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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.201/2003 /kil
Urteil vom 8. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 17. April 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) bestätigte am 17. April 2003 die gegen den aus Gambia stammenden X.________ (geb. 1978) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 13. Juli 2003. Hiergegen ist dieser mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Eingabe erweist sich, soweit darin der Haftentscheid überhaupt sachbezogen angefochten wird (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 29. Mai 2002 aus der Schweiz weggewiesen. Im Vorfeld dieses Entscheids ist er wiederholt in der Drogenszene angehalten und im Anschluss hieran wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Den Asyl- und Fremdenpolizeibehörden gegenüber hat der Beschwerdeführer behauptet, aus Sierra Leone zu kommen, obwohl aufgrund einer Sprachanalyse als erstellt gelten kann, dass er aus Gambia stammt; inzwischen ist ihm denn auch ein entsprechender Laissez-Passer ausgestellt worden. Am 14. April 2003 vereitelte der Beschwerdeführer die für ihn auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vorgesehene Ausschaffung, indem er sich weigerte, in das Flugzeug zu steigen, und sich renitent verhielt. Im Übrigen hat er trotz abgeschlossenem Asylverfahren wiederholt erklärt, auf keinen Fall nach Gambia reisen zu wollen. Damit besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle anderen Haftvoraussetzungen gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine weitere begleitete Ausschaffung, allenfalls im Rahmen eines Sonderfluges, organisieren liesse bzw. das Ausländeramt sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würde (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei "unschuldig" ("not guilty"), verkennt er, dass die Ausschaffungshaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten sanktioniert, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs der durch sein Verhalten gefährdeten Ausschaffung darstellt. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Ausländeramt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: