechtfertigt hätten. Auch der Hausarzt, welcher die Beschwerdeführerin offenbar in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterstützt, sagt nichts, was psychiatrisch von Belang wäre. Die Versicherte leidet an Schmerzen. Sozialversicherungsrechtlich muss von ihr verlangt werden, dass sie mit diesen Schmerzen - nötigenfalls, wie von den Rheumatologen am Spital Y.________ empfohlen, unter therapeutischem Beistand - zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Restarbeitsfähigkeit und der psychischen Ressourcen zumutbar ist. Beides ist hier zu bejahen. Abklärungsbedürftige Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden scheiden bis zum Verfügungserlass am 18. Juli 2001 aus.
5.
5.1 In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
5.2 Eine Sichtung der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Akten zeigt, dass diese nicht geeignet sind, einen Revisionstatbestand (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205) zu bilden. Zwar werden im Austrittsbericht der Höhenklinik X.________ vom 10. Mai 2002 zum ersten Mal Diagnosen aus dem Bereiche der Psychiatrie gestellt (anhaltend somatoforme Schmerzstörung [F45.4] mit/bei Problemen in Verbindung mit der sozialen Umgebung und Begleitsymptom einer leichten Depression [F32.9]). Doch sind diese Angaben nicht geeignet, die auf die bis zum Verfügungserlass am 18. Juli 2001 eingetretenen Verhältnisse beschränkte Beurteilung zu revidieren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: